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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2019:291019BVIIIZB35.19.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZB 35/19
vom
29. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Oktober 2019
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
[X.]
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer
sowie
die [X.]
Bünger und Dr.
Schmidt
beschlossen:
Die Gerichtskosten für das Verfahren über die Rechtsbe-schwerde des Beklagten werden nicht erhoben.
Gründe:
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen (vgl. zum Maßstab [X.], Beschlüsse vom 4. Mai 2005
[X.], NJW-RR 2005, 1230; vom 27. Mai 2009
VIII ZB 101/08, juris Rn. 3), da dem Verfahrensablauf entsprechend über diese nach Zu-rückweisung des Antrags des Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe so-wie einer Belehrung zur weiteren Sachbehandlung nicht mehr zu entscheiden war.
Dr.
Milger
Dr.
[X.]
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Dr.
Schmidt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2019 -
21 [X.] 891/18 (17) -
LG [X.], Entscheidung vom 03.04.2019 -
2-17 S 7/19 -
Meta
29.10.2019
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2019, Az. VIII ZB 35/19 (REWIS RS 2019, 2107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2107
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