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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 41/06 vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] Dr. [X.] und die [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, St[X.]tsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin für die Angeklagte [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2005 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte [X.]unter Freisprechung im Übrigen der gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung schuldig ist. Die Angeklagte [X.]hat die Kosten ihres Rechts-mittels, sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil, soweit es die Angeklagte [X.]betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten [X.]
betrifft, verworfen. Die St[X.]tskasse hat die Kosten des - 4 - Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt; den Angeklagten [X.]hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen "schwerer" Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung jeweils zum Nach-teil der Mitangeklagten [X.]
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren hierge-gen gerichteten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die St[X.]tsan-waltschaft wendet sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des [X.]vom Vorwurf des Mordes zum Nachteil der [X.]und begehrt im Übrigen eine Verurteilung der Angeklagten [X.]
wegen Mordes statt wegen Totschlags "im minder schweren Fall". 1 [X.] Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO und führen lediglich hinsichtlich des Angeklagten [X.]zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung wegen eines of-fensichtlichen Fassungsversehens. 2 - 5 - B. Die vom [X.] vertretenen Rechtsmittel der St[X.]tsan-waltschaft haben - nur soweit es die Angeklagte [X.] anbelangt - teilweise Erfolg. 3 I. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte [X.]
, bevor er seine jetzige Ehefrau, die Mit-angeklagte [X.] , kennen gelernt und in sein Haus aufgenommen hatte, eine Beziehung mit [X.], dem späteren Tatopfer, aus der die Nebenklägerin [X.]entstammt. [X.] war bis zu ihrem Tod mit [X.]verheiratet und für [X.]allein sorgeberechtigt. Sie war - vermutlich auf Grund in der Vergangenheit erlittener Schlaganfälle - in der Möglichkeit, sich selbst und das Kind zu versorgen, eingeschränkt, lebte völlig zurückgezogen im Haushalt des Angeklagten, lehnte ärztliche Behand-lungen ab und drohte für den Fall der zwangsweisen Verbringung in ein Kran-kenhaus mit Suizid beziehungsweise damit, dem Angeklagten das gemeinsame Kind [X.] wegzunehmen. Ihr war aus diesem Grund bereits die Ehe-schließung zwischen den Eheleuten [X.]vom 14. April 2003 verschwiegen worden. Die Ehe der Angeklagten war geprägt von Streitereien und Vorwürfen, zu denen auch die Haushaltsführung von [X.] [X.] , deren Umgang mit der im gemeinsamen Haushalt lebenden [X.]und insbesondere ihr Verhalten gegenüber dem Kind [X.] zählte. Hierbei kam es auch immer wieder zu massiven körperlichen Übergriffen durch R. [X.] , die zu seiner Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten in diesem Verfahren ge-führt haben. 4 - 6 - Am 16. Dezember 2003 kam es zwischen den Angeklagten zum wieder-holten Male zu einem Gespräch darüber, dass [X.]in ein Kranken-haus sollte. In Kenntnis, dass [X.]dies nach wie vor ablehnen wür-de, forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, gleichwohl zwei Koffer für P.
F. zu packen. Bei dieser Gelegenheit kam es zwischen den beiden Frauen zu verbalen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf [X.]erneut [X.] äußerte. Auf ihre Bemerkung, sie suche einen Platz zum Sterben, antwortete die Angeklagte [X.] mit der rhetorischen Frage: "Wie, du willst nicht mehr? Soll ich dir helfen", was [X.]wiederum mit einem ironisch-provozierenden - nicht ernst gemeinten - "J[X.]a!" beantwortete. Die Angeklagte [X.] [X.], von den ständigen Auseinandersetzungen mit [X.]einerseits und den heftigen Vorwürfen und auch körperlichen Misshandlungen durch den Angeklagten R. [X.]andererseits zermürbt, entschloss sich in dieser Situation, [X.]zu töten. Sie hockte sich über [X.], die auf ihrem Bett lag, legte ihr beide Hände um den Hals und drückte kräftig und mindestens für einige Minuten zu. Infolge der Unterbrechung der Luftzufuhr verstarb [X.] ohne irgendwelche Gegenwehr zu leis-ten binnen weniger Minuten. 5 Erst jetzt trat der Angeklagte R. [X.]hinzu. Gemeinsam [X.] sie sich, die Tat zu vertuschen und den Leichnam zu beseitigen, in dem sie ihn im [X.] ihres Anwesens einbetonierten. 6 2. Das [X.] hat das Tatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten [X.] [X.]als Totschlag gewertet und ist unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB von dem gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB ausgegangen. Das Vorliegen von [X.], insbesondere von Heimtücke und niedrigen Beweggründen, hat es ausgeschlossen. 7 - 7 - Die Angeklagte habe aus der streitigen Auseinandersetzung mit [X.] heraus, letztlich ausgelöst durch deren - wenn auch nur in provozieren-der Absicht geäußerten und nicht ernst gemeinten - Suizidwunsch, den [X.] gefasst. Unter Berücksichtigung auch der vorangegangenen [X.] und Streitigkeiten könne ihr Verhalten insgesamt nicht als auf niedrigen Beweggründen beruhend angesehen werden. