Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 188/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4952

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 767; [X.] § 72 Abs. 2 Satz 1 a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des [X.] geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbe-schluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.] AG [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und Dr. [X.]t-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.164,76 •. Gründe: [X.] Die Beklagten betreiben gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem am 12. Juli 2007 in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Vollstreckungsabwehrklage hat das Amtsge-richt mit Urteil vom 25. März 2008 abgewiesen. Das [X.] hat die Beru-fung des [X.] als unzulässig verworfen, weil es sich nach § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] für örtlich unzuständig gehalten hat. 1 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kläger die Aufhebung des [X.] erreichen. 2 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 3 1. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (siehe dazu Senat, [X.] 151, 221, 223). Es muss die Frage geklärt werden, ob die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch für die Beru-fung gegen das Urteil eines Amtsgerichts gilt, mit welchem über eine Vollstre-ckungsabwehrklage entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestset-zungsbeschluss richtet. 4 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] als unzu-lässig verworfen, denn es ist örtlich unzuständig. 5 a) Nach § 23 [X.] Buchst. c [X.] sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] ausschließlich zuständig. [X.] und Beschwerdegericht in diesen Streitigkeiten ist für den Bezirk des [X.], in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat, das für den Sitz des [X.] zuständige [X.] (§ 72 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das ist hier das [X.] Dresden. 6 b) Die besondere Zuständigkeitsregelung gilt auch für Berufungen gegen [X.], mit denen über Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO) entschieden wurde, die sich gegen die Vollstreckung aus in [X.] ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen richten. 7 - 4 - aa) Nach früherem Recht entschied über die in § 43 Abs. 1 [X.] a.F. genannten Streitigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück lag, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dieser Regelung lag das Bestre-ben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer [X.] in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, weil dieses im Vergleich zum [X.] einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet war; dementsprechend wurde die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 [X.] a.F. weit ausgelegt, und es sprach im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der [X.] (Senat, [X.] 152, 136, 141 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es nur fol-gerichtig, dass für die frühere Rechtslage angenommen wurde, für die Ent-scheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO analog, der sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentums-verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtete, seien die [X.] zuständig (BayObLG [X.], 621; [X.] OLGR 2006, 758). 8 [X.]) Daran hat sich durch die am 1. Juli 2007 in [X.] getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Zwar werden die in § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] aufgeführten [X.], die - mit Ausnahme der in [X.] neu aufgenommenen Regelung - inhaltlich mit den in §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 46a Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. genannten überein-stimmen, nicht mehr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern im Zivilprozess entschieden. Aber es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber damit an der Einordnung einer Streitigkeit als Wohnungseigentumssache etwas ändern wollte (Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 13 Rdn. 36). Deshalb ist 9 - 5 - die Zuständigkeitszuwei[X.] in § 43 [X.] - wie früher - weit auszulegen (Wen-zel in [X.], [X.], 10. Aufl., § 43 Rdn. 30), um die Gefahr sich widerspre-chender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigen-tumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen ent-scheiden (siehe zu diesen Gesichtspunkten Senat, [X.] 152, 136, 147). Dass der Gesetzgeber diese Ziele mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht aufgegeben hat, wird besonders augenfällig in der Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Konzentration der Berufungen in den § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] genannten [X.] auf ein einziges Landge-richt pro [X.]bezirk soll nämlich die Qualität der [X.] sichern (BT-Drucks. 16/887 S. 60). [X.]) Somit unterliegt die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i.V.m. §§ 794 Abs. 1 [X.], 795 ZPO, mit welcher der Schuldner Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erheben muss ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 50 Rdn. 12), denselben verfahrensrechtlichen Regelungen wie das Verfahren, in welchem der Vollstreckungstitel ergangen ist. Betraf die-ses eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.], gilt für die Berufung gegen das in dem Vollstreckungsabwehrverfahren ergangene erstinstanzliche Urteil die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 10 c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen [X.] führt die Übergangsregelung in § 62 Abs. 1 [X.] nicht zur örtlichen [X.] des [X.]. Zwar sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in [X.] die Vorschriften des II[X.] Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer bis dahin geltenden [X.] - 6 - [X.] weiter anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Verfahren nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 [X.] a.F., § 19 Abs. 2 [X.] gegen erstinstanzliche Entschei-dungen die sofortige Beschwerde zu dem für Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Beschlüsse des Amtsgerichts örtlich zuständigen [X.] das richtige Rechtsmittel ist; die besondere Zuständig-keitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] kommt nicht zur Anwendung, denn sie betrifft nur Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen in Wohnungs-eigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.], die also im Zivilprozess ergangen sind, erfasst jedoch nicht Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen ([X.] NJW 2008, 859). Aber hier liegen die Dinge anders. Das Verfahren der Vollstreckungsab-wehrklage war am 1. Juli 2007 noch nicht bei dem Amtsgericht anhängig, denn der Kläger hat seine Klage erst am 25. Oktober 2007 erhoben. Mit ihr wurde nicht etwa das Kostenfestsetzungsverfahren, welches zu dem Vollstreckungsti-tel geführt hat, fortgesetzt, sondern ein eigenständiger und neuer Rechtsstreit eