Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. 5 StR 85/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11699

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:140420B5STR85.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 85/20

vom
14. April 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-an-walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
September 2019 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:
Die Darstellung des [X.] in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. August 2018

5 StR 50/17 mit zahlreichen Nachweisen). Der [X.] kann aber angesichts der vom [X.] sonst er-hobenen Beweise ausschließen, dass die [X.] zu einem anderen [X.] gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal die DNA-Spuren nur Rückschlüsse auf die zeitliche und örtliche Nähe des Angeklagten zum Tatopfer zulassen, die er ohnehin selbst eingeräumt hat.
Mutzbauer

Berger

Cirener

Mosbacher

Resch

Meta

5 StR 85/20

14.04.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2020, Az. 5 StR 85/20 (REWIS RS 2020, 11699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11699

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