Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2021, Az. IV R 7/18

4. Senat | REWIS RS 2021, 2585

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Gegenstand

Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft


Leitsatz

Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.01.2018 - 8 K 2233/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & [X.]o. KG, vermietete mit [[X.].] die "ehemalige …, Produktionshalle, [X.]üroräume, Nebenräume" in [X.] an die mit ihr über die H-GmbH verbundene (spätere) [X.] ([X.]; damals noch GmbH), die die vermietete Immobilie neben weiteren Grundstücken betrieblich nutzte. [X.]as Mietverhältnis mit der [X.] bestand auch in den Streitjahren (2010 bis 2012) fort.

2

An der Klägerin waren bis zum Tod des als Kommanditist zu 50,7 % beteiligten [X.] als weitere Kommanditisten [X.] zu 10 %, [X.] zu 19,3 %, [X.] und [X.] zu jeweils 10 % beteiligt sowie als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung die [X.]V-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ebenfalls der A war.

3

A und [X.] waren gleichzeitig zu 90 % und 10 % Anteilseigner der H-GmbH, die alleinige Kommanditistin der [X.] war. Komplementärin der [X.] war die V-GmbH, deren Anteilseignerin zu 100 % die H-GmbH war.

4

Nach dem Tod des A waren aufgrund eines mit Rückwirkung auf den … 2010 geschlossenen Auseinandersetzungsvertrags vom … 2010 an der Klägerin als Kommanditisten [X.] zu 50,42 %, [X.] zu 29,44 % und [X.] zu 20,14 % beteiligt; Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war weiterhin die [X.]V-GmbH, an der an Stelle von A jetzt [X.] zu 60 % sowie [X.] und [X.] zu jeweils 20 % beteiligt waren.

5

Anteilseigner der H-GmbH, die weiterhin alleinige Kommanditistin der [X.] war, waren [X.] zu 64 % sowie [X.] und [X.] zu jeweils 18 %. Komplementärin der [X.] war weiterhin die V-GmbH, an der die H-GmbH unverändert zu 100 % beteiligt war.

6

[X.]ie jeweiligen Satzungen der genannten GmbH enthielten auch in den Streitjahren die Regelung, dass für [X.], die den Gesellschaftsvertrag oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen, 75 % aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren. [X.]ies galt ebenfalls für Geschäfte, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Im Übrigen reichte die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. [X.]ie Gesellschaftsverträge der Klägerin und der [X.] sahen keine besonderen Regelungen für [X.] vor.

7

[X.]ie [X.]eteiligungen der Kommanditisten der Klägerin an der H-GmbH wurden als deren Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin behandelt. In den Streitjahren erzielte die Klägerin, die von den [X.]eteiligten als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung --EStG--) behandelt wurde, ausschließlich Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks an die [X.]. In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin zunächst nur Kürzungen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) geltend. [X.]ie [X.]escheide über den [X.] für 2010 vom 08.06.2011, für 2011 vom 18.07.2012 und für 2012 vom 06.05.2013 ergingen erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

8

In der [X.] vom 19.12.2013 bis zum 25.02.2014 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Obwohl die Klägerin während der Außenprüfung die erweiterte Kürzung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] beantragt hatte, traf der Prüfer zur Gewerbesteuer keine Feststellungen. Im [X.] an die Außenprüfung hob der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) die in den [X.] 2010 bis 2012 enthaltenen Vorbehalte der Nachprüfung durch [X.]escheide vom 26.06.2014 auf.

9

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2014 unmittelbar beim [X.] die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] beantragt und mit Schreiben vom 10.07.2014 ausdrücklich Einspruch gegen die [X.]escheide vom 26.06.2014 eingelegt hatte, lehnte das [X.] die Gewährung der erweiterten Kürzung mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 ab. Unter Verweis auf den [X.]eschluss des [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) vom 17.10.2002 - I R 24/01 ([X.]FHE 200, 54, [X.]St[X.]l II 2003, 355) führte das [X.] aus, dass wegen der im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten der Klägerin gehaltenen [X.]eteiligungen an der H-GmbH keine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes vorliege. Aus den [X.]eteiligungen würden dem Grunde nach gewerbliche Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich auf die Grundstücksverwaltung entfielen. [X.]arüber hinaus sei die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 [X.] zu versagen, weil das Grundstück der Klägerin aufgrund der Unternehmensstruktur zumindest zeitweise oder teilweise einem Gewerbebetrieb diene, an dem die Gesellschafter der Klägerin beteiligt seien.

