1. Senat | REWIS RS 2018, 12718
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Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002
Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen .
Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, [X.] 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des [X.] zum 31. Dezember 2005 wird eingestellt, nachdem der Kläger die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. Mai 2013 dahin geändert, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € [X.] 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben bis zum Tag der mündlichen Verhandlung der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen; ab dem Tag der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Beigeladene). Am 30. August 2005 beschloss er als alleiniger Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 € auf 26.000 €. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage durch Einbringung der Rechtsanwalts-Einzelpraxis des [X.] zu leisten. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den 2. Januar 2005 festgelegt. Wirtschaftlich ging das eingebrachte Betriebsvermögen am 31. August 2005 auf die Beigeladene über.
Da der Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag negativ war (./. 56.750,70 €), wurde bei der Beigeladenen eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 € aktiviert. Der Kläger hatte sich insoweit in dem Gesellschafterbeschluss vom 30. August 2005 verpflichtet, eventuelle Kapitaldifferenzen auszugleichen. In dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. August 2005 (Rückwirkungszeitraum) wurden im Einzelunternehmen ein Gewinn in Höhe von 1.318.021,99 € erzielt und Einlagen in Geld in Höhe von 18.475,50 € und Entnahmen in Geld in Höhe von 463.614,15 € getätigt. Hinzu kamen Nutzungsentnahmen in Höhe von 13.227,32 €, so dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum 458.365,97 € betrug.
Im Rahmen einer beim Kläger und der Beigeladenen für 2005 (Streitjahr) und 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer aufgrund des negativen Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) die Ansicht, dass der Saldo der im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Einlageverpflichtung nicht mindern dürfe und entsprechend höhere Anschaffungskosten für das Betriebsvermögen des eingebrachten Einzelunternehmens zu berücksichtigen seien. Demgemäß sei das Betriebsvermögen der Beigeladenen als aufnehmende Gesellschaft zum 2. Januar 2005 um 458.365,97 € zu erhöhen. Auf [X.] des [X.] als Einbringenden ermittelte der Prüfer unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 458.365 €. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) mit Bescheid vom 29. März 2012 in der Weise, dass es entsprechend der Vorgehensweise des Prüfers für das eingebrachte Betriebsvermögen den vom Prüfer errechneten [X.] unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zugrunde legte. Mit gleichem Datum wurden auch die weiteren inhaltlich von den Prüfungsfeststellungen betroffenen Bescheide geändert.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg ([X.] --FG--, Urteil vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 687).
Dagegen richtet sich die Revision des [X.]. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Revision wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, [X.] 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des [X.] ([X.]) zum 31. Dezember 2005 zurückgenommen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des [X.] vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 den Bescheid des [X.] wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € [X.] 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird.
Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, [X.] 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen [X.] zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 [X.] zum 31. Dezember 2005 ist einzustellen, nachdem der Kläger die Revision gegen das angefochtene [X.] insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).
III.
Die Revision wegen Körperschaftsteuer 2005 ist begründet und führt zur Aufhebung des [X.]s sowie zur Änderung des [X.] in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß dem Revisionsantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O). Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass auf der Grundlage des sich aus dem § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 [X.] 2002 ergebenden [X.]s als Einbringungswert für das vom Kläger zum 2. Januar 2005 rückwirkend eingebrachte Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens statt des von der Beigeladenen zutreffend berücksichtigten Wertes in Höhe von 0 € ein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 € anzusetzen wäre, weil der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum in Höhe von 458.365,97 € dem Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag (./. 56.750,70 €) hinzugerechnet werden müsste.
1. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) eingebracht und erhält der [X.] dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2002 für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Nach § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] 2002 darf dabei "in anderen Fällen der Sacheinlage" die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des [X.] liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Zwischen den Beteiligten steht insoweit nicht im Streit, dass im Streitfall der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 8 Satz 3 [X.] 2002 mit der Folge eröffnet war, dass die Einbringung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis des [X.] auf den 2. Januar 2005 zurückbezogen werden konnte. Der [X.] sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab.
2. Für die Einkommens- und Vermögensermittlung im Streitjahr ist mit dem [X.] im Rahmen des bei der Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durchzuführenden [X.] § 20 Abs. 7 [X.] 2002 maßgeblich. Nach dessen Satz 1 sind das Einkommen und das Vermögen des [X.]n und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Dies gilt nach dem Satz 2 der Vorschrift hinsichtlich des Einkommens und des [X.] jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Nach Satz 3 der Vorschrift sind die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (Abs. 4) um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.
