Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 472/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 2854

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Ablösung


Leitsatz

Will ein gewerkschaftlicher Arbeitgeber künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse von Betriebsrentenanwartschaften verringern, muss er darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte ohne den Eingriff anzunehmen ist, dass gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden könnten. Die wirtschaftlich drohende Situation muss über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens hinaus eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten müssen dabei so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige Gewerkschaftspolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2021 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Ablösung einer Versorgungsordnung.

2

[X.]er 1952 geborene Kläger trat am 1. April 1988 als [X.] in die [X.]ienste der [X.] ein und war am Standort [X.] beschäftigt. [X.]ie Beklagte hieß bei seinem Eintritt noch [X.] (im Folgenden [X.]).

3

[X.]er Arbeitsvertrag vom 21. März 1990 enthielt [X.]. folgende Regelung:

        

„4.     

        

Alle übrigen Rechte und Pflichten für die Beteiligten ergeben sich aus den derzeit geltenden Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der IG B.

        

[X.]ie Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten der IG B gelten vom [X.]punkt des Inkrafttretens dieses Vertrages an als Bestandteil des Anstellungsvertrages.“

4

[X.]ie Anstellungsbedingungen der Beschäftigten waren in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 6. Oktober 1989 geregelt, die von jeweils zwei Mitgliedern des [X.], des [X.] und der Tarifkommission unterschrieben war. [X.]ort hieß es in der ab dem 1. Jan[X.]r 1990 geltenden Fassung unter § 3 Nr. 3:

        

„[X.]ie Beschäftigten werden, soweit es sich nicht um eine aushilfsweise oder vorübergehende Beschäftigung handelt, nach Ablauf der Probezeit bei der Unterstützungskasse des [X.]eutschen [X.]sbundes e. V. nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien rückwirkend zum Einstellungsdatum angemeldet.“

5

[X.]ie Beklagte meldete den Kläger bei der [X.]GB-Unterstützungskasse an. Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine seit 1957 bestehende Gruppenunterstützungskasse für die Beschäftigten des [X.]GB und der dort angeschlossenen [X.] und anderer gewerkschaftlicher Institutionen. [X.]ie Versorgungsleistungen wurden ursprünglich im Umlageverfahren über die laufenden Zuwendungen der Träger finanziert, deren Höhe von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhing. Hiervon profitierten [X.] mit zahlreichen Betriebsrentnern - wie die [X.] - stärker als andere [X.] mit weniger Betriebsrentnern. Für die Anwärter wurden zunächst keine Rücklagen gebildet.

6

[X.]ie Unterstützungsrichtlinien 1980 (im Folgenden [X.]) beinhalteten eine Gesamtversorgung. Sie galten für alle Beschäftigten, die bis zum 31. [X.]ezember 1982 eingestellt wurden. Aufgrund einer späteren Änderung wurden sie auch als „[X.]/88“ bzw. als „[X.]“ bezeichnet. Auszugsweise heißt es dort:

        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

(1) [X.]ie Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.[X.]. Sie steigt ab dem 11. [X.] um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 25. [X.] um jährlich 1 v.[X.].

        

(2) [X.]ie Gesamtversorgung darf 70 v.[X.] nicht übersteigen.

        

(3) [X.]ie Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.“

7

Zum 1. Jan[X.]r 1983 traten die Unterstützungsrichtlinien 1983 (im Folgenden [X.]) in [X.]. Sie galten für Beschäftigte wie den Kläger, die seit dem 1. Jan[X.]r 1983 eingestellt wurden. Auszugsweise heißt es dort:

        

§ 4 [X.]

        

(1) [X.]ie versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum bilden das [X.]. [X.]ie letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …

        

§ 5 Versorgungsfähige [X.]en

        

(1) [X.]ie Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.

        

(2) [X.]ie Anmeldungszeit ist die [X.] der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.

        

(3) [X.]ie Gesamtzeit ist die [X.] von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

(4) [X.]ie Zurechnungszeit ist die [X.] nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. [X.]ie Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.

        

...     

        

§ 6 Berechnung der Unterstützung

        

[X.]ie Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 v.[X.].“

8

In den Jahren 1994 und 1995 tagte im Auftrag der [X.]GB-Unterstützungskasse mehrfach eine Arbeitsgruppe, um zu untersuchen, wie die betriebliche Altersversorgung so gestaltet werden könnte, dass die Belastungen für die Kassenmitglieder tragbar und für die Zukunft überschaubar, die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Kassenmitglieder berücksichtigt und eine Eigenbeteiligung der Begünstigten ermöglicht werden könnten.

9

Am 6. Juni 1995 beschloss die [X.]GB-Unterstützungskasse eine Neuregelung ihrer Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden [X.]). [X.]iese sah eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert würden. [X.]ie Mitglieder der Unterstützungskasse zahlten nunmehr monatliche Beiträge für ihre Rentner, und nicht mehr wie zuvor eine Umlage unabhängig von der Zahl der Versorgungsberechtigten. [X.]ie Versorgung nach der [X.] errechnete sich aus der Summe von [X.], die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben wurden. [X.]eren Höhe wurde im Verhältnis zur [X.], die für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit [X.] vorsah, sukzessive reduziert. [X.]ie [X.] lautet auszugsweise:

        

§ 1   

Geltungsbereich

        

(1)     

[X.]iese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der [X.], des [X.]GB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des [X.]GB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.

        

(2)     

[X.]iese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.

        

(3)     

[X.]urch den Beitritt eines [X.] werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Jan[X.]r 1983 begründet werden.

        

...     

        

§ 6     

Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

[X.]ie monatliche Unterstützung ist die Summe der [X.], die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden.

        

(2)     

Maßgebend für die monatlichen [X.] sind das Lebensalter zu Beginn der Anmeldungszeit (Eintrittsalter), das Lebensalter in jedem folgenden Kalenderjahr und das [X.] in jedem Kalenderjahr der Anmeldungszeit. ... Zur Berechnung eines monatlichen Rentenbausteins im jeweiligen Kalenderjahr wird das [X.] mit dem für das Lebensalter maßgebenden Steigerungssatz nach Absatz 3 multipliziert.

