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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140420B5STR85.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 85/20
vom
14. April 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-an-walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
September 2019 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Darstellung des [X.] in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. August 2018
5 StR 50/17 mit zahlreichen Nachweisen). Der [X.] kann aber angesichts der vom [X.] sonst er-hobenen Beweise ausschließen, dass die [X.] zu einem anderen [X.] gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die DNA-Spuren nur Rückschlüsse auf die zeitliche und örtliche Nähe des Angeklagten zum Tatopfer zulassen, die er ohnehin selbst eingeräumt hat.
Mutzbauer
Berger
Cirener
Mosbacher
Resch
Meta
14.04.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. 5 StR 85/20 (REWIS RS 2020, 11699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11699
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