Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 265/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1681

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[X.]BESCHLUSS [X.] 265/04
vom 22. September 2005 in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 111d Abs. 1 und 2, § 111f Abs. 3 ZPO § 771 [X.] § 17a

Die (streitige) Zivilgeri[X.]htsbarkeit ist zuständig für die Ents[X.]heidung über eine [X.], mit der si[X.]h ein Dritter gegen eine Maßnah-me zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dingli[X.]hen Arrests wendet.

[X.], Bes[X.]hluss vom 22. September 2005 - [X.] 265/04 - OLG Rosto[X.]k

LG Rosto[X.]k - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
am 22. September 2005 bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsmittel des [X.] werden der Bes[X.]hluss des 3. Zi-vilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004, beri[X.]htigt mit Bes[X.]hluss vom 25. November 2004, und der Be-s[X.]hluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2004 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass zur Ents[X.]heidung über das Klagebegeh-ren die Geri[X.]hte der (streitigen) Zivilgeri[X.]htsbarkeit zuständig sind.

Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Bes[X.]hwerde- und des Re[X.]hts-bes[X.]hwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren wird auf 6.666,66 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]

In einem Ermittlungsverfahren gegen [X.]

ordnete das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 4. September 2003 zur Si[X.]herung der den Verletz-ten aus den Straftaten erwa[X.]hsenen zivilre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he den dingli[X.]hen Arrest in Höhe von 86.350 • in das Vermögen des Bes[X.]huldigten an (§ 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, §§ 73a, 244 Abs. 1 Nr. 2, § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 53 StGB). In Vollziehung des dingli[X.]hen Arrests pfändete die Staatsanwalts[X.]haft am 11. September 2003 einen Pkw [X.]

Mit der Behauptung, er sei Eigentümer des gepfändeten Pkw, hat der Kläger [X.] gemäß § 771 ZPO erhoben. Das angerufene [X.] hat den Re[X.]htsweg zu den Zivilgeri[X.]hten für unzulässig erklärt und den Re[X.]htsstreit an die Strafabteilung des Amtsgeri[X.]hts verwiesen. Die hierge-gen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des [X.] hat das [X.] mit dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde wendet si[X.]h der Kläger gegen diese Ents[X.]heidung.

I[X.]

1. Die na[X.]h § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] als Re[X.]htsbes[X.]hwerde zu behan-delnde weitere Bes[X.]hwerde ([X.] 152, 213, 214 f) ist von dem Oberlandesge-ri[X.]ht zugelassen worden; sie ist deshalb statthaft (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 - 4 - und 6 [X.]). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h im Übrigen zulässig. Die Be-s[X.]hwerdebefugnis des [X.] für die Einlegung dieses Re[X.]htsmittels ergibt si[X.]h s[X.]hon aus der Zurü[X.]kweisung seiner ersten Bes[X.]hwerde.

2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet.

In verfahrensre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ist das [X.] von einer zulässigen sofortigen ersten Bes[X.]hwerde gegen die Ents[X.]heidung des Landge-ri[X.]hts ausgegangen. Die Frist für die Einlegung des Re[X.]htsmittels (§ 17a Abs. 4 Satz 3 [X.], § 569 Abs. 1 Sätze 1, 2 ZPO) hat der Kläger gewahrt.

In der Sa[X.]he selbst ist die Zuständigkeit der Zivilgeri[X.]hte gegeben.

a) Die Frage, ob [X.] gegen Vollziehungsmaßnahmen des dingli[X.]hen Arrests na[X.]h § 111d [X.] die [X.] gemäß § 771 ZPO zu den Zivilgeri[X.]hten oder die Re[X.]htsbehelfe na[X.]h der Strafprozessordnung zu den Strafgeri[X.]hten zu Gebote stehen, ist umstritten.

Eine Zuständigkeit der Strafgeri[X.]hte halten für gegeben: [X.], [X.]. v. 2. November 1999 - 12 U 156/99, n.v.; [X.], 158 ff; [X.], 38, 39; [X.]/[X.], 5. Aufl. § 111e Rn. 19; [X.], [X.] 48. Aufl. § 111 f Rn. 14.

Den Zivilre[X.]htsweg halten für gegeben: [X.] NJW-RR 2003, 715 f; [X.] NStZ 2005, 341 f; [X.], 194, 195 f; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO - 5 - 4. Aufl. § 771 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 63. Aufl. § 771 Rn. 7; [X.], 478, 479 f.

Der [X.] hat die Re[X.]htsfrage bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden; der von [X.] (aaO) zum Beleg seiner Auffassung angeführte Bes[X.]hluss des [X.] vom 31. Januar 1985 - StB 1/85 - betrifft eine Bes[X.]hwerde des Bes[X.]huldigten gegen die ermittlungsri[X.]hterli[X.]he Bestätigung der [X.] eines Pkw gemäß § 111b, [X.], e [X.]. Der Bes[X.]hluss des 5. Strafsenats vom 1. September 2004 (5 [X.], [X.], 35) verhält si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zur Frage der Zuständigkeit für den Erlass von Forderungspfändungsbes[X.]hlüs-sen na[X.]h § 111f Abs. 3 Satz 3, § 162 Abs. 1 [X.].

b) Die Zuständigkeit der Zivilgeri[X.]hte folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. § 111d Abs. 2 [X.] verweist für die Vollziehung des dingli[X.]hen [X.] unter anderem auf § 928 ZPO. Dana[X.]h sind auf die Vollziehung des [X.] die Vors[X.]hriften über die Zwangsvollstre[X.]kung entspre[X.]hend anzuwen-den. Damit wollte der Gesetzgeber des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-bu[X.]h, mit dem § 111d [X.] in die Strafprozessordnung eingefügt worden ist, das Verfahren zur Vollziehung eines dingli[X.]hen Arrests dem Verfahren zur Voll-stre[X.]kung einer Geldforderung na[X.]h der Zivilprozessordnung na[X.]hbilden (BT-Dru[X.]ks. 7/550 S. 497). Zu den Vors[X.]hriften, auf die § 928 ZPO verweist, gehö-ren au[X.]h die Bestimmungen über die [X.] gemäß § 771 ZPO ([X.] in [X.], ZPO 22. Aufl. § 928 Rn. 4; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 928 Rn. 6). Dem steht die ledigli[X.]h "sinngemäße" Verweisung in § 111d Abs. 2 [X.] ni[X.]ht entgegen. Es handelt si[X.]h keineswegs um einen, wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung meint, "Verweis auf die Voraussetzungen des [X.], also den Arrestgrund". Hiermit trägt der Gesetzgeber vielmehr - 6 - ledigli[X.]h dem Umstand Re[X.]hnung, dass auf den im Strafverfahren ges[X.]haffe-nen Titel die Vors[X.]hriften der Zivilprozessordnung ni[X.]ht unmittelbar Anwen-dung finden können ([X.] aaO). Ebenso verhält es si[X.]h etwa bei der Regelung der Vollstre[X.]kung einer von einem Strafgeri[X.]ht festgesetzten Geld-strafe (§§ 459 [X.], 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Au[X.]h insoweit verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ledigli[X.]h sinngemäß auf zivilprozessuale Vors[X.]hriften, wobei in der Aufzählung § 771 ZPO ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt ist.

[X.]) Für die Zuständigkeit der Zivilgeri[X.]hte spri[X.]ht au[X.]h der Gesi[X.]htspunkt der Sa[X.]hnähe. Der Kläger beruft si[X.]h für den von ihm begehrten prozessualen Gestaltungsausspru[X.]h auf sein angebli[X.]hes Eigentum an dem gepfändeten Pkw als ein die Veräußerung hinderndes Re[X.]ht. Die Beurteilung des bürger-li[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Eigentums ist, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, in erster Linie in die Hände der Zivilgeri[X.]hte gelegt, unabhängig davon, dass [X.] au[X.]h als Vorfragen für die strafre[X.]htli[X.]he Beurteilung auftreten können.

Der hier gegebenen Sa[X.]hnähe der Zivilgeri[X.]hte hat au[X.]h der [X.] Re[X.]hnung getragen: Wird im re[X.]htskräftigen Strafurteil der Verfall oder die Einziehung von [X.] (§§ 73a, 74[X.] StGB) angeordnet, ri[X.]htet si[X.]h die Vollstre[X.]kung gemäß § 459g Abs. 2, § 459 [X.] na[X.]h den Vors[X.]hriften der Justizbeitreibungsordnung. Deren § 6 Abs. 1 Nr. 1 verweist den [X.], wie bereits ausgeführt, mit seinem Interventionsre[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auf den Weg der [X.] gemäß § 771 ZPO vor die Zivilgeri[X.]hte. § 111d [X.] dient unter anderem der vorläufigen Si[X.]herung der Vollstre[X.]kung einer zu [X.] Anordnung des Verfalls oder der Einziehung von [X.]. Es ist kein sa[X.]hli[X.]her Grund erkennbar, die verfahrensre[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung - 7 - des Interventionsre[X.]hts eines [X.] unters[X.]hiedli[X.]h auszugestalten, je na[X.]h dem, ob er si[X.]h unter Berufung auf sein materielles Re[X.]ht gegen die Vollzie-hung der vorläufigen Maßnahme oder der endgültigen Anordnung wendet. Im Gegenteil erhöhte eine sol[X.]he Differenzierung die Gefahr einander widerspre-[X.]hender Ents[X.]heidungen.