        

...     

        

§ 7     

Teilanwartschaften vor 1995

        

(1)     

Für Anmeldungszeiten (Jahre und Monate) vor dem Kalenderjahr, in dem das Kassenmitglied der Versorgungsordnung 1995 beitritt, gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 0,8 % des [X.]es. [X.]as [X.] nach Satz 1 ist das versorgungsfähige Arbeitsentgelt in dem Jahr vor dem Beitritt. …

        

(2)     

[X.]ie Teilanwartschaft nach Absatz 1 wird von der Unterstützungskasse festgestellt. Sie bleibt bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles unverändert.

                 

...     

        

§ 30 Inkrafttreten

        

(1)     

[X.]ie Versorgungsordnung 1995 tritt am 1. Jan[X.]r 1995 in [X.].

        

(2)     

[X.]ie Versorgungsordnung 1995 gilt für die Begünstigten eines [X.], welche die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, ab Beginn des Jahres, in dem ihr Kassenmitglied gemäß § 1 Abs. 2 erklärt hat, dass es der Versorgungsordnung 1995 beitritt.

        

(3)     

[X.]ie Regelung nach der Versorgungsordnung 1995 lösen nach der Erklärung eines [X.] gemäß § 26 Abs. 1 der Unterstützungs-Richtlinien 1983 die Unterstützungs-Richtlinien 1983 rückwirkend ab Beginn der Anmeldungszeit ab. Für die Versorgungszusage gilt § 7 der Versorgungsordnung 1995 bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Beitritt des [X.].

        

(4)     

[X.]ie Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 lösen nach der Erklärung eines [X.] gem. § 26 Abs. 1 oder der Erklärung einer/eines Begünstigten gem. § 26 Abs. 2 der Unterstützungs-Richtlinien 1988 die Gesamtversorgungszusagen der Unterstützungs-Richtlinien 1988 ab.“

[X.]ie [X.] wurde zeitgleich um folgende Bestimmung ergänzt:

        

„§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983

        

(1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden. ...

        

(2) Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995.“

[X.]ie Mitgliederzahlen der [X.] entwickelten sich in der [X.] von 1981 bis 1995 wie folgt:

        

1981   

537.737

        
        

1982   

530.960

        
        

…       

                 
        

1987   

476.575

        
        

1988   

466.232

        
        

1989   

460.559

        
        

1990   

788.014

        
        

1991   

776.781

        
        

1992   

…       

        
        

1993   

669.132

        
        

1994   

652.964

        
        

1995   

639.851

        

[X.]er Anstieg im Jahr 1990 beruhte auf der Aufnahme der [X.] B-H aus den neuen Bundesländern. [X.] man den sich hieraus ergebenden [X.] heraus, so betrug im Jahr 1990 die Mitgliederzahl 462.751. Zugleich stieg die Mitarbeiterzahl der [X.], von 796 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Jahr 1981, auf 979 im Jahr 1990, 1023 im Jahr 1991, 1095 im Jahr 1994 und 1.075 im [X.]. [X.]ie von der [X.] B-H übernommenen Mitarbeiter erwarben Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung.

[X.]ie Einnahmen der [X.] entwickelten sich wie folgt:

        

Jahr   

[X.]M    

        
        

1981   

125.332.568

        
        

…       

                 
        

1983   

126.483.636

        
        

1984   

127.088.397

        
        

1985   

125.323.581

        
        

1986   

124.945.651

        
        

1987   

125.572.091

        
        

1988   

128.662.186

        
        

1989   

131.304.251

        
        

1990   

139.954.129

        
        

1991   

194.737.232

        
        

1992   

213.470.504

        
        

1993   

223.142.444

        
        

1994   

224.940.785

        
        

1995   

224.287.924

        

Am 14. Juli 1995 unterzeichneten zwei Mitglieder des [X.] sowie ein Vorstandsmitglied der [X.] eine Betriebsvereinbarung zur Versorgungsordnung (im Folgenden [X.]). [X.]iese lautet [X.]. wie folgt:

        

„1. Alle Beschäftigten der [X.], die nach den [X.]GB Unterstützungsrichtlinien 1983 behandelt werden, sind ab 1.1.1995 nach der Versorgungsordnung 1995 abzulösen.

        

2. [X.]ie bis zum 31.12.1994 erworbene Teilanwartschaft der Versorgungsordnung 1983 gehen in die Versorgungsordnung 1995 über.

        

3. [X.]er von dieser Veränderung betroffene Personenkreis erhält das Recht, seine Versorgungszusagen durch Eigenbeteiligung zu erhöhen. [X.]ies gilt nur für Personen, die bei der Einstellung das 55. Lebensjahr nicht überschritten haben und die Eigenbeteiligung bis zum 57. Lebensjahr beginnen.“

[X.]ie zum damaligen [X.]punkt gültige Satzung der [X.] enthielt [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 29 

        

Bundesvorstand

        

1. [X.]er Bundesvorstand leitet die [X.]. Er vertritt sie nach innen und außen.

        

…       

        

5. Zum Abschluß der für die [X.] verbindlichen Rechtsgeschäfte und zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen ist die Unterschrift eines/einer Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. …

        

§ 35   

        

Beschäftigte der [X.]

        

1. Für die Regelung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der [X.] wählt der [X.]stag eine Tarifkommission, die sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesverbände, der/die nicht Beschäftigter/Beschäftigte der [X.] ist, zusammensetzt. [X.]iese werden dem [X.]stag von den Landesverbänden vorgeschlagen.

        

[X.]er Bundesvorstand entsendet in die Tarifkommission drei Mitglieder.

        

2. [X.]ie Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten werden zwischen der Tarifkommission und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart.