[X.]ie hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. In seinem Urteil vom 24.01.2018 - 8 K 2233/15 führte das [X.] ([X.]) aus, die Klage sei begründet, weil die Voraussetzungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 AO für die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in den jeweiligen [X.] nach einer Außenprüfung nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] in den Streitjahren vorgelegen hätten. [X.]ie erweiterte Kürzung sei auch nicht nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen. Auch liege keine der erweiterten Kürzung entgegenstehende mitunternehmerische [X.]etriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der [X.] vor. Zwar sei im Streitfall infolge der Überlassung eines von der [X.] zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstücks von einer sachlichen Verflechtung auszugehen, jedoch fehle es an der erforderlichen personellen Verflechtung. [X.]enn die Kommanditisten der Klägerin seien zwar mit entsprechenden Mehrheitsverhältnissen an der H-GmbH beteiligt, diese wiederum sei jedoch lediglich als Kommanditistin an der [X.] beteiligt und damit nach § 164 des Handelsgesetzbuchs (HG[X.]) von der Geschäftsführung ausgeschlossen. [X.]ie 100 %-ige [X.]eteiligung der H-GmbH an der Komplementärin der [X.], der V-GmbH, genüge nicht, weil zum einen die Gesellschaftsanteile der V-GmbH nicht zum (Sonder-)[X.]etriebsvermögen der [X.] oder deren Gesellschaftern gehörten und zum anderen ein "[X.]urchgriff" durch eine weitere Kapitalgesellschaft nicht zulässig sei. [X.]ieses [X.]urchgriffsverbot stehe auch der Annahme eines einheitlichen geschäftlichen [X.]etätigungswillens entgegen, soweit die an der H-GmbH und der [X.] beteiligten Personen zugleich an der Klägerin als potentieller [X.]esitzgesellschaft unmittelbar als Kommanditisten und mittelbar über deren Komplementärin, die [X.]V-GmbH, beteiligt seien. [X.]enn bei der Klägerin könne der geschäftliche [X.]etätigungswille nur von der [X.]V-GmbH ausgeübt werden. [X.]arüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine faktische [X.]eherrschung der [X.].

Mit seiner Revision rügt das [X.] sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Nr. 1 Satz 2 [X.]) und eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

Es trägt vor, das [X.] habe zu Unrecht eine personelle Verflechtung und damit eine (mitunternehmerische) [X.]etriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der [X.] verneint, die die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 [X.] ausschließe. Eine personelle Verflechtung liege vor, weil ein einheitlicher Geschäfts- und [X.]etätigungswille in [X.]esitz- und [X.]etriebsunternehmen durchzusetzen sei. Zwar habe das [X.] eine [X.]eherrschungsidentität verneint, weil die Personen um [X.] an der Klägerin nur als Kommanditisten beteiligt gewesen seien und deren mittelbare [X.]eteiligung an der [X.] über die H-GmbH nur eine kommanditistische [X.]eteiligung vermittele. Zudem sei das [X.] davon ausgegangen, dass die nämliche Personengruppe auch die jeweils zur Geschäftsführung berufenen Komplementär-GmbH ([X.]V-GmbH bzw. V-GmbH) beherrsche, bei Kapitalgesellschaften aber das [X.]urchgriffsverbot der Annahme einer [X.]eherrschungsidentität entgegenstehe. Maßgeblich sei jedoch, wer die Auflösung des Pachtverhältnisses über wesentliche [X.]etriebsgrundlagen bestimmen könne, die zu den Geschäften gehöre, die über den gewöhnlichen [X.]etrieb des Handelsgeschäfts hinausgehen. [X.]ie Auflösung solle nicht gegen den Willen der das [X.]esitzunternehmen beherrschenden Personen möglich sein. Insoweit stünden den Kommanditisten der Klägerin und der [X.] aber [X.] das [X.] unter [X.]ezug auf das [X.]FH-Urteil vom 27.08.1992 - IV R 13/91 ([X.]FHE 169, 231, [X.]St[X.]l II 1993, 134)-- nach § 164 HG[X.] Mitwirkungsrechte zu. Sie könnten deshalb zumindest hinsichtlich des Pachtverhältnisses in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen [X.]etätigungswillen durchsetzen, wenn ihre Mitwirkungsrechte nicht ausgeschlossen worden seien und sie in der Gesellschafterversammlung über die Mehrheit der Stimmen verfügten. Entsprechende Feststellungen habe das [X.] nicht getroffen. Es habe nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung davon ausgehen dürfen, dass die beiden Komplementär-GmbH bereits [[X.].] die Klägerin und die [X.] beherrschten. Entsprechendes gelte für die [X.] bis zum Tod des A, der eine identische beherrschende Stellung wie die nachfolgende Personengruppe innegehabt habe.

Auch sei das [X.] fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Herrschaft über die Klägerin als [X.]esitzgesellschaft nicht mittelbar über die Komplementärin der Klägerin erfolgen könne. Zwar begründe nach Ansicht des [X.]FH (z.[X.]. Urteil vom 15.04.1999 - IV R 11/98, [X.]FHE 188, 412, [X.]St[X.]l II 1999, 532) die mittelbare [X.]eherrschung der [X.]esitzgesellschaft keine personelle Verflechtung. Wenn aber eine mittelbare [X.]eteiligung an der [X.]etriebsgesellschaft eine solche Verflechtung begründe, müsse dies auch bei mittelbarer [X.]eteiligung an der [X.]esitzgesellschaft gelten.

[X.]as [X.] beantragt sinngemäß,
die vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[X.]ie Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich der [X.]egründung des angefochtenen [X.]-Urteils an.

[X.]ie [X.]eteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

I[X.]

[X.]ie Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.]bweisung der Klage (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]as [X.] hat zu Unrecht die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Zwar hat das [X.] zu Recht erkannt, dass der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Streitfall weder § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG (dazu unter I[X.]2.) noch der Umstand, dass die [X.]eteiligungen von Kommanditisten der Klägerin an der H-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin behandelt worden sind (dazu unter I[X.]3.), entgegenstehen. Gleichwohl ist die erweiterte Kürzung der Klägerin nicht zu gewähren, weil zwischen der Klägerin und der [X.] in den Streitjahren eine [X.]etriebsaufspaltung vorgelegen hat (dazu unter I[X.]4.).