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die der Tat unmittelbar vorausgegangene verbale Auseinander-setzung für die Annahme von Heimtücke kein Raum. 8 [X.] beraten hat die [X.] bei der Angeklagten einen affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer tiefgreifenden [X.] ebenso wie eine hirnorganische Störung oder eine relevante [X.] verneint. Gleichwohl hat es eine zur Tatzeit bestehende erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens angenommen und diese mit einer stark ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung, die in einer tiefgreifen-den Ich-Störung mit Stimmungsschwankungen, einer massiven Identitätsprob-lematik sowie in einer persönlichkeitsbedingten Wahrnehmungsverschiebung zum Ausdruck komme, begründet. Zudem sei die Tat aus der engen und [X.] persönlichen Beziehung der Beteiligten entstanden. Für die [X.] habe das provokante Verhalten von [X.]in der Auseinandersetzung mit der Angeklagten beigetragen, was angesichts der im Übrigen vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB zu einem minder schweren Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB führe. 9 3. Den Angeklagten R. [X.] hat das [X.] vom Vorwurf des Mordes an [X.]freigesprochen, weil es Zweifel an dessen [X.] nicht zu überwinden vermochte. 10 - 8 - II. 1. Das zu Ungunsten der Angeklagten [X.]eingelegte Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. 11 a) Die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Vernei-nung der Mordmerkmale "Heimtücke" und "niedrige Beweggründe" greifen nicht durch. 12 [X.]) Zwar ist das [X.] von einem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen. Die Begründung, "im Hinblick auf die der Tat unmittelbar voraus-gegangene verbale Auseinandersetzung (sei) darüber hinaus für die Annahme von Heimtücke kein Raum", ist so nicht zutreffend. Arg- und Wehrlosigkeit [X.] auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinanderset-zung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet ([X.] § 211 Abs. 2 Heimtücke 27; [X.], 234, 235; NStZ 2005, 691, 692). Dass es bei den in der Vergangenheit erfolgten Auseinandersetzungen auch zu gewaltsamen Ü-bergriffen gegenüber [X.]
gekommen ist, ist nicht festgestellt. Dafür, dass [X.] keinen Angriff erwartete, also arglos und dadurch daran gehindert war, dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; [X.] § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.), könnte zudem auch sprechen, dass sie auf dem Bett liegend ohne Gegenwehr erwürgt wurde. Allerdings reichen - wovon auch der Generalbun-desanwalt ausgeht - die bisherigen vagen und die genauen Umstände offenlas-senden Feststellungen nicht aus, das Mordmerkmal der Heimtücke tragfähig zu begründen. Insbesondere ist das dem Würgevorgang unmittelbar vorausge-gangene Geschehen nicht hinreichend aufgeklärt und nach 13 - 9 - Überzeugung des Senats auch nicht weiter aufklärbar, weil außer der eigenen, von Erinnerungslücken geprägten Einlassung der Angeklagten keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. [X.]) Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe hat das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in Anbetracht der konkreten Tatsituation, in der die Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat, der von vo-rausgegangenen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten geprägten [X.] und der umfassend gewürdigten Persönlichkeit der Angeklagten im Rahmen seines tatrichterlichen [X.] (vgl. [X.], 79, 80) rechtsfehlerfrei verneint. 14 b) Auf die Sachrüge hin ist das Urteil aber im Strafausspruch betreffend die Angeklagte [X.] [X.] aufzuheben, weil das [X.] die Voraus-setzungen des § 21 StGB und darauf aufbauend die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB nicht tragfähig begründet und damit seiner Entscheidung nicht ausschließbar einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. 15 Die [X.], die nur unter Heranziehung des § 21 StGB zum minder schweren Fall gelangt ist, hat sich ohne weitere Erwägungen der [X.] angeschlossen, die der Angeklagten eine [X.] und daraus resultierend eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens attes-tiert hat. Dem Gutachten eines [X.]en darf sich das Gericht aber nicht einfach anschließen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17). [X.] es dem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, so müssen in den Urteilsgründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des [X.]en so wiedergegeben werden wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit [X.] - 10 - lich ist (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. [X.]. 13 zu § 267 m.w.N.; Senatsur-teil vom 15. März 2006 - 2 StR 573/05). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Den lediglich knapp gehaltenen tatsächlichen Angaben lassen sich die insoweit erforderlichen Tatsachen nicht entnehmen. Die [X.] lässt zudem unberücksichtigt, dass bei einer nicht [X.] begründeten Persönlichkeitsstörung wie dem hier diagnostizierten Borderline-Syndrom eine schwere seelische Abartigkeit nur dann vorliegt, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, die in ihrer Gesamtheit das Leben des [X.] vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stört, belastet oder einengt (BGHSt 37, 397, 401; [X.], 437, 438). Die dafür notwendige Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbe-trachtung der Persönlichkeit der Angeklagten und deren Entwicklung, der Vor-geschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des [X.] lässt das Urteil vermissen. Insbesondere fehlen Ausführun-gen dazu, inwiefern sich die Persönlichkeitsstörung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen der Angeklagten tatsächlich ausgewirkt hat und somit tatrelevant war (vgl. [X.], 205, 206 m.w.N.). 