        

3. [X.]ie Arbeitsbedingungen des [X.] und der Landesvorsitzenden werden zwischen dem Bundesvorstand und der gewählten Tarifkommission vereinbart.“

In der sog. [X.] Satzung vom Oktober 2001 trat nach § 30 Nr. 1 an die Stelle der Tarifkommission des § 35 Nr. 1 der alten Satzung die [X.], die aus der um drei Mitglieder des [X.] erweiterten [X.] bestand. § 22 Nr. 6 der sog. [X.] Satzung entsprach § 29 Nr. 5 der älteren Satzung.

In einem von einem Vorstandsmitglied unterzeichneten, an den [X.]GB Bundesvorstand gerichteten Schreiben der [X.] vom 31. Juli 1995 war [X.]. Folgendes enthalten:

        

„hiermit erklären wir gegenüber der [X.]GB-Unterstützungskasse, daß wir die Unterstützungsrichtlinien 1983 durch die Versorgungsordnung 1995 ablösen wollen.

        

Wir bitten [X.]ich daher, uns die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen zuzusenden, damit ein störungsfreier Übergang gewährleistet ist.“

[X.]ie Unterstützungskasse informierte die [X.] mit Schreiben vom 18. September 1995 unter dem Betreff „Beitritt zur Versorgungsordnung 1995“ in Auszügen wie folgt:

        

„nach dem Beitritt zur Versorgungsordnung 1995 müssen die Beschäftigten darüber informiert werden, daß ihre betriebliche Altersversorgung verändert worden ist.

        

Beiliegend übersenden wir den Entwurfs eines Schreibens an die Mitarbeiter, den Entwurf eines Antrags auf Gehaltsumwandlung und den Entwurf einer Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung.

        

[X.]ie Informationsschrift über die neue Versorgung (Faltblatt [X.] A 4) haben wir in 1.000 Exemplaren an Euch abgesandt.

        

[X.]er Text der Versorgungsordnung 1995 wird zur [X.] gedruckt und sodann ebenfalls in ausreichender Anzahl an Euch übersandt. Es wird eine Broschüre im Format [X.] A 5 sein.

        

Über die Zahlung der Nachversicherung und die Vorschußzahlung für das [X.] werden wir uns abstimmen.“

[X.]ie betroffenen Beschäftigten wurden auf Betriebsversammlungen sowie durch ein von dem [X.] und dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied unterzeichnetes Schreiben aus [X.]ezember 1995 mit folgendem Inhalt über die Änderungen informiert:

        

„Liebe Kollegin ...,

        

die gewerkschaftliche betriebliche Altersversorgung ist nach eingehenden Beratungen der [X.], als Mitglieder der Unterstützungskasse, grundlegend verändert worden, vor allem mit dem Ziel, die Unterstützungsanwartschaften unserer Beschäftigten zu sichern.

        

[X.]ie [X.] ist mit Zustimmung des [X.] der neu geschaffenen Versorgungsordnung 1995 und der Richtlinie zur Versorgung durch Gehaltsumwandlung beigetreten. [X.]iese neue Versorgung ersetzt die bisher geltenden Unterstützungs-Richtlinien 1983.

        

…       

        

Wir geben Ihnen diese Änderung der betrieblichen Altersversorgung hiermit zur Kenntnis.

        

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.

        

…“    

In einem Positionspapier des [X.] vom 4. August 2004 heißt es auszugsweise:

        

„Was alles seit 1994 versucht wurde

        

1994 hatte der Gesamtbetriebsrat die damalige Entwicklung der Mitglieder und Beitragseinnahmen in der [X.] gemeinsam mit dem Bundesvorstand zum Anlass genommen, die [X.] 83 abzulösen und die neue [X.] 95 als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Nicht angetastet wurde seitdem die [X.], was bis heute zu den bekannten Belastungen führt.“

Am 16. [X.]ezember 2004 schlossen die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung „Ablösung der [X.] 1988 durch die [X.] 2005“ ([X.] 2004). [X.]iese lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 4   

        

Besitzstand für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004

        

Für die Anrechnungszeit vor dem 1.1.2004 wird ein Besitzstand ermittelt. [X.]ieser Besitzstand entspricht der am 31.12.2003 nach der Leistungsstaffel aus § 6 [X.] 1988 erreichten Anwartschaft auf Unterstützung. [X.]er so ermittelte Betrag (Besitzstand) wird festgestellt und nicht mehr ratierlich gekürzt. [X.]ie endgültige Rentenberechnung erfolgt gemäß § 7. Im Übrigen bleiben die Regelungen der [X.] 1988 unberührt.

        

-       

Erhöhungen des [X.]s nach dem 31.12.2003 werden für den Besitzstand nicht berücksichtigt. Eine derartige Festschreibung des [X.]s auf den [X.] hatten die Betriebspartner auch schon in ihrer Betriebsvereinbarung vom 14.07.1995 für die Ablösung der [X.] 1983 durch die [X.] 1995 beschlossen.“

Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 kündigte die Beklagte alle bestehenden Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung. [X.]em Gesamtbetriebsrat fiel auf, dass die [X.] entgegen § 29 Nr. 5 der Satzung nur von einem Mitglied des [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.] unterzeichnet war. Er leitete im Jahr 2012 ein Beschlussverfahren vor dem [X.] (- 22 [X.] 837/12 -) ein, [X.]. mit dem Feststellungsantrag, dass die Regelungen der [X.] - auch mangels satzungsmäßig vorgeschriebener Unterzeichnung - nicht durch die [X.] wirksam abgelöst worden seien. [X.]as Arbeitsgericht wies den Antrag ab und nahm an, die Betriebsparteien hätten in § 4 [X.] 2004 rückwirkend die Ablösung der [X.] durch die [X.] genehmigt. [X.]as anschließende Beschwerdeverfahren vor dem [X.] (- 16 Ta[X.] 130/13 -) erklärten die Beteiligten nach Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden [X.] 2014) für erledigt. [X.]iese Betriebsvereinbarung unterzeichneten [X.]. zwei Mitglieder des [X.] der [X.], zwei Mitglieder der [X.] sowie zwei Mitglieder des [X.]. In der [X.] 2014 heißt es auszugsweise:

        

§ 2 Ablösung bestehender Versorgungsregelungen

        

Unbeschadet der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigungen vom 29.06.2012 bzw. der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Zustandekommens der bisherigen Versorgungsregelungen werden mit dieser Betriebsvereinbarung abgelöst:

                 

-       

die Betriebsvereinbarung Versorgungsordnung vom 14.07.1995

                 

-       

die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (Ablösung der [X.] 1988 durch die [X.] 2005) vom 16.12.2004 mit Ausnahme der Regelung des § 6 und

                 

-       

§ 3 Ziff. 3 der Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten der [X.] vom 16.12.2004.