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum [X.]etriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). [X.]n Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf [X.]ntrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). [X.]ie Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. [X.]er Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine [X.]egünstigung des [X.] nicht mehr als gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines weiteren Rechtsträgers die [X.] in den Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer unterliegen würden ([X.]FH-Urteil vom 07.08.2008 - IV R 36/07, [X.], 251, [X.], 988, unter I[X.]2., m.w.[X.]).

2. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung im Streitfall nicht entgegensteht.

a) Grundbesitz "dient" dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters eines [X.] i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG u.a. dann, wenn er von diesem aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags genutzt wird ([X.]FH-Urteil in [X.], 251, [X.], 988, unter [X.], m.w.[X.]), aber auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der Gesellschafter des [X.] als Mitunternehmer (§ 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) beteiligt ist (z.[X.]. [X.]FH-Urteile vom 07.04.2005 - IV R 34/03, [X.], 133, [X.], 576, unter [X.]; vom 26.06.2007 - IV R 9/05, [X.], 173, [X.], 893, unter [X.], jeweils m.w.[X.]). [X.]ls Gesellschafter i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG gilt neben dem unmittelbar [X.]eteiligten auch derjenige, der nur mittelbar über eine Personenhandelsgesellschaft am Grundstücksunternehmen beteiligt ist (vgl. [X.]FH-Urteil vom 15.12.1998 - VIII R 77/93, [X.], 326, [X.] 1999, 168, unter 2.b). [X.]ie mittelbare [X.]eteiligung am Grundstücksunternehmen über eine Kapitalgesellschaft hat hingegen keine solche Wirkung; die Kapitalgesellschaft entfaltet insoweit mangels einer ausdrücklich entgegenstehenden gesetzlichen Regelung eine [X.]bschirmwirkung, die zum Verbot des [X.]urchgriffs auf ihre Gesellschafter führt (vgl. [X.]FH-Urteile in [X.], 326, [X.] 1999, 168, unter 2.c; in [X.], 412, [X.] 1999, 532, unter 2.b, m.w.[X.]). [X.]aran ist festzuhalten, weil sonst die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft ignoriert würde.

b) [X.]usgehend von diesen Maßstäben schließt die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG eine erweiterte Kürzung im Streitfall nicht aus. [X.]enn das von der Klägerin vermietete Grundstück wurde von der [X.] genutzt, die selbst keine Gesellschafterin der Klägerin war. [X.]n der [X.] waren in den Streitjahren auch keine Gesellschafter der Klägerin als Mitunternehmer beteiligt, denn alleinige Kommanditistin der [X.] war die H-GmbH und Komplementärin der [X.] die [X.] [X.]abei ist --wie das [X.] zu Recht erkannt [X.] unschädlich, dass vor und nach dem Tod des [X.] einzelne Kommanditisten der Klägerin zugleich Gesellschafter der H-GmbH waren, die wiederum alleinige [X.]nteilseignerin der [X.] war. [X.]enn das sog. [X.]urchgriffsverbot hindert in [X.]ezug auf den [X.]egriff des "Gesellschafters" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht nur daran, eine mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Grundstücksunternehmen einer unmittelbaren [X.]eteiligung gleichzustellen, sondern auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "dienen" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG daran, eine mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem grundstücksnutzenden Unternehmen einer mitunternehmerischen [X.]eteiligung daran gleichzustellen.

3. [X.]as [X.] ist im Ergebnis zu Recht auch davon ausgegangen, dass der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht, dass Kommanditisten der Klägerin (bis zu seinem Tod der [X.] sowie [X.], anschließend [X.], [X.] und [X.]) an der H-GmbH --der alleinigen Kommanditistin der [X.] und alleinigen Gesellschafterin der [X.], diese wiederum Komplementärin der [X.]-- beteiligt gewesen sind und diese [X.]eteiligungen bei der Klägerin als (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen II behandelt worden sind.

a) Es kann u.a. offenbleiben, ob das Halten einer [X.]eteiligung an einer Kapitalgesellschaft, bei der [X.]eteiligungsbezüge grundsätzlich gemäß § 20 [X.]bs. 1 Nr. 1 EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen, die aber bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 [X.]bs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, --wie es das [X.] unter [X.]ezug auf das [X.]FH-Urteil vom 03.08.1972 - IV R 235/67 ([X.]FHE 106, 331, [X.] 1972, 799, unter I[X.]3.) vertreten [X.] für die erweiterte Kürzung im Streitfall unschädlich ist, weil nur solche Geldgeschäfte die Kürzungsmöglichkeit für die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen beseitigen, die "ihrer Natur nach" gewerblichen [X.]harakter haben.

b) [X.]enn eine Personengesellschaft "verwaltet" --anders als bei zum Sonderbetriebsvermögen I und damit zum "[X.]etriebsvermögen des Unternehmers" gehörendem Grundbesitz ihrer Gesellschafter, der der Personengesellschaft als "eigener" Grundbesitz i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zuzurechnen ist (vgl. [X.]eschluss des Großen Senats des [X.]FH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, [X.]FHE 263, 225, [X.] 2019, 262, Rz 76 ff.), und anders als bei einer im Gesamthandsvermögen gehaltenen [X.]eteiligung-- eine als Sonderbetriebsvermögen II behandelte [X.]eteiligung eines ihrer Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft nicht. Verwaltet wird eine solche [X.]eteiligung vielmehr von dem Gesellschafter, als dessen Sonderbetriebsvermögen II sie behandelt wird. [X.]enn die [X.]eteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft ist (notwendiges) Sonderbetriebsvermögen II, wenn der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den [X.]ienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt (z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 17/17, [X.]FHE 269, 158, Rz 18, m.w.[X.]). [X.]amit ist weder tatsächlich noch rechtlich die Verwaltung dieser [X.]eteiligung durch die betreffende Personengesellschaft verbunden. [X.]eshalb ist es in dieser Situation ausgeschlossen, dass die Personengesellschaft insoweit eine der erweiterten Kürzung entgegenstehende, nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich aufgeführte Tätigkeit ausübt.

