Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 2 StR 14/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10123

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2018:250418U2STR14.18.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2
StR 14/18

vom
25. April 2018
in der
Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. April 2018, an der teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Dr. Appl

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
[X.],
[X.] am [X.]
Schmidt,

[X.] beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

-
in der Verhandlung -

als Verteidigerin
des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.350 Euro, davon in Höhe von 3.150
Euro als [X.]esamtschuldner, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls in
drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Betruges zu einer [X.]esamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt und
die Einziehung von [X.]

berichtigt durch Beschluss des [X.]s vom 19.
Dezember 2017

in Höhe von [X.]egen dieses Urteil richtet
sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Das
Rechts-mittel hat
den aus dem [X.]
ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
1
2
3
-
4
-
Der Angeklagte reiste erstmals im Februar/März 2016 nach [X.]

Er entschloss sich, seinen Lebensunterhalt in [X.] mit der Begehung von Straftaten zu verdienen.
Im April 2016 brachen
der Angeklagte und ein unbekannter
Mittäter in ein in B.

gelegenes Wohnhaus ein und entwendeten
Bargeld und [X.]egenstände

(Fall [X.] der Urteilsgründe).
Im September 2016 hebelte der Angeklagte in [X.].

die Terrassentür
eines Wohnhauses auf und entwendete aus den Räumlichkeiten u.a. Schmuck im Wert

(Fall II. 2. der Urteilsgründe).
Einen Monat später überfiel der Angeklagte, der sich zuvor mit einer Fla-sche Wodka Mut angetrunken hatte, einen Juwelierladen
in [X.].

. Er packte
den Ladeninhaber unvermittelt von hinten an den Hals und nahm ihn in den Würgegriff. Sodann versetzte der Angeklagte, der mehrere Jahre erfolgreich Boxsport betrieben hatte, dem [X.]eschädigten mehrere schwere Fausthiebe in das [X.]esicht;
dieser ging daraufhin zu Boden. Auf den
auf dem Boden [X.] schlug der Angeklagte abwechselnd wuchtig mit den Fäusten gegen das
[X.]esicht
und den
Kinn-
und Halsbereich, so dass jener wiederholt das [X.] erlitt aufgrund von
mindestens 18 schweren Fausthieben
u.a. eine Nasenbeinfraktur
und weitere schwerwiegende Verletzungen am Kopf;
auf dem linken Ohr ist seine Hörleistung nur noch minimal vorhanden
(Fall [X.] der [X.]gründe).
Im Februar 2017 hebelte der Angeklagte in [X.].

die Terrassentür ei-
nes Wohnhauses auf und entwendete Schmuck und Münzen im [X.]esamtwert

(Fall II. 4. der Urteilsgründe).
4
5
6
7
-
5
-
Im April 2017 überfielen der Angeklagte und ein unbekannter
Mittäter ei-ne Tankstelle in [X.].

. Der Angeklagte nahm den dort tätigen Mitarbeiter in
den Würgegriff, während der unbekannte Mittäter mehrmals mit seinen Fäusten in das [X.]esicht und gegen den Kiefer des [X.]eschädigten schlug. Als sie ein Fahrzeug auf dem Tankstellengelände bemerkten, verließen sie den [X.] (Fall II. 5. der Urteilsgründe).
Einen Monat später ließen sich der Angeklagte und ein unbekannter [X.] mit einem [X.] von F.

nach [X.].

fahren. Sie beabsichtigten, das
Entgelt nach der Ankunft in [X.].

nicht zu entrichten; der Angeklagte verfügte
zudem nicht über die erforderlichen Barmittel. Nach der Ankunft in [X.].

stieg
der Angeklagte aus dem [X.] und fiel aufgrund seiner erheblichen Alkoholisie-rung zu Boden. Als der [X.]fahrer dem Angeklagten helfen wollte, sprühte die-ser ihm mit einem Reizstoffsprühgerät in das [X.]esicht. Der Angeklagte und der unbekannte Mittäter entfernten sich, ohne das Beförderungsentgelt zu bezahlen (Fälle II. 6. und II. 7. der Urteilsgründe).
2. [X.] veranlasste umfassende Nachprüfung des [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung ist klar-zustellen.
Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträ-gen, die sich gemäß Art.
316h Satz
1 E[X.]St[X.]B nach den durch das [X.]esetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 (B[X.]Bl.
I 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in [X.] getretenen neuen Rege-lungen der §§
73 ff. St[X.]B richtet, hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die

wie hier der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter in den Fällen [X.] und II. 6. der Urteilsgründe

aus einer rechtswidri-8
9
10
11
-
6
-
gen Tat etwas erlangt haben, als [X.]esamtschuldner haften (vgl. B[X.]H, Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4
StR
215/10, B[X.]HSt 56, 39, 46
f.; Beschlüsse vom 25.
September 2012 -
4
StR
137/12, [X.], 401
und
vom 22.
März 2016