        

§ 3 Aufrechterhaltung von Besitzständen

        

Unverfallbare wie noch verfallbare Anwartschaften aus den unter § 2 bezeichneten Versorgungsregelungen werden aufrechterhalten. ...

        

§ 4 Neuregelung ab dem 1. Jan[X.]r 2015

        

[X.]ie [X.] und die im Rubrum genannten Einrichtungen erbringen ab 01.01.2015 für alle Beschäftigten nach § 1 Beiträge (Zuwendungen) für die betriebliche Altersversorgung als Arbeitgeberleistung, deren prozent[X.]le Höhe, gemessen am individuellen Bruttojahresentgelt, für alle Beschäftigten gleich ist. [X.]ie Beiträge errechnen sich wie folgt:“

[X.]er Kläger war seit 2014 Mitglied des [X.] und erhielt seit spätestens 2003 Anwartschaftsbescheinigungen der Unterstützungskasse. Seit [X.]ezember 2017 bezieht er von der Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine ausschließlich nach der [X.] berechnete Betriebsrente verlangt. Er hat gemeint, die [X.] sei nicht wirksam zustande gekommen, da sie satzungswidrig nur von einem Vorstandsmitglied unterschrieben worden sei. In der [X.] 2004 liege keine Genehmigungserklärung, weil im [X.] weder die Beklagte noch der Gesamtbetriebsrat Kenntnis der nicht satzungsgemäßen Unterzeichnung der [X.] 1995 gehabt hätten. [X.]arüber hinaus liege kein sachlich-proportionaler Grund für die Ablösung vor. Eine etwaig rückwirkende Genehmigung im [X.] greife in erdiente Besitzstände ein.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.631,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von je 649,11 Euro brutto ab dem 31. [X.]ezember 2017, 31. Jan[X.]r 2018, 28. Febr[X.]r 2018, 31. März 2018, 30. April 2018, 31. Mai 2018, 30. Juni 2018, 31. Juli 2018, 31. August 2018, 30. September 2018, 31. Oktober 2018, 30. November 2018, 31. [X.]ezember 2018, 31. Jan[X.]r 2019, 28. Febr[X.]r 2019, 31. März 2019, 30. April 2019, 31. Mai 2019, 30. Juni 2019, 31. Juli 2019 und 31. August 2019 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab September 2019 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.394,08 Euro brutto zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. [X.]ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Recht zurückgewiesen. [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

I. [X.]erweiterungen des Antrags zu 1. in der Berufungsinstanz sind als zulässig anzusehen. Das [X.] hat die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der geänderten [X.] im Berufungsverfahren stillschweigend bejaht. In der Revisionsinstanz ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu überprüfen, ob eine Klageänderung vorliegt und ob diese die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt ([X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] - Rn. 10).

II. [X.] ist auch im Antrag zu 2. zulässig, das notwendige Feststellungsinteresse besteht. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 32). Das gilt nicht nur für Leistungs-, sondern auch für Feststellungsanträge.

III. [X.] ist unbegründet. Der Kläger hat keine weitergehenden Ansprüche aus der [X.], da diese formell und materiell wirksam von der [X.] abgelöst worden ist.

1. Die [X.] wurde formal wirksam von der [X.] abgelöst.

a) Der [X.] lässt zunächst dahingestellt, ob es im Jahr 1995 wegen der [X.] in § 3 Nr. 3 der Anstellungsbedingungen überhaupt einer Gesamtbetriebsvereinbarung bedurfte, um die [X.] formal abzulösen. Zwar hat der [X.] angenommen, dass eine [X.] in einer Konzernbetriebsvereinbarung so zu verstehen ist, dass von ihr Änderungen in den in Bezug genommenen Regelungswerken erfasst werden, die den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Damit hätten die Betriebsparteien das Regelungsprogramm auch hinreichend verbindlich selbst festgelegt ([X.] 21. Febr[X.]r 2017 - 3 [X.] - Rn. 29). Ob dies allerdings nicht nur bei [X.] - wie bei der vorgenannten Entscheidung -, sondern auch bei inhaltlich ablösenden Regelungen - wie hier - gilt und dies auch im Bereich der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 8 [X.], kann offenbleiben.

b) Jedenfalls haben die Betriebsparteien die [X.] 95 durch die [X.] 2014 formal wirksam in [X.] gesetzt. Durch deren Abschluss haben sie die [X.] 95 - rückwirkend - wirksam bestätigt. Die ältere [X.] ist in der neuen [X.] bestätigend in Bezug genommen und damit auf diesem Wege als Betriebsvereinbarung im Betrieb in [X.] gesetzt worden (vgl. [X.] 21. Jan[X.]r 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 51 f. für einen Tarifvertrag).

aa) Die [X.] 2014 ist [X.] zustande gekommen, was weder die Beteiligten noch die Parteien bestreiten.

(1) Nach § 30 Nr. 1 der sog. [X.] Satzung wurden die allgemeinen Arbeitsbedingungen zwischen der [X.] und der Vertretung der Beschäftigten vereinbart. Der Bundesvorstand wurde nach § 22 Nr. 6 der Satzung beim Abschluss der [X.] 2014 ebenfalls wirksam gesamtvertreten. Die [X.] 2014 ist [X.]. von zwei Mitgliedern des [X.], der [X.] sowie des [X.] unterzeichnet.

(2) Auch die [X.] war beim Abschluss beteiligt, was die Unterschriften dokumentieren. Sie war als Ganzes jedenfalls keine besondere Vertreterin der [X.] iSd. § 30 [X.], was die Auslegung der Satzung ergibt.

(a) Die Auslegung der Satzung der [X.] als nicht rechtsfähiger Verein ist objektiv, mithin aus sich heraus, vorzunehmen (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - II [X.] - Rn. 21 mwN). Sie folgt den Regeln über die Auslegung von Normen: Sie hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich dann an dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck, soweit er in der Norm erkennbaren Ausdruck gefunden hat, auszurichten ([X.] 4. Juni 2008 - 4 [X.] - Rn. 49, [X.]E 127, 27). Im Übrigen gelten für nicht im Vereinsregister eingetragene [X.] wie die Beklagte die sich aus dem Vereinsrecht des [X.] ergebenden Grundsätze, soweit sie nicht die Eintragung oder die Rechtsfähigkeit voraussetzen ([X.] 21. Mai 2019 - II [X.] - Rn. 16; ähnlich auch 17. Dezember 2020 - IX ZB 4/18 - Rn. 26, [X.]Z 228, 84).

(b) Nach dem Wortlaut der sog. [X.] Satzung werden in § 30 Nr. 1 die allgemeinen Arbeitsbedingungen zwar von der erweiterten [X.] mit der Vertretung der Beschäftigten „vereinbart“. Allerdings werden dadurch nicht die Regeln über die allgemeine organschaftliche Vertretung der [X.] nach § 22 Nr. 2 der sog. [X.] Satzung aufgehoben oder modifiziert. [X.] die Satzung die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 [X.] regeln oder ermöglichen, muss sie dies - was bereits § 30 Satz 1 [X.], der auf „gewisse“ Geschäfte abstellt, zeigt - hinreichend deutlich regeln bzw. anlegen ([X.]/Kling Stand 1. November 2020 [X.] § 30 Rn. 16; [X.] 7. März 2013 - 8 Sa 1523/12 - zu I 1 b der Gründe). Wäre die [X.] besonderer Vertreter iSv. § 30 [X.], müssten jeweils alle ihre Mitglieder bei der Vertretung tätig werden. Angesichts ihrer Mitgliederzahl liegt eine derartige Auslegung der Satzung fern. Noch ferner liegt die Annahme, dass damit entgegen der allgemeinen gesetzlichen Wirkung, wonach der besondere Vertreter neben dem Vorstand vertretungsberechtigt ist, durch seine Bestellung aber die allgemeine Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach § 26 [X.] nicht eingeschränkt wird (BayObLG 11. März 1981 - BReg 2 Z 12/81 - zu II 4 b [X.] (3) der Gründe), eine derartige Einschränkung hier beabsichtigt war. Mit dem Begriff des „[X.]“ meint die Satzung daher keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern das Erzielen eines konkreten Verhandlungsergebnisses. Dazu ist es hier gekommen. Ob dies Voraussetzung für die Vertretung durch den Vorstand ist und dessen Vertretungsmacht iSv. § 26 Abs. 1 Satz 3 [X.] insoweit beschränkt ist, kann dahinstehen.

[X.]) Die [X.] 2014 ist dahin auszulegen, dass sie die [X.] 95 auch wirksam rückwirkend bestätigend in [X.] setzt (vgl. zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: [X.] 8. März 2022 - 3 [X.] - Rn. 24; 2. Dezember 2021 - 3 [X.] - Rn. 32). Dafür sprechen schon die Regelungen in § 2 [X.] 2014, wonach die [X.] 95 unbeschadet ihrer Wirksamkeit abgelöst wird, und in § 3 [X.] 2014, wonach Anwartschaften aus der in § 2 [X.] 2014 genannten [X.] 95 aufrechterhalten werden. Die [X.] 2014 wurde zudem zur Erledigung des Rechtsstreits im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen [X.] (- 16 [X.] -) gegen den Beschluss des [X.] vom 22. Mai 2013 (- 22 [X.] 837/12 -) abgeschlossen, in dem die Betriebsparteien [X.]. über die Formwirksamkeit der [X.] 95 gestritten hatten.

cc) Dieser rückwirkenden Inkraftsetzung stehen [X.] nicht entgegen.

(1) Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtablösung der [X.] spricht schon, dass auch nach § 177 [X.] schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte gerade wegen des [X.] mit Rückwirkungsfiktion genehmigt werden können (vgl. zu möglichen Ausnahmen [X.]/[X.] Stand 1. August 2021 [X.] § 177 Rn. 181).

(2) Auch das grundsätzlich maßgebliche dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in [X.], das Eingriffe in erdiente Besitzstände in der Regel nicht zulässt, ist als Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dort nicht maßgeblich, wo das Vertrauen abweichend von einer typischen Fallgestaltung nicht schutzbedürftig ist. Hier können die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit auch abweichend vom dreistufigen Prüfungsschema Eingriffe zulassen. Das ist der Fall, wenn zur [X.] der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ansprüche zulasten der Arbeitnehmer geändert werden ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 26).