4. [X.]er Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht im Streitfall jedoch entgegen, dass in den Streitjahren zwischen der Klägerin als [X.]esitzunternehmen und der [X.] als [X.]etriebsunternehmen eine [X.]etriebsaufspaltung bestanden hat. Zwar ist das [X.] nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung --auch des erkennenden [X.] davon ausgegangen, dass --im Gegensatz zu einer mittelbaren [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der [X.]etriebsgesellschaft-- durch eine mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Klägerin als [X.]esitz-Personengesellschaft keine personelle Verflechtung begründet werden kann. [X.]n dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat unter [X.]erücksichtigung der von ihm eingeholten Stellungnahmen des [X.] und des II[X.] Senats des [X.]FH jedoch nicht mehr fest.

a) [X.]ie erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. [X.]ies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer [X.]etriebsaufspaltung als [X.]esitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. [X.]enn der Zweck der sog. [X.]esitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die [X.]etriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. [X.]ie Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer [X.]etriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt und schließt eine erweiterte Kürzung aus (z.[X.]. [X.]FH-Urteile vom 22.01.2009 - IV R 80/06, [X.]FH/NV 2009, 1279, unter I[X.]1.a, m.w.[X.]; vom 22.06.2016 - X R 54/14, [X.]FHE 254, 354, [X.] 2017, 529, Rz 21).

b) Eine [X.]etriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem [X.]etriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen [X.]etrieb von einem [X.]esitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem [X.]etriebs- und dem [X.]esitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen [X.]etätigungswillen haben. [X.]ieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das [X.]esitzunternehmen beherrscht, auch in dem [X.]etriebsunternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem [X.]esitzunternehmen und dem [X.]etriebsunternehmen zu bejahen, dass das [X.]esitzunternehmen durch die [X.] über das [X.]etriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das [X.]esitzunternehmen nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1, [X.]bs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig (z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, [X.]FHE 269, 149, [X.] 2020, 710, Rz 24, m.w.[X.]).

Eine solche sachliche und personelle Verflechtung ist im Streitfall zu bejahen.

aa) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das [X.]etriebsunternehmen um eine wesentliche [X.]etriebsgrundlage handelt. [X.]ei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die [X.]etriebsführung des [X.]etriebsunternehmens von nicht nur geringer [X.]edeutung ist. [X.]as ist stets anzunehmen, wenn das Grundstück der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des [X.]etriebsunternehmens ist (z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 269, 149, [X.] 2020, 710, Rz 25, m.w.[X.]). Zu Recht ist deshalb das [X.] davon ausgegangen, dass die Klägerin der [X.] mit Vertrag vom 01.08.1998 in Gestalt des vermieteten Grundstücks eine wesentliche [X.]etriebsgrundlage überlassen hat.

bb) [X.]uch die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung (dazu I[X.]4.b bb (1)) liegen im Streitfall vor. Zur [X.]eurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin und der [X.] sind bei den Gesellschaftern [X.] bzw. nach dessen Tod [X.], [X.] und [X.] auch deren mittelbare [X.]eteiligungen sowohl an der Klägerin als [X.]esitzgesellschaft als auch an der [X.] als [X.]etriebsgesellschaft zu berücksichtigen (dazu I[X.]4.b bb (2)). [X.]usgehend davon ergibt sich aus den vom [X.] getroffenen Feststellungen, dass die [X.]eteiligungsverhältnisse bezogen auf [X.] bzw. nach dessen Tod bezogen jedenfalls auf die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe zur [X.]eherrschungsidentität hinsichtlich der Klägerin und der [X.] geführt haben (dazu I[X.]4.b bb (3)). Stellt man auf [X.] bzw. für die [X.] nach dessen Tod auf die genannte Personengruppe ab, konnten diese Personen in den Streitjahren auf die [X.][X.] und die H-GmbH auch insoweit maßgeblichen Einfluss nehmen, als nach den Feststellungen des [X.] für Gesellschafterbeschlüsse, die den Gesellschaftsvertrag oder die [X.]uflösung beider Gesellschaften betrafen, 75 % aller vorhandenen Stimmen erforderlich waren, und dies auch für Geschäfte galt, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurften.

(1) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das [X.]esitz- als auch das [X.]etriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und [X.]etätigungswillen durchzusetzen. Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des [X.]esitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem [X.]etriebsunternehmen stehen (z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 269, 149, [X.] 2020, 710, Rz 27, m.w.[X.]). [X.]ies kann nicht nur bei einer --im Streitfall nicht gegebenen-- [X.]eteiligungsidentität, sondern auch bei einer sog. [X.]eherrschungsidentität zu bejahen sein. Eine [X.]eherrschungsidentität wird regelmäßig durch die Mehrheitsbeteiligung von Gesellschaftern an [X.]esitz- und [X.]etriebsunternehmen indiziert (vgl. [X.]FH-Urteil vom 20.05.2021 - IV R 31/19, [X.]FHE 272, 367, [X.] 2021, 768, Rz 24 f.).