3
StR 517/15, [X.], 412, 413; Senat, Beschluss vom 20.
Februar 2018

2
StR
12/18, juris Rn.
2).

Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im [X.] bedarf
es auch nach neuem Recht (st. Rspr.; vgl. B[X.]H, Beschluss vom 12.
März 2018 -
4 [X.], juris Rn. 3; Senat, Beschluss
vom 20.
Februar 2018 -
2 StR 12/18, juris Rn.
2; zu §
73a St[X.]B aF B[X.]H, Beschluss vom 23. No-vember 2011 -
4 [X.], [X.], 147
[X.]). Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat [X.] entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§
73, 73a St[X.]B B[X.]H, Urteil vom 28.
Oktober 2010 -
4 [X.], B[X.]HSt 56, 39,
46
ff. [X.]; Beschlüsse vom 10.
September 2002 -
1
StR 281/02, NStZ
2003, 198, 199 und vom 5.
Juli 2011 -
3 [X.], [X.], 413, 414). Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der [X.] im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen [X.]esamtschuldners nicht erforderlich (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 27.
August 2013

4
StR
280/13).
3. Soweit das [X.] von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 St[X.]B abgesehen hat, hält auch diese Ent-scheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
a) [X.] hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, beim Angeklagten einen langjährigen Alkoholmissbrauch festgestellt und einen Hang im Sinne des § 64 St[X.]B sowie zumindest
in den Fällen [X.] und II. 7. der Urteilsgründe einen
symptomatischen
Zusammenhang zwischen Hang und je-12
13
14
-
7
-
nen Taten bejaht. Es hat auch prognostiziert, dass der Angeklagte zukünftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
werde.
-
8
-
Es hat von der [X.] indessen abgesehen, weil es an [X.] hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne von § 64 Satz 2 St[X.]B fehle. Angesichts der nur rudimentären Beherrschung der [X.] sei die [X.] aussichtslos, weil Selbst-reflektion und Therapiegespräche
nicht möglich seien.
b) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt erweist sich als nicht rechtsfehlerhaft. Das sachverständig berate-ne [X.] hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Aussicht auf einen hinreichend konkreten Therapieerfolg verneint.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] besteht al-lerdings Übereinstimmung dahin, dass es auch nach der Umgestaltung von §
64
St[X.]B zur Soll-Vorschrift durch die [X.]esetzesnovelle vom 16.
Juli 2007 (B[X.]Bl. I 1327) im [X.]rundsatz dabei verbleiben soll, dass die Sprachunkundigkeit eines Ausländers nicht ohne Weiteres allein ein [X.]rund für einen Verzicht auf seine Unterbringung sein kann (vgl. nur B[X.]H, Beschluss vom 17.
August 2011