So war es im vorliegenden Verfahren. Die Beschäftigten waren bereits 1995 in Betriebsversammlungen sowie in Anschreiben über die Veränderung aufgrund der [X.] und der [X.] 95 unterrichtet worden. Die Regelungen der [X.] 95 wurden zudem bei der [X.] umgesetzt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Unwirksamkeit der Regelung konnte vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Der [X.] 95 kam der Rechtsschein der Wirksamkeit zu. Dieser wirkt nicht nur zugunsten derjenigen, die eine Norm bindet, sondern hier auch zu ihren Lasten. Selbst eine ungewisse, sich später als richtig herausstellende Ansicht, eine Norm sei ungültig, entbindet nicht davon zu berücksichtigen, dass die angewandte Norm weiterhin gültig sein kann. Daher konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, dass die [X.] 95 dauerhaft unwirksam bleiben und keine Wirkung entfalten werde (vgl. [X.]erfG 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 22 ff.). Nur soweit Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer wirksam abgeschlossenen [X.] 95 entgegenstünden, könnten sie durchgreifen. Das betrifft aber nicht die rückwirkende Inkraftsetzung.

dd) Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des [X.] nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 [X.] ist durch den Abschluss der [X.] 2014 hinreichend gewahrt worden (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - [X.]E 51, 387). Selbst wenn die ursprüngliche Betriebsvereinbarung [X.] 95 nicht wirksam abgeschlossen wurde, hat der Gesamtbetriebsrat sie durch die mitbestimmte Regelung [X.] 2014 mit in [X.] gesetzt.

ee) [X.] des § 26 Abs. 1 [X.] idF der [X.] sind ebenfalls gewahrt. Die Ablösung der [X.] durch die [X.] wurde den Beschäftigten durch das Rundschreiben der [X.] vom Dezember 1995 und der Unterstützungskasse durch das Anschreiben vom 31. Juli 1995 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 [X.] mitgeteilt. Die von den Richtlinien verlangte Schriftlichkeit ist nicht iSd. § 127 [X.] zu verstehen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der [X.] durch die [X.] ist eine reine Wissenserklärung ohne Gestaltungswirkung und bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift; das einheitlich für Erklärungen gegenüber der Unterstützungskasse und den Beschäftigten vorgesehene Erfordernis soll nicht den hohen Anforderungen dieser Regelung entsprechen ([X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 44; 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 53 ff.). Wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung der [X.] 95 unterlag die Erklärung auch keinen zusätzlichen Anforderungen.

Ob es sich hierbei auch um einen (deklaratorischen) Hinweis auf die Grundsätze zur Ablösung von [X.] handelt, kann dahinstehen, da auch insoweit die Anforderungen erfüllt wären (vgl. [X.] 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 57). Ebenfalls dahinstehen kann die Frage, ob der Vorstand am 11. Dezember 1995 einen wirksamen Beschluss über die Ablösung gefasst hat. Die Satzung der [X.] sieht ein Beschlusserfordernis für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse nicht vor (vgl. [X.] 12. Oktober 1992 - II [X.] -).

2. Die [X.] 95 iVm. der [X.] hat auch materiell wirksam die [X.] abgelöst.

a) Die materiellen Anforderungen an eine Ablösung der zugesagten Versorgung nach der [X.] durch die [X.] 95 iVm. der [X.] sind vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht worden. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

aa) Die Gründe, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, müssen um so gewichtiger sein, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird. Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der [X.] die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert ([X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 47 ff.; 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 62 ff.).

[X.]) Da es sich hier wegen der Übergangsregeln in § 7 der [X.] unstreitig um einen Eingriff in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse und damit um einen Eingriff auf der dritten Stufe handelt, sind geringere Anforderungen an den Eingriff zu stellen.

(1) Hier sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sie liegen nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers konkret gefährdet ist. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf ([X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] - Rn. 37, [X.]E 150, 147). Es geht um nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe. Sachlich-proportionale Gründe können auch auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen ([X.] 13. Oktober 2020 - 3 [X.] - Rn. 42). Ein Eingriff in Zuwachsraten, die noch nicht erdient sind, ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn auf die andauernde Verschlechterung der Ertragskraft mit einem Bündel von Maßnahmen reagiert wird und, nachdem diese Maßnahmen noch nicht ausreichend gegriffen haben, zur Kostensenkung auch das betriebliche Versorgungswerk herangezogen wird ([X.] 11. Mai 1999 - 3 [X.] - Rn. 48, [X.]E 91, 310). Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung sind nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die [X.]kürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen ([X.] 15. Febr[X.]r 2011 - 3 [X.] - Rn. 73).

(2) Allerdings reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein ([X.] 15. Febr[X.]r 2011 - 3 [X.] - Rn. 74).

(3) Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsregelungen in der konkreten Sit[X.]tion proportional, also verhältnismäßig sind, dass die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. [X.] 22. April 1986 - 3 [X.] - zu III 2 b der Gründe, [X.]E 51, 397).

(4) Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Sit[X.]tion für geboten erachten durfte. Es reicht aus, wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine [X.] und ein Beurteilungsspielraum zu ([X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 58, [X.]E 166, 136).

(5) Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres auf nicht am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht tätige Arbeitgeber übertragbar. Soweit der [X.] aber bislang angenommen hat, dass es bei einer [X.] als steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins nicht erforderlich ist, dass die sachlichen Gründe auch proportional sein müssen, hält er hieran nicht mehr fest (vgl. [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 57; 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 72; 12. Febr[X.]r 2013 - 3 [X.] - Rn. 72). Zwar bleibt es dabei, dass es den Arbeitsgerichten untersagt ist, die koalitionsspezifische Verwendung der [X.]smittel zu bewerten. Allerdings muss die [X.] darlegen, dass die Nichtablösung ihres Versorgungssystems ihre gewerkschaftlichen Handlungsspielräume künftig einschränken würde.

(a) Zwar stehen der [X.] im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Sie genießt zudem den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Daher kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 80 mwN). Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 79 mwN). Eine [X.] hat die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen, die Gerichte für Arbeitssachen dies nicht zu überprüfen oder zu bewerten. Insbesondere der Umfang ihrer Mittel und insoweit die Höhe der zu bildenden Rücklagen für zukünftig ggf. erforderliche Arbeitskämpfe liegen grundsätzlich in der Entscheidungsgewalt der [X.].

(b) Allerdings sind auch die Aussichten der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung ebenfalls vor Eingriffen geschützt. Die Betriebsrente ist Teil des Arbeitsentgelts und gehört somit zu den Arbeitsbedingungen. Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 82 f.). Dementsprechend sind einmal erteilte Versorgungszusagen nach dem gesetzgeberischen Verständnis des [X.]es auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 [X.] über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl. [X.] 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 43 f., [X.]E 138, 346; [X.]. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem [X.] zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des [X.] zu sichern und zu erhalten (vgl. auch [X.]. 15/2150 S. 52; [X.]. 7/1281 S. 26; [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 166, 136). Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. [X.]. 7/1281 S. 19; [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] - Rn. 34, aaO; 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 162, 354).