(2) [X.]is zu seinem Tod war [X.], in der Folgezeit die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe, sowohl unmittelbar als Kommanditist(en) als auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche [X.]eteiligung an der Komplementär-GmbH ([X.][X.]) an der Klägerin als [X.]esitzgesellschaft beteiligt. Zugleich waren die gleichen Personen auch mittelbar über eine jeweils mehrheitliche [X.]eteiligung an der alleinigen Kommanditistin (H-GmbH) der [X.] als [X.]etriebsgesellschaft beteiligt. [X.]ie H-GmbH wiederum war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ([X.]) der [X.]. Für die [X.]eurteilung einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin und der [X.] sind bei den Gesellschaftern [X.] bzw. nach dessen Tod [X.], [X.] und [X.] auch deren mittelbare [X.]eteiligungen über Kapitalgesellschaften ([X.][X.] bzw. H-GmbH) sowohl an der [X.]etriebsgesellschaft ([X.]) als auch --in Änderung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- an der Klägerin als [X.]esitz-Personengesellschaft zu berücksichtigen.

(a) Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.]FH kann eine [X.]eteiligung der an der [X.]etriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der [X.]esitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der [X.]esitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung führen, weil der [X.]esitzgesellschaft wegen des sog. [X.]urchgriffsverbots weder die [X.]eteiligung an der [X.]etriebsgesellschaft noch eine damit verbundene [X.]eherrschungsfunktion zugerechnet werden könnten (vgl. z.[X.]. [X.]FH-Urteile in [X.]FHE 169, 231, [X.] 1993, 134, unter [X.], und in [X.], 412, [X.] 1999, 532, unter 1.b, unter [X.]ezug auf die [X.]FH-Urteile vom 01.08.1979 - I R 111/78, [X.]FHE 129, 57, [X.] 1980, 77; vom [X.] - I R 180/82, [X.]FHE 148, 272, [X.] 1987, 117, und vom 20.05.1988 - III R 86/83, [X.]FHE 153, 481, [X.] 1988, 739; bestätigend [X.]FH-Urteile vom 16.09.1994 - III R 45/92, [X.]FHE 176, 98, [X.] 1995, 75, unter I[X.]3.e aa (2); vom 29.11.2007 - IV R 82/05, [X.]FHE 220, 98, [X.] 2008, 471, unter I[X.]2.d; vom 08.09.2011 - IV R 44/07, [X.]FHE 235, 231, [X.] 2012, 136, Rz 24; vom 30.10.2019 - IV R 59/16, [X.]FHE 267, 386, [X.] 2020, 147, Rz 44, dort allerdings mit Hinweisen auf die Gegenmeinung). Zur [X.]egründung hatte sich der --soweit ersichtlich-- erstmals mit dieser Rechtsfrage befasste [X.] Senat des [X.]FH in seinem Urteil in [X.]FHE 129, 57, [X.] 1980, 77 (unter 1.c) unter [X.]erufung auf das Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG) vom [X.] - 1 [X.]vR 845/58 ([X.]VerfGE 13, 331, unter II[X.]3.) auf die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person bezogen.

(b) [X.]ndererseits kann jedoch schon nach bisheriger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, die Herrschaft über das [X.]etriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden (vgl. z.[X.]. [X.]FH-Urteile vom 14.08.1974 - I R 136/70, [X.]FHE 114, 98, [X.] 1975, 112; in [X.]FHE 169, 231, [X.] 1993, 134, unter I[X.]1.b, m.w.[X.]; vom 28.11.2001 - X R 50/97, [X.]FHE 197, 254, [X.] 2002, 363, unter I[X.]4.a; vom 20.07.2005 - X R 22/02, [X.]FHE 210, 345, [X.] 2006, 457, unter I[X.]3.d; in [X.]FHE 220, 98, [X.] 2008, 471, unter I[X.]2.d, dort klarstellend zu [X.]FH-Urteil in [X.], 412, [X.] 1999, 532, unter 1.b, 3. [X.]bsatz der Gründe; vom 05.06.2008 - IV R 76/05, [X.]FHE 222, 284, [X.] 2008, 858, unter [X.]; vom 29.11.2017 - X R 8/16, [X.]FHE 260, 224, [X.] 2018, 426, Rz 48).

(c) [X.]ie Rechtsauffassung des [X.]FH ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (z.[X.]. [X.], [X.] --[X.]-- 1993, 61; derselbe, [X.] 2002, 334, 335; [X.]/[X.], [X.]eutsches Steuerrecht 2012, 215; [X.]ode in [X.]randis/[X.], § 15 EStG Rz 613; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 15 EStG Rz 801; [X.] in Kirchhof/[X.], EStG, 20. [X.]ufl., § 15 Rz 96; [X.], EStG, 40. [X.]ufl., § 15 Rz 835). Im Wesentlichen ist eingewandt worden, dass die Frage der personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen der [X.]etriebsaufspaltung nichts mit der Frage der rechtlichen Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft als juristische Person zu tun habe. [X.]bgesehen davon könne die Frage des [X.]urchgriffs durch eine juristische Person auf Seiten des [X.]esitz- und des [X.]etriebsunternehmens nur einheitlich beantwortet werden. [X.]ber auch die für die Frage der personellen Verflechtung bedeutsamen Einflussmöglichkeiten auf [X.]esitz- und [X.]etriebsunternehmen könnten nur nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werden.

