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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 252/13
vom
9. Juli
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli
2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das [X.] eine gemäß § 63 Abs. 1 BZRG aus dem Erziehungs-register zu entfernende und damit gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten zu verwertende Eintragung als Vorahn-dung dargestellt, jedoch kann der Senat ausnahmsweise ein Beruhen des [X.] auf diesem Fehler ausschließen. Denn das [X.] hält dem Ange-klagten im Rahmen der
Strafzumessung zugute, dass dieser bis auf eine nicht ins Gewicht fallende Vorahndung unbestraft sei.
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3
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Der Schriftsatz vom 8. Juli 2013 hat vorgelegen.
Wahl [X.]
Jäger
Cirener Radtke
Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. 1 StR 252/13 (REWIS RS 2013, 4352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4352
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