(c) Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der Ablösung einer Versorgungsordnung - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 84).

(d) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe, die eine [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] gegen eine Betriebsrentenanpassung anführen kann, hat der [X.] in seiner neueren Rechtsprechung die gegenseitigen Grundrechtspositionen dahingehend abgewogen, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten dann entgegensteht, wenn die [X.] im Fall einer Rentenanpassung - oder ohnehin - ihrem Tätigkeitszweck auf dem bislang erreichten Niveau nicht gerecht werden kann. Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer [X.] anstehende Maßnahmen, die zum [X.] von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 87).

Dabei ist zu beachten, dass die Ablösung auf der dritten Stufe nach den allgemeinen Grundsätzen keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer begründet und die neuen Grundsätze des [X.]s zur Anwendung des § 16 Abs. 1 [X.] bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern einem deutlich schwerer zu rechtfertigenden Eingriff auf der zweiten Stufe entsprechen, der Eingriffe in den erdienten Besitzstand betrifft und triftige Gründe erfordert ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 74). Das rechtfertigt sich daraus, dass eine unterbliebene Kaufkraftanpassung der Betriebsrente zu deren wirtschaftlicher Auszehrung führt.

(e) Die [X.] muss für Eingriffe auf der dritten Stufe daher darlegen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen war, dass ohne den Eingriff gewerkschaftliche Handlungsspielräume, die über bereits bestehende und konkret geplante Maßnahmen gewerkschaftlichen Handelns hinausgehen, künftig eingeschränkt werden können. Über die vorhandenen und bereits fest geplanten Maßnahmen als Ausdruck gewerkschaftlichen Tätigwerdens muss die wirtschaftlich drohende Sit[X.]tion eine Einschränkung der gewerkschaftlichen Handlungsspielräume befürchten lassen. Der Eingriff ist gerechtfertigt, wenn gewerkschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten über das bereits bestehende und festgelegte Maß hinaus so beeinträchtigt werden, dass eine vernünftige [X.]spolitik dies zum Anlass nehmen kann, zu reagieren.

Der Eingriff muss zudem insoweit proportional sein. Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als dies eine vernünftige [X.]spolitik unter Zugrundelegung der gerichtlich nicht zu bewertenden gewerkschaftlichen Zielsetzungen, seien sie auch nur allgemein und noch nicht konkret festgelegt, zur Kosteneinsparung in der bestehenden wirtschaftlichen Sit[X.]tion für geboten erachten durfte. Die [X.] muss indes nicht sämtliche Maßnahmen dartun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt sind. Sie muss auch kein wirtschaftliches oder koalitionspolitisches Gesamtkonzept darlegen. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich allerdings nachvollziehbar auf eine wirtschaftliche Sit[X.]tion beziehen, die ohne die Ablösung gewerkschaftliche Handlungsspielräume begrenzen würde.

cc) Die Prüfung der [X.] durch das Berufungsgericht ist auch vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 3 [X.] - Rn. 34, [X.]E 150, 147).

(2) Die Überlegungen des Berufungsgerichts halten auch den hier entwickelten Anforderungen stand. Es hat bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und das Ergebnis ist nicht in sich widersprüchlich. Das zeigt der Kläger auch nicht auf. Es bestanden vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die [X.], dass der gewerkschaftliche Handlungsspielraum über die bereits bestehenden und konkret geplanten Handlungen hinaus künftig eingeschränkt werden könnte, wenn sie die [X.] nicht durch die [X.] ablöste. Der Eingriff ist auch proportional.

(a) Die Entwicklung der Mitgliederzahlen und deren Auswirkung auf die Einnahmen lässt - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - den Rückschluss zu, dass diese auch nach 1995 sinken würden. Als die [X.] durch die [X.] 95 für die Beschäftigten der [X.] in [X.] trat, war aufgrund der Entwicklung der Mitgliederzahlen von 1981 bis 1989 und dann wieder von 1990 bis 1995 die Annahme sinkender Mitgliederzahlen gerechtfertigt. Ein derartiger Mitgliederschwund trägt langfristig die Gefahr sinkender Beitragseinnahmen in sich.

Daran ändert auch nichts, dass sich die Beitragseinnahmen vor 1994 noch unabhängig von der sinkenden Mitgliederzahl entwickelten. Das [X.] hat zu Recht darauf verwiesen, dass es hier Gründe für eine vorübergehende Abkoppelung geben kann, so die Tarifentwicklung, von der die Beitragshöhe abhängt, und von der [X.] vorgetragene technische Verbesserungen beim Beitragseinzug.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das dafür die Zahlen der Zentralkasse der [X.] herangezogen hat, betrug der Anteil der Beitragseinnahmen an den Gesamteinnahmen ca. 93 vH. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es dezentrales Vermögen und damit auch dezentrale Einnahmen bei der [X.] gegeben hat, spricht nichts dafür, dass sich dadurch die zentrale Bedeutung der Beitragseinnahmen für die Gesamteinnahmen strukturell ändert. Dies ist vielmehr fernliegend. Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung hat der Kläger auch nicht aufgezeigt.

Es reicht zudem aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt werden konnte (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] - zu I 3 b aa der Gründe, [X.]E 100, 105).