(d) [X.]er erkennende Senat hat im Streitfall nur zu entscheiden, ob er diesen Grundsätzen für den Fall weiterhin folgt, dass die [X.]esitzgesellschaft --wie hier die Klägerin als KG-- eine Personengesellschaft ist.

(aa) Nach jetziger [X.]uffassung des erkennenden Senats sind jedenfalls in diesem Fall keine sachlichen Gründe für die von der bisherigen Rechtsprechung bei der [X.]eantwortung der Frage einer personellen Verflechtung vertretene Unterscheidung zwischen einer mittelbaren [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft am [X.]etriebsunternehmen und einer solchen am [X.]esitzunternehmen (hier als Personengesellschaft) ersichtlich. Zu Recht ist der [X.]FH schon bislang davon ausgegangen, dass es die [X.]eteiligung an einer Kapitalgesellschaft gewährleisten kann, mittelbar über diese einen beherrschenden Einfluss auf das [X.]etriebsunternehmen auszuüben (vgl. z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 210, 345, [X.] 2006, 457, unter I[X.]3.d). [X.]enn eine derartige Einflussnahme auf die [X.]etriebsgesellschaft berührt die rechtliche Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft, die die mittelbare [X.]eteiligung an der [X.]etriebsgesellschaft vermittelt, nicht. [X.]eshalb hat auch der [X.] Senat des [X.]FH, der eine mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft am [X.]esitzunternehmen unter [X.]erufung auf das sog. [X.]urchgriffsverbot als für die Frage einer personellen Verflechtung nicht maßgebend angesehen hat, zu Recht der rechtlichen Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person hinsichtlich des Einflusses über eine Kapitalgesellschaft auf das [X.]etriebsunternehmen keine [X.]edeutung beigemessen (vgl. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 114, 98, [X.] 1975, 112). Wenn jedoch die Herrschaft über das [X.]etriebsunternehmen nicht auf einer unmittelbaren [X.]eteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als [X.]eteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, muss dies auch für eine mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem [X.]esitzunternehmen jedenfalls insoweit gelten, als dieses eine Personengesellschaft ist. [X.]enn für die personelle Verflechtung von [X.]esitz- und [X.]etriebsunternehmen kommt es --wie oben bereits ausgeführt-- allein darauf an, ob eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und [X.]etätigungswillen durchzusetzen. Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des [X.]esitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personengruppe bestimmt werden, die auch hinter dem [X.]etriebsunternehmen steht (z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 269, 149, [X.] 2020, 710, Rz 27). [X.]ie mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft kann jedoch sowohl im Fall des [X.]etriebs- als auch des [X.]esitzunternehmens --jedenfalls wenn Letzteres eine Personengesellschaft ist-- einer Person oder Personengruppe eine entsprechende Stellung vermitteln, ohne dass dadurch die rechtliche Selbständigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft berührt wird. [X.]ie Frage des [X.]urchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft ist deshalb jedenfalls in der vom erkennenden Senat zu entscheidenden Fallkonstellation für die Frage der [X.]eherrschung eines Unternehmens --sowohl in Gestalt eines [X.]etriebs- als auch in Gestalt eines [X.]esitzunternehmens-- gleichermaßen ohne [X.]edeutung (vgl. auch [X.], [X.] 2002, 334, 335). [X.]anach ist zur [X.]eurteilung einer personellen Verflechtung die mittelbare [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer [X.]esitz-Personengesellschaft gleich zu behandeln mit einer mittelbaren [X.]eteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer [X.]etriebsgesellschaft (im Streitfall ebenfalls eine Personengesellschaft). [X.]er erkennende Senat hält deshalb nicht mehr an seiner früheren Rechtsauffassung fest, dass eine [X.]eteiligung der an der [X.]etriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer [X.]esitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, keine personelle Verflechtung begründen kann. Vielmehr kann in diesem Fall (auch) die Herrschaft über das [X.]esitzunternehmen mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.

(bb) [X.]er II[X.] Senat des [X.]FH hat auf [X.]nfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er dem neuen [X.]nsatz des [X.] folge und an seiner bisherigen und auf den [X.] gestützten Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