5
StR
255/11, [X.], 281, 282; Senat, Beschluss
vom 12.
März 2014

2
StR
436/13, [X.], 545; B[X.]H, Urteil vom 6.
Juli 2017 -
4
StR
124/17, B[X.]HR St[X.]B § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S.
10). So genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßre-gelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über [X.]rundkenntnisse der [X.] verfügt (B[X.]H,
Beschluss vom 20. Juni 2001 -
3 [X.], [X.], 7).
Hingegen muss nicht gegen jeden Sprachunkundigen
eine Unterbrin-gung nach §
64 St[X.]B angeordnet werden, insbesondere wenn eine therapeu-tisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer
oder gar nicht 15
16
17
18
-
9
-
möglich sein wird (B[X.]H, Beschlüsse vom 28.
Oktober 2008 -
5
StR
472/08, B[X.]HR St[X.]B § 64 [X.] 2
und
vom 17.
August 2011 -
5
StR
255/11, StV
2012, 281, 282;
Senat, Beschluss vom 12.
März 2014 -
2
StR
436/13, StV
2014, 545; B[X.]H, Beschluss vom 29.
Juni 2016 -
1
StR
254/16, B[X.]HR St[X.]B §
72 Sicherungszweck 9). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit wird die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. B[X.]H, Beschluss vom 22.
Januar 2013 -
3
StR 513/12, B[X.]HR St[X.]B §
64 Satz
2 Erfolgsaussicht 1). Im Übrigen beabsichtigte der [X.]esetzgeber mit der Umgestaltung von §
64 St[X.]B zu einer Soll-Vorschrift auch die Schonung der [X.], die bis dahin durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von in Anbetracht des [X.] weniger geeigneten Personen blockiert wurden (vgl. B[X.]H, Urteil vom 18. Dezember 2007 -
1
StR
411/07, [X.], 138). Deshalb sollte nach dem Willen des [X.]esetzgebers ein Absehen von der [X.] insbe-sondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht
werden, bei denen infol-ge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO).
Der Tatrichter hat anhand dieser Kriterien die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzu-legen (B[X.]H, Beschluss vom 28.
Oktober 2008 -
5
StR
472/08, B[X.]HR St[X.]B §
64 [X.] 2; Senat, Beschluss
vom 12. März 2014 -
2 [X.], [X.], 545; B[X.]H, Urteil vom 6.
Juli 2017 -
4
StR
124/17, B[X.]HR St[X.]B §
64 Satz 2 Erfolgsaussicht 4).
bb)
Diesen vorgenannten Maßstäben wird die angefochtene Entschei-dung gerecht.
Die Feststellungen des [X.]s bieten ausreichende Anhaltspunkte
für die Annahme, die Ausgangsbedingungen für eine Therapie des Angeklagten 19
20
21
-
10
-
im Maßregelvollzug seien wegen der fehlenden Kenntnisse der [X.] sehr ungünstig und erforderten daher einen nicht zu leistenden Auf-wand.
Der Angeklagte
ist
in [X.] aufgewachsen, hat dort mit Ehefrau und dem gemeinsamen kleinen [X.] seinen Lebensmittelpunkt, hat keine Berufs-ausbildung absolviert und in seinem Heimatland zudem bereits zwei Freiheits-strafen von insgesamt etwa vier Jahren verbüßt. Er ist erstmals im Februar/März 2016

unmittelbar vor den von ihm begangenen Straftaten, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte,

in die [X.] eingereist.
Er ist der [X.] kaum mächtig; durchgehend musste

selbst für ein-fache Fragen

eine Sprachmittlung sowohl bei der Exploration durch den Sachverständigen wie auch in der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher stattfinden.
Soweit der [X.]eneralbundesanwalt zu Bedenken gibt, die [X.] hätte erwägen müssen, dass der Angeklagte zumindest grundlegende Kennt-nisse der [X.] während der Dauer des [X.] erwerben könnte
(vgl. auch Senat, Beschluss vom 12.
März 2014 -
2
StR
436/13, StV
2014, 545), ist nicht zu besorgen, dass das [X.] den von ihm anzu-wendenden Prüfungsmaßstab verkannt hat.

Dass der Angeklagte der [X.] nicht mächtig ist, als [X.] Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland über keinerlei so-ziale Bindungen in [X.] verfügt, sich hier lediglich vorübergehend mit dem ausschließlichen Ziel aufhielt,
Straftaten zu begehen, hat das [X.] erkennbar im Blick gehabt. Dass der Angeklagte
grundlegende Kenntnisse der [X.] während der Dauer des [X.] erwerben könnte, ist hier fern liegend
und bedurfte deswegen keiner ausdrücklichen Erörterung. 22
23
24
-
11
-
Dafür spricht auch, dass der Angeklagte zwar in der

zum Zeitpunkt des erst-instanzlichen Urteils bereits fünf Monate andauernden

Untersuchungshaft mit einem Deutschkurs begonnen
hat, gleichwohl aber nach
wie vor jegliche Ver-ständigung

auch mit dem Sachverständigen während seiner Exploration

nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich
war.
Hinzu kommt, dass dem Angeklagten gemäß § 53
Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1
Aufenth[X.] die Ausweisung droht.
Nach alledem
ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] hier von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hat.
4. [X.] beruht auf §
473 Abs.
1 und 4 StPO. [X.] des nur geringfügigen Teilerfolgs zur Einziehungsentscheidung ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten ungeschmälert aufzuerlegen.
Appl
[X.]
[X.]

[X.]
Schmidt
25
26

Meta

2 StR 14/18

25.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 2 StR 14/18 (REWIS RS 2018, 10123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10123

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 215/10

3 StR 129/11

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