(b) Auch das neu eingeführte System der Finanzierung der Unterstützungskasse und die sich hierdurch ergebende höhere Kostenlast für die Beklagte stellt einen sachlichen Grund für den Eingriff dar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Für [X.] mit vielen Rentnern - wie die [X.] - stieg absehbar die [X.]. Die Beklagte hatte wegen einer verhältnismäßig großen Zahl von Beschäftigten und Betriebsrentnern von den Zahlungen anderer [X.] in der Umlagefinanzierung profitiert. Mit dem Wegfall dieser Querfinanzierung war für die Beklagte absehbar, dass ihre Vorsorgekosten für ihre Beschäftigten und späteren Betriebsrentner steigen würden. Hinzu kamen die zur Finanzierung der [X.] erforderlichen Prämien, die an die Unterstützungskasse zu zahlen waren, und zwar sowohl die Prämien für die ab 1995 neu erteilten beitragsorientierten Leistungszusagen als auch die Prämien für die Beschäftigten, die zwischen 1983 und 1995 eingetreten waren. Diese absehbaren Zusatzbelastungen verstärkten den durch die Mitgliederentwicklung absehbaren finanziellen Druck auf die Beklagte.

(c) Angesichts dessen war es gewerkschaftspolitisch vernünftig, auf die zu erwartende Entwicklung mit Eingriffen in künftige Zuwächse zu reagieren. Auch hielten sich die getroffenen Maßnahmen im Rahmen dessen, was nach dem Maßstab einer vernünftigen [X.]spolitik durch die Entwicklung geboten war. Die Beklagte hat sich auf Eingriffe in künftige Zuwächse beschränkt, jedoch nicht alle Zuwächse gestrichen. Sie hat nicht einmal - was ihr unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit positiv zuzurechnen ist - das Versorgungswerk geschlossen.

In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass sich der Gesamtbetriebsrat wiederholt für die [X.] 95 sowie die Umsetzung der [X.] eingesetzt hat und eine entsprechende Vereinbarung in der [X.] - mag diese ggf. auch formunwirksam gewesen sein - abgeschlossen hat, sowie dass er sich in den Folgejahren auf deren inhaltliche Geltung berufen hat.

dd) An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ablösung auf den Beginn des Jahres 1995 zurückwirkte. Zwar ist den Beschäftigten vor dem Beginn des Jahres 1995 keine entsprechende Information zugegangen (vgl. hierzu [X.] 2. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 91). Spätestens seit Juli 1995 wussten aber die Arbeitnehmer von der Änderung. Da zudem die Versorgung in der Unterstützungskasse auf das Kalenderjahr bezogen ist und die [X.] zum 1. Jan[X.]r 1995 in [X.] getreten ist, konnte die Ablösung auch für die Arbeitnehmer der [X.] rückwirkend bereits zum Jahresbeginn erfolgen. Ein schutzwürdiges Vertrauen zum Jahresbeginn 1995 konnte insoweit nicht entstehen. § 30 Abs. 2 [X.] stellt zudem die Vorgabe auf, dass die Ablösung bei einer Erklärung des [X.] ab dem Beginn des Jahres der Beitrittserklärung gilt. Die Unterstützungskasse will dies zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Vereinheitlichung ihrer Systeme durchsetzen.

b) Die Verfahrensrügen des [X.], mit denen er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, sind unbegründet. Der [X.] hat sie geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Von einer Begründung sieht er nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO ab.

3. Die [X.] 95 - in [X.] gesetzt durch die [X.] 2014 - verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.]. Denn es bestand ein sachlicher Grund für eine isolierte Regelung in der [X.] 95 für die der [X.] unterfallenden Arbeitnehmer, die erst nach dem 1. Jan[X.]r 1983 bei der [X.] eingetreten sind.

a) Die Betriebsparteien haben beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 [X.] zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen bei vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Erfolgt die Gruppenbildung durch eine Stichtagsregelung, muss auch diese mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein. Dabei kommt den Betriebsparteien sowohl bei der Gruppenbildung als auch bei der Bestimmung des darauf bezogenen Stichtags ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie dürfen bei ihrer Normsetzung typisieren, pauschalieren und generalisieren. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss nicht für die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle Sorge getragen werden. Die damit verbundenen unvermeidlichen Härten sind hinzunehmen, wenn sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist und sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Härten sind zu dulden, sofern sich die Wahl des Stichtags am Regelungszweck und dem gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar ist. Stichtagsregelungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar ([X.] 10. Dezember 2019 - 3 [X.] - Rn. 37 f. mwN).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Betriebsparteien wegen der bereits zuvor erfolgten Schließung des Versorgungssystems in der [X.] im Rahmen ihres [X.] davon ausgehen durften, dass dieser [X.] eine größere Anzahl länger beschäftigter und älterer Arbeitnehmer unterfiel, deren Vertrauen in ihre bestehende Versorgung damit auch größer war. Das ist unter dem Gesichtspunkt des [X.] auch dann gerechtfertigt, wenn der Zweck des Eingriffs die Einsparung vor dem Hintergrund der absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der [X.] war.

Im [X.] gleicht die von der [X.] 95 vorgenommene Unterscheidung einer Stichtagsregelung. Die unterschiedlichen Versorgungszusagen unterscheiden sich grundsätzlich nach der Art der Versorgung und nach dem [X.]punkt des Eintritts der Arbeitnehmer. Abhängig vom Eintritt der Arbeitnehmer verfolgen sie zwar den gleichen Zweck einer Altersversorgung, aber mit unterschiedlichen Versorgungssystemen - Gesamtversorgung oder Beitragszusage. Dieser Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Regelung.

c) Weiterhin ist zu beachten, dass ein Verstoß der [X.] 95 gegen § 75 Abs. 1 [X.] nicht ohne Weiteres zum Anspruch des [X.] auf Versorgung nach der [X.] führen würde, da der Verstoß ja allein darin bestehen würde, nicht auch die [X.] abgelöst zu haben. Nach welchem Bezugssystem sich die Ansprüche des [X.] dann richten würden, ist offen.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 472/21

03.05.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 16. November 2018, Az: 14 Ca 2737/18, Urteil

§ 30 BGB, § 177 BGB, § 26 BGB, Art 9 Abs 3 GG, § 16 Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.05.2022, Az. 3 AZR 472/21 (REWIS RS 2022, 2854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2854

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