[X.]er [X.] Senat des [X.]FH hat mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung nicht entgegenstehe. Zur [X.]egründung hat der [X.] Senat u.a. ausgeführt, dass sich die [X.]ivergenzanfrage des erkennenden Senats auf die Rechtsprechung des [X.] Senats zur Konstellation der "kapitalistischen" [X.]etriebsaufspaltung beziehe, bei der das [X.]esitzunternehmen, dessen Gewerbesteuer in Rede stehe, eine Kapitalgesellschaft sei. Nach [X.]uffassung des [X.] Senats --in [X.]ezug genommen werden die [X.]FH-Urteile in [X.]FHE 129, 57, [X.] 1980, 77, in [X.]FHE 148, 272, [X.] 1987, 117 und vom 28.01.2015 - I R 20/14-- könnten einer Kapitalgesellschaft als [X.]esitzunternehmen weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen [X.]nteile an der [X.]etriebs-GmbH noch die mit diesem [X.]nteilsbesitz verbundene [X.]eherrschungsfunktion "zugerechnet" werden. [X.]em liege ein aus dem Trennungsprinzip abzuleitendes "[X.]urchgriffsverbot" zugrunde, das es nicht zulasse, im Rahmen der [X.]esteuerung der [X.]esitz-Kapitalgesellschaft für die Frage, ob ein einheitlicher Geschäfts- und [X.]etätigungswille hinsichtlich der Tätigkeit der [X.]etriebsgesellschaft bestehe, auf die [X.]nteilsinhaberschaft bzw. Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter der [X.]esitz-Kapitalgesellschaft abzustellen. [X.]us dieser Rechtsprechung habe der [X.] in der Vergangenheit (z.[X.]. [X.]FH-Urteil in [X.]FHE 169, 231, [X.] 1993, 134) für Konstellationen der [X.]etriebsaufspaltung mit Mitunternehmerschaften als [X.]esitzunternehmen abgeleitet, eine [X.]eteiligung der an dem [X.]etriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter an der [X.]esitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft bestehe, könne nicht zu einer personellen Verflechtung führen. Einer Rechtsprechungsänderung für den hier vorliegenden Fall einer KG als [X.]esitzunternehmen stehe jedoch das vom [X.] Senat für die "kapitalistische" [X.]etriebsaufspaltung postulierte "[X.]urchgriffsverbot" nicht entgegen. [X.]enn die Zurechnung der von den mittelbar über die Komplementär-GmbH an der [X.]esitz-KG beteiligten Gesellschaftern gehaltenen [X.]eteiligungen an dem [X.]etriebsunternehmen berühre nicht die steuerrechtliche Sphäre der zwischengeschalteten [X.] Es gehe ausschließlich um die Feststellung des einheitlichen Geschäfts- und [X.]etätigungswillens der hinter der Klägerin als KG (deren Gewerbesteuer allein im Streit sei) stehenden Personen. [X.]ie Situation eines "[X.]urchgriffs", d.h. die [X.]erücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschafter bei der [X.]esteuerung einer Kapitalgesellschaft, liege folglich nicht vor.

[X.]er erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser [X.]eurteilung anschließen könnte. Selbst wenn man die [X.]uffassung des [X.] Senats teilen würde, wäre nach den Maßstäben des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes keine Gleichbehandlung einer Personengesellschaft als [X.]esitzgesellschaft geboten. [X.]er in dem [X.]VerfG-Urteil in [X.]VerfGE 13, 331 (unter II[X.]3.) ausgeführte und vom [X.] Senat des [X.]FH in seinem Urteil in [X.]FHE 129, 57, [X.] 1980, 77 (unter 1.c) aufgegriffene Gedanke, dass es zum Wesen juristischer Personen wie der GmbH und der [X.]G gehöre, dass diese Kapitalgesellschaften mit ihrer Verselbständigung gegen "[X.]urchgriffe" auf Tatbestände im Kreis oder in der Person ihrer Gesellschafter grundsätzlich abgeschirmt seien, greift jedenfalls im Fall einer Personengesellschaft als [X.]esitzgesellschaft nicht.

(e) Schon nach den bislang gültigen Maßstäben sind bei dem mehrheitlich (zu 50,7 %) an der Klägerin als Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten [X.] bzw. --nach dem Tod des [X.]-- dem mehrheitlich (zu 50,42 %) an der Klägerin beteiligten Kommanditisten [X.] hinsichtlich der Frage der Herrschaft dieser Personen über die [X.] als [X.]etriebsgesellschaft ihre jeweils mehrheitlichen [X.]eteiligungen ([X.]: 90 %; [X.]: 64 %) an der H-GmbH zu berücksichtigen, und zwar sowohl hinsichtlich der [X.]eteiligung der H-GmbH als alleiniger Kommanditistin der [X.] als auch --anders als das [X.] unter Hinweis auf das [X.]urchgriffsverbot meint-- hinsichtlich der 100 %-igen [X.]eteiligung der H-GmbH an der Komplementärin der [X.] ([X.]). Wenn die Herrschaft über die [X.]etriebsgesellschaft auch mittelbar über eine [X.]eteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, steht nämlich der [X.]nnahme einer [X.]eherrschung der [X.]etriebsgesellschaft auch nicht entgegen, dass die [X.]eteiligungsgesellschaft ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft als Komplementärin der [X.]etriebsgesellschaft beteiligt ist. [X.]uch in dieser Situation wird die rechtliche Selbständigkeit einer Kapitalgesellschaft durch die [X.]nnahme, auf diese Weise könne beherrschender Einfluss auf die [X.]etriebsgesellschaft ausgeübt werden, nicht berührt. Gleiches gilt, wenn man für die [X.] nach dem Tod des [X.] auf die insgesamt zu 100 % als Kommanditisten an der Klägerin und als Gesellschafter der H-GmbH beteiligte Personengruppe (neben [X.] der [X.] zu 29,44 % und der [X.] zu 20,14 % an der Klägerin, wobei [X.] und [X.] jeweils auch zu 18 % an der H-GmbH beteiligt waren) abstellt.

