Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 5 StR 313/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5055

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5 StR 313/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juli 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom
19. März 2012
gemäß § 349 Abs.
4 StPO aufgehoben

a)
in den Aussprüchen über die drei Einzelfreiheitsstra-fen (Fälle 1.1, 4 und 6)
und über die Gesamtstrafe,

b)
mit den zugehörigen Feststellungen, soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2.
Die weitergehende Revision
wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln, Computerbetrugs, Bedrohung u.a.
zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt und
ihn
im Übrigen freigespro-chen.
Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
hat es
abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.]
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-

geklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist sie unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).

1. [X.] begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit die [X.] in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB un-terblieben ist.

Das Absehen von der Maßregel hat das [X.] lediglich damit begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich therapieren zu lassen ([X.]). Dabei hat es aber auch festgestellt, dass sich der seit März 2009 Heroin und [X.] konsumierende Angeklagte selbst als früher drogenab-hängig eingeschätzt habe; durch die zwischenzeitlich erlittene Haftzeit fühle er sich indes nicht mehr behandlungsbedürftig und lehne eine stationäre Langzeitentwöhnungstherapie ab ([X.]). Die von der [X.] hinzu-gezogene Sachverständige, die bei dem Angeklagten eine Methampheta-minabhängigkeit diagnostiziert hat, schätzt den Angeklagten als behand-lungsbedürftig
und -fähig ein und befürwortet
die Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt.

Die vom [X.] gegebene Begründung für das Absehen von der Anordnung kann das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nicht tra-gen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgs-aussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen; es ist zu überprüfen, ob eine [X.] für eine Erfolg verspre-chende Behandlung geweckt werden kann ([X.], Beschlüsse
vom 10. No-vember 2009

5 [X.], [X.], 42, 43, und
vom 22. [X.] 2010

2 [X.], NStZ-RR 2011, 203).
Diesen Anforderungen [X.] das angegriffene Urteil nicht. Das [X.] hat keine Gesamtwürdi-gung der Täterpersönlichkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2010

2 [X.] aaO) vorgenommen und hat die Gründe der fehlenden The-2
3
4
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4
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rapiebereitschaft nicht hinterfragt. Ein Erörterungsbedarf hat sich aber bereits deshalb aufgedrängt, weil angesichts einer in den Urteilsgründen [X.] (subjektiven) Besserung der Drogenproblematik unter Haftbedingungen die Erfolgsaussichten der Maßregel und auch eine damit verbundene Moti-vierung des Angeklagten nicht fernliegend erscheinen.

Die Sache bedarf insoweit unter Hinzuziehung der
Sachverständigen nach §
246a StPO neuer tatrichterlicher Prüfung. Das Verbot der [X.] steht einer möglichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht entgegen (§
358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

2. Der Senat hebt darüber hinaus auch den
Strafausspruch auf, soweit [X.] verhängt worden sind,
und im Gesamtstrafausspruch, um dem
neuen Tatgericht gegebenenfalls eine sachgerechte Abstimmung von Strafen und Maßregel zu ermöglichen
(vgl. [X.], Beschluss vom 12. [X.] 2012

5 StR 87/12). In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen; es ist nicht [X.], dass eine erneute ergänzende Gesamtwürdigung
der Persönlich-keit
des Angeklagten, darüber hinaus
der Umstand mittlerweile erlittenen [X.] Freiheitsentzugs, nunmehr auch die Prognoseentscheidung in ei-nem anderen Licht erscheinen lässt.

[X.]Raum Schaal

Dölp Bellay

5
6

Meta

5 StR 313/12

03.07.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2012, Az. 5 StR 313/12 (REWIS RS 2012, 5055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5055

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5 StR 313/12

2 StR 268/10

5 StR 87/12

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