3. Im Anwendungsbereich des § 20 [X.] 2002 darf die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 das eingebrachte Betriebsvermögen zwar grundsätzlich mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Übersteigen jedoch die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2002 das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Insoweit hatte die Beigeladene zwar grundsätzlich das Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 mit seinem Buchwert anzusetzen. Dieser Buchwert betrug zum 2. Januar 2005 ./. 56.750,70 € und war demnach nach § 20 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2002 zu korrigieren. Die Beigeladene hat dazu zutreffend und vom [X.] insoweit unbeanstandet eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 € ausgewiesen und unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stammkapitals um 1.000 € einen Wert in Höhe von 57.750,70 € aktiviert.
4. Anders als das [X.] ausgeführt hat, folgt indessen aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2002 und § 20 Abs. 7 Satz 3 [X.] 2002 bestehenden [X.] nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2002 über seinen Wortlaut, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, hinaus im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der negative Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (ggf. korrigiert um Einlagen im Rückwirkungszeitraum) weiter gemindert wird. Der negative Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens zum 2. Januar 2005 ist danach im Ergebnis nur um 56.750,70 € statt um 458.365,97 € (Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum), also bis auf Null, zu erhöhen und als Einbringungswert folglich kein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 € anzusetzen. Der abweichenden Ansicht des [X.] steht der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 [X.] 2002 entgegen (ebenso [X.], [X.] --DStR-- 1996, 860, 862 f.; [X.], [X.] --GmbHR-- 2015, 918, 923; [X.]/[X.], Die Unternehmensbesteuerung --[X.]-- 2015, 197, 205; Widmann in Widmann/[X.], Umwandlungsrecht, § 20 [X.] Rz R 320 und R 553; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 20 Rz 670; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 20 Rz 239b und 239c; unter Annahme einer Gesetzeslücke im Ergebnis auch [X.], [X.] ab 1995, Rz 216; Wochinger, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, 3. Aufl., Rz 447 f.; a.A. aber Urteil des [X.] Nürnberg vom 30. Juni 2009 I 21/2006, juris; Schreiben des [X.] --BMF-- vom 25. März 1998, [X.], 268, Rz 20.25; [X.]/[X.], [X.], 1529, 1531 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 [X.] Rz 218a und b sowie 325; Mutscher in [X.]/Drüen, [X.]/ [X.]/[X.], § 20 [X.] Rz 215 und 408; [X.]/[X.] in Haase/[X.], [X.], 2. Aufl., § 20 Rz 233; zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.] 2006 nunmehr BMF-Schreiben vom 11. November 2011, [X.], 1314, Rz 20.19; sowie [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl., § 20 [X.] Rz 249).
a) § 20 Abs. 7 Satz 3 [X.] 2002 sieht vor, dass von den Anschaffungskosten der [X.] 4 [X.] 2002 der Buchwert der Entnahmen abzuziehen und der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebende Wert der Einlagen hinzuzusetzen ist. Die Norm beinhaltet nach ihrem Wortlaut lediglich eine Korrektur der sich nach § 20 Abs. 4 [X.] 2002 ergebenden Anteilsanschaffungskosten, nicht hingegen die Vorgabe eines "[X.]" des eingebrachten Betriebsvermögens ([X.], [X.], 860, 862; [X.], GmbHR 2015, 918, 923). Dem [X.] ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis der vorgenannten Rechenoperation nicht ggf. negativ sein könnte (ebenso Widmann in Widmann/[X.], a.a.[X.], § 20 [X.] Rz R 320; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.]).
b) Für Letzteres spricht neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 7 Satz 3 [X.] 2002 in systematischer Hinsicht auch der Umstand, dass § 20 Abs. 7 Satz 1 [X.] 2002 zwar "das Einkommen und das Vermögen des [X.]n und der übernehmenden Kapitalgesellschaft" erfasst und diese auf Antrag so zu ermitteln sind, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Für Entnahmen und Einlagen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag enthält indessen Satz 2 der Vorschrift eine davon abweichende Anordnung, nach der Satz 1 hinsichtlich "des Einkommens und des [X.]" nicht gilt. Satz 2 schließt demnach die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende Vermögen nicht aus, sondern tritt als Ausnahmebestimmung (für Entnahmen und Einlagen) neben die Grundregel des Satzes 1 ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 239b). Deshalb kann der [X.] sich auch nicht der Auffassung anschließen, dass in § 20 [X.] 2002 der Begriff des "eingebrachten Betriebsvermögens" einheitlich verwendet werde und § 20 Abs. 7 Satz 2 [X.] 2002 die Anwendung des Satzes 1 --unter Berücksichtigung des [X.]s-- nur für "Steuern vom Vermögen" ausschließe (so aber [X.]/[X.], [X.], 1529, 1532; ähnlich [X.] in [X.]/ [X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 20 Rz 218a).
c) § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 [X.] 2002 stellen ihrem Gesetzeszweck nach besondere Einkommensermittlungsvorschriften dar, durch die vermieden werden soll, dass durch die grundsätzliche Anwendung körperschaftsteuerlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem Recht der Personengesellschaft Entnahmen gewesen wären (vgl. [X.]surteile vom 23. April 1986 I R 178/82, [X.], 125, [X.] 1986, 880; vom 29. April 1987 I R 192/82, [X.], 412, [X.] 1987, 797, jeweils zu § 17 Abs. 7 Satz 4 [X.] 1969). Die Normen zielen hingegen nicht darauf, einen geänderten Entnahmezeitpunkt zu fingieren ([X.], GmbHR 2015, 918, 923; [X.]/[X.], [X.] 2015, 197, 205; Widmann in Widmann/[X.], a.a.[X.], § 20 [X.] Rz R 553; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 239c).
d) Diesem Verständnis steht auch der vom historischen Gesetzgeber zur Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 7 [X.] 1969 geäußerte [X.] nicht entgegen, demzufolge Entnahmen nach dem [X.] von den Anschaffungskosten der bei der Einbringung erhaltenen Gesellschaftsanteile abzusetzen und die entsprechenden Einlagen diesen Anschaffungskosten zuzusetzen sind, um zu verhindern, dass diese Entnahmen und Einlagen sich bei einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgswirksam auswirken (vgl. Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform, BTDrucks V/4245, S. 6). Der Gesetzgeber hat durch den Satz 2 der Vorschrift die Anwendung des Satzes 1 zunächst nur bezogen auf das Einkommen und den Gewerbeertrag ausgeschlossen. Er hat zudem im Wortlaut des Satzes 3 auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die dort gewählte Berechnung nicht zu einem negativen Wert führen dürfe.
e) Das vom Gesetzgeber mit § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 [X.] 2002 verfolgte Ziel, dass sich die im Rückwirkungszeitraum vorgenommenen Entnahmen und Einlagen bei einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht erfolgswirksam auswirken sollen, lässt sich zudem statt durch sofortige Zwangsrealisierung aller im eingebrachten Betriebsvermögen vorhandener stiller Reserven auch durch die Anerkennung negativer Anteilsanschaffungskosten erreichen (dafür Widmann in Widmann/[X.], a.a.[X.], § 20 [X.] Rz R 320; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 670; [X.], GmbHR 2015, 918, 923; [X.]/[X.], [X.] 2015, 197, 205). Auch gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Ertragssteuerrechts, der dies von vornherein ausschlösse (so aber [X.] in [X.]/[X.]/Möhlenbrock, a.a.[X.], § 20 [X.] Rz 218a; [X.]/[X.] in Haase/[X.], a.a.[X.], § 20 Rz 233). Derartiges folgt --entgegen der Annahme des [X.]-- auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2002, der lediglich den Fall regelt, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten übersteigen. Ein genereller Rechtssatz, dass --sei es allgemein, sei es nur im Anwendungsbereich des [X.]es 2002-- unter keinen Umständen negative Anschaffungskosten anerkannt werden dürften, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat die höchstrichterliche Rechtsprechung negative Anschaffungskosten im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zur Schließung einer ansonsten drohenden [X.] bereits (vgl. [X.]surteil vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, [X.], 374, [X.] 2006, 656) für den Sonderfall einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 4 EStG 1997 und die Berücksichtigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem verwendbaren Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ([X.]) befürwortet (Urteil des [X.] vom 20. April 1999 VIII R 44/96, [X.], 352, [X.] 1999, 698).
5. Da das [X.] von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Bescheid wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2013 ist dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € [X.] 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird.
IV.
[X.] beruht --soweit die Revision zurückgenommen worden ist-- auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 [X.]O, im Übrigen auf § 135 Abs. 1 [X.]O. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 [X.]O zu erstatten. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Beteiligten diese Kosten aufzuerlegen, weil die Beigeladene das Revisionsverfahren weder durch Schriftsätze gefördert noch durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen hat (vgl. [X.]surteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, [X.], 212, [X.] 1998, 63).
Meta
07.03.2018
Urteil
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 1. Dezember 2015, Az: 4 K 1355/13, Urteil
§ 20 Abs 2 S 4 UmwStG 2002, § 20 Abs 4 UmwStG 2002, § 20 Abs 7 S 1 UmwStG 2002, § 20 Abs 7 S 2 UmwStG 2002, § 20 Abs 7 S 3 UmwStG 2002
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.03.2018, Az. I R 12/16 (REWIS RS 2018, 12718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12718
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
(Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006)
Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der Aufnahme
Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem Kapitalkonto - Keine Saldierung bei mehreren Sacheinlagegegenständen
Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung - Umwandlungssteuerrechtlicher Begriff der Sacheinlage
VIII R 35/19 (Bundesfinanzhof)
Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum beschlossenen und vollzogenen "offenen Gewinnausschüttung" in Einbringungsfällen
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