17 Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher zu prüfen haben, ob der Angeklagten eine für die Annahme des § 213 StGB mitur-sächliche Provokation durch das Tatopfer zugute zu halten ist. Die Angeklagte hat sich in die "Familie" des Tatopfers hineingedrängt. Am Tattag sollte die be-hinderte Frau von ihrer Tochter getrennt und gegen ihren [X.]en in ein Kran-kenhaus oder eine psychiatrische Klinik verbracht werden. Die Angeklagte hat zudem gegen den [X.]en des Opfers dessen Sachen gepackt. Wenn das Opfer damit verständlicherweise nicht einverstanden war, liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine Provokation der Angeklagten im Sinne des § 213 StGB, zumal 18 - 11 - diese nach eigener Einlassung eine entsprechende Reaktion vorausgesehen hat und von der Situation damit nicht überrascht war ([X.]). 2. Hingegen weist das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbundes-anwalts keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten R. [X.] auf. 19 a) Die Begründung des [X.]s genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der [X.] einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen [X.]chaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzu-nehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Be-weiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, bzw. gegen [X.] oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden (vgl. u. a. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; [X.], 491, 492; 2002, 48). Diese [X.] sind erfüllt. 20 Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Der einzig konkrete Hinweis auf eine mögliche Tatbeteiligung ist nach den Feststellungen eine einmalige Äußerung der Angeklagten [X.] gegenüber der Zeugin [X.] , wonach der Angeklagte R. [X.] dabei gewesen sei und neben ihr gestanden habe. Die Angeklagte hatte sich im Weiteren gegenüber der Zeugin [X.]nur bruchstückhaft geäußert, ohne ins Detail zu gehen. Im Übrigen hatte sie eine Beteiligung ihres Ehemannes sonst stets in Abrede ge-stellt. Anlässlich ihrer Exploration gegenüber der [X.]en hat sie sich plausibel dahin geäußert, sie habe "ihn mit eingebaut, weil sie wegen der [X.] - 12 - rangegangenen Körperverletzungen wütend auf ihn gewesen sei". Das [X.] vermochte es nicht auszuschließen, dass diese lebensnahe Begründung der Angeklagten zutreffend war. Entgegen der Ansicht der Revision stellt dies keine Verkennung des [X.] dar. Die [X.] hat auf der Grundlage einer umfangrei-chen zehnseitigen Beweiswürdigung, in der sie sich mit der Entstehung der Aussage gegenüber der Zeugin [X.] ebenso wie mit den wechselnden Ein-lassungen der Angeklagten und den durch zahlreiche Briefe dokumentierten Versuchen, ihren Ehemann [X.] durch diverse unterschiedliche Tatversionen zu entlasten, auseinandergesetzt hat, eine mögliche Erklärung für die Belastung des Angeklagten durch seine Ehefrau aufgezeigt. Dabei hat sie die starke Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann, dessen eigene Motivlage sowie dessen Mitwirken bei der Beseitigung der Leiche berücksichtigt und hat nach zusammenfassender Würdigung nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte R. [X.] [X.] getötet oder zumindest an deren Tötung mitgewirkt hat. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. 22 b) Dass sich das [X.] bei dieser Beweislage nicht von einer [X.] des Angeklagten überzeugen konnte, ist auch unter Berücksichti-gung der nach § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge nicht zu beanstanden. 23 Zwar hat das Schwurgericht nur einen Teil der von der Revision als erör-terungsbedürftig angesehenen beschlagnahmten Briefe der Angeklagten im Urteil wiedergegeben und deren Inhalt ausführlich erörtert. Ungeachtet einer möglichen Unzulässigkeit der Verfahrensrüge kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das [X.], hätte es die von der Revision benannten Briefe im Urteil erörtert, zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt wäre. Den 24 - 13 - Briefen ist lediglich das Bemühen zu entnehmen, die den Angeklagten R. [X.] - angeblich zu Unrecht - belastende Aussage der Mitangeklagten [X.]
[X.] gegenüber der Zeugin [X.] durch abgesprochene Einlassungen zu relativieren. Ein Indiz für eine Tatbeteiligung des Angeklagten kann den [X.] - wie das [X.] selbst zutreffend ausgeführt hat - nicht entnommen werden. [X.] RiBGH [X.] ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
[X.] Roggenbuck Appl
Meta
05.04.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 2 StR 41/06 (REWIS RS 2006, 4119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 491/04 (Bundesgerichtshof)
2 StR 503/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 603/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 425/11 (Bundesgerichtshof)
Mord: Voraussetzungen der niedrigen Beweggründe und der Arg- und Wehrlosigkeit beim Übergang von Körperverletzungs- zu …
3 StR 226/07 (Bundesgerichtshof)
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