d) Der Kläger wendet si[X.]h - anders als das [X.] und die Re[X.]hts-bes[X.]hwerde offenbar meinen - ni[X.]ht gegen die Re[X.]htmäßigkeit der Anordnung des dingli[X.]hen Arrests in das Vermögen des Bes[X.]huldigten. Für die Beurteilung der Re[X.]htmäßigkeit dieser Ents[X.]heidung na[X.]h straf- und strafverfahrensre[X.]htli-[X.]hen Maßstäben sind die Strafgeri[X.]hte zuständig. Hier geht es jedo[X.]h um die Vollziehung der Arrestanordnung, die ihrerseits keine konkreten Vermögens-gegenstände bezei[X.]hnet. Insoweit können si[X.]h bei der Vollziehung dieselben Fragen stellen wie bei der Vollstre[X.]kung eines jeden anderen zur Zwangsvollstre[X.]kung geeigneten Titels au[X.]h. Eine Beurteilung na[X.]h straf- und strafverfahrensre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten findet ni[X.]ht statt. Vielmehr hängt der Erfolg des klägeris[X.]hen Vorgehens im Wesentli[X.]hen davon ab, ob er das von ihm behauptete Eigentum an dem gepfändeten Pkw darlegen und bewei-sen kann. Diese Frage kann von den Zivilgeri[X.]hten na[X.]h allgemeinen materiell- und verfahrensre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen ents[X.]hieden werden, ohne dass ein Kompetenzkonflikt mit der Staatsanwalts[X.]haft oder dem Strafgeri[X.]ht entsteht (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 3. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 988).

e) Das [X.] Hamburg (aaO S. 716) weist mit Re[X.]ht darauf hin, dass von strafprozessualen Maßnahmen betroffene Dritte au[X.]h in anderen Fällen auf den Zivilre[X.]htsweg verwiesen werden: Na[X.]h Verwertung des für ver-fallen erklärten oder eingezogenen Gegenstandes muss der Dritte seine Er-- 8 - satzansprü[X.]he vor den Zivilgeri[X.]hten verfolgen (vgl. [X.], aaO § 439 Rn. 14). Behauptet der Dritte einen der Herausgabe si[X.]hergestellter Sa[X.]hen an den Verletzten entgegenstehenden Anspru[X.]h, wird ihm eine Frist zur geri[X.]htli-[X.]hen Geltendma[X.]hung seines Anspru[X.]hs vor den Zivilgeri[X.]hten gesetzt ([X.], aaO § 111k Rn. 8). Au[X.]h das Opfer einer Straftat kann na[X.]h been-detem Adhäsionsverfahren seine Re[X.]htsverfolgung in den Fällen des § 406 Abs. 3 Sätze 3 und 4 [X.] vor den Zivilgeri[X.]hten fortsetzen. f) Wegen der Sa[X.]hnähe der Zivilgeri[X.]hte verweist die Re[X.]htsordnung den [X.] mit seinem Interventionsre[X.]ht au[X.]h in anderen Fällen der Vollstre-[X.]kung ni[X.]ht zivilprozessualer Titel dur[X.]h andere Funktionsträger als Geri[X.]hts-vollzieher auf den Weg der [X.] gemäß § 771 ZPO. So sieht § 262 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Klage vor den ordentli[X.]hen Geri[X.]hten vor, wenn ein Dritter si[X.]h mit der Behauptung, dass ihm am Gegenstand der Vollstre[X.]kung ein die Veräußerung hinderndes Re[X.]ht zustehe, gegen einen Vollstre[X.]kungsakt der Finanzämter oder Hauptzollämter gemäß §§ 249 ff [X.] wendet ([X.], 405, 406; Münzberg in [X.], ZPO 22. Aufl. § 771 Rn. 11, 51). Hierauf verweist § 5 des Verwaltungsvollstre[X.]kungsgesetzes des Bundes. Au[X.]h für die Vollstre[X.]kung verwaltungsgeri[X.]htli[X.]her Titel nimmt § 167 Abs. 1 VwGO mit [X.] Verweisung auf das A[X.]hte Bu[X.]h der Zivilprozessordnung auf § 771 ZPO Bezug.

g) Zwar hat das beklagte Land den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rü[X.]kgewinnungshilfe und der Vermögensabs[X.]höpfung bei Straftaten (Stand: 28. April 2004) vorgelegt. Dort wird vorges[X.]hlagen, dem § 111f Abs. 3 [X.] einen weiteren - vierten - Satz anzufügen. Dana[X.]h soll der Betroffene gegen Maßnahmen in Vollziehung des Arrests jederzeit die geri[X.]ht-li[X.] beantragen können. Na[X.]h der Begründung (S. 16) soll hier-- 9 - [X.] beantragen können. Na[X.]h der Begründung (S. 16) soll hier-dur[X.]h klargestellt werden, dass es hinsi[X.]htli[X.]h aller Einwendungen - au[X.]h na[X.]h § 771 ZPO - gegen Maßnahmen, die in Vollziehung des Arrests getroffen wür-den, beim strafprozessualen Re[X.]htsweg verbleibe. Dieser, in einem sehr [X.] Stadium der Gesetzgebung befindli[X.]he Vors[X.]hlag des [X.] vermag jedo[X.]h die Auslegung des geltenden Re[X.]hts ni[X.]ht zu beein-flussen; na[X.]h dem geltenden § 111d Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §§ 928, 771 ZPO ist vielmehr die Zuständigkeit der Zivilgeri[X.]hte gegeben.

3. Der Senat hat daher auszuspre[X.]hen, dass die Geri[X.]hte der (streiti-gen) Zivilgeri[X.]htsbarkeit zur Ents[X.]heidung berufen sind.

4. Die Ents[X.]heidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 265/04

22.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZB 265/04 (REWIS RS 2005, 1681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1681

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