Soweit [X.] bzw. [X.] --neben ihrer Stellung als Kommanditisten der [X.] zugleich über ihre [X.]eteiligung an der [X.][X.] ([X.] zu 100 %; [X.] zu 60 %) als alleinige und allein zur Geschäftsführung befugte Komplementärin der Klägerin auch mittelbar an der Klägerin als [X.]esitzgesellschaft beteiligt waren, sind nach den nunmehr zugrunde gelegten Maßstäben in den Streitjahren bei diesen Personen für die [X.]eurteilung einer personellen Verflechtung von [X.]esitz- und [X.]etriebsunternehmen auch ihre mittelbaren [X.]eteiligungen über die [X.][X.] an der Klägerin zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn man für die [X.] nach dem Tod des [X.] auf die insgesamt zu 100 % sowohl als Kommanditisten an der Klägerin als auch als Gesellschafter an deren Komplementär-GmbH ([X.][X.]) beteiligte Personengruppe (als Kommanditisten neben [X.] der [X.] zu 29,44 % und der [X.] zu 20,14 %, wobei [X.] und [X.] jeweils zu 20 % auch an der [X.][X.] beteiligt waren) abstellt.

(3) [X.]usgehend hiervon haben im Streitfall die [X.]eteiligungsverhältnisse bezogen auf [X.] bzw. nach dessen Tod jedenfalls bezogen auf die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe zur [X.]eherrschungsidentität hinsichtlich der Klägerin und der [X.] geführt.

(a) Nach den vorgenannten Maßstäben konnten diese Personen zum einen auf die [X.] als [X.]etriebsgesellschaft über ihre Mehrheitsbeteiligung an der H-GmbH, die ihrerseits zu 100 % sowohl als Kommanditistin an der [X.] als auch als Gesellschafterin an der [X.] als Komplementärin der [X.] beteiligt war, maßgeblichen Einfluss nehmen. [X.]ls alleinige Kommanditistin des [X.]etriebsunternehmens und alleinige Gesellschafterin von deren Komplementärin ([X.]) konnte die H-GmbH auch die Entscheidungen über eine [X.]uflösung des hinsichtlich der hier wesentlichen [X.]etriebsgrundlage ("Grundstück") bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrags und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsguts beherrschen. [X.] als Mehrheitsgesellschafter bzw. nach dessen Tod [X.], [X.] und [X.] als alleinige Gesellschafter der H-GmbH konnten wiederum beherrschenden Einfluss auf die H-GmbH ausüben und damit mittelbar die maßgeblichen Entscheidungen bei der [X.] beherrschen. [X.]abei konnten [X.] bzw. die genannte Personengruppe die den Gesellschaftsvertrag oder die [X.]uflösung der H-GmbH betreffenden Gesellschafterbeschlüsse bestimmen, da sie --wie nach den Gesellschaftsvertrag (auch) der H-GmbH erforderlich-- über mehr als 75 % aller vorhandenen Stimmen verfügten. Insoweit konnte auch die [X.]eteiligungsstruktur auf Seiten der [X.]etriebsgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen verändert werden. Letzteres ist zwar für die [X.]nnahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zusätzliches Indiz für eine solche Verflechtung gewertet werden.

(b) Zum anderen konnten der [X.] bzw. in der [X.] nach dessen Tod die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe auch auf die Klägerin als [X.]esitzgesellschaft beherrschenden Einfluss nehmen. Einerseits waren [X.] zu 50,7 % bzw. nach dessen Tod die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe zu 100 % als Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. [X.]ndererseits waren [X.] bzw. nach dessen Tod die aus [X.], [X.] und [X.] bestehende Personengruppe zu 100 % an der [X.][X.] als Komplementärin der Klägerin beteiligt. Insoweit konnten diese Personen auch auf die Klägerin als [X.]esitzgesellschaft maßgeblichen Einfluss nehmen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des [X.] schließt dies im Streitfall auch die Entscheidungen über eine [X.]uflösung des hinsichtlich der hier wesentlichen [X.]etriebsgrundlage ("Grundstück") bestehenden Nutzungsüberlassungsvertrags und alle Geschäfte der laufenden Verwaltung des vermieteten, die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsguts ein. [X.]abei konnten [X.] bzw. die genannte Personengruppe auch die den Gesellschaftsvertrag oder die [X.]uflösung der [X.][X.] betreffenden Gesellschafterbeschlüsse bestimmen, da sie --wie nach dem Gesellschaftsvertrag (auch) der [X.][X.] erforderlich-- auch hier über mehr als 75 % aller vorhandenen Stimmen verfügten. Insoweit konnte die [X.]eteiligungsstruktur auf Seiten der [X.]esitzgesellschaft nicht gegen den Willen der genannten Personen verändert werden. [X.]uch Letzteres ist zwar für die [X.]nnahme einer personellen Verflechtung nicht erforderlich, kann jedoch als ein zusätzliches Indiz für eine solche Verflechtung verstanden werden.

(c) Umstände, die trotz der mehrheitlichen [X.]eteiligungen der genannten Person bzw. Personengruppe gegen eine [X.]eherrschungsidentität sprechen könnten, hat das [X.] nicht festgestellt.

(d) Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass in den Streitjahren die Geschicke des [X.]esitzunternehmens (Klägerin) in den wesentlichen Fragen durch die Person bzw. Personen bestimmt wurden, die auch hinter dem [X.]etriebsunternehmen ([X.]) standen.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 1 [X.]O.

Meta

IV R 7/18

16.09.2021

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Januar 2018, Az: 8 K 2233/15, Urteil

§ 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, § 9 Nr 1 S 5 Nr 1 GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 15 Abs 3 S 2 Nr 1 EStG 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.09.2021, Az. IV R 7/18 (REWIS RS 2021, 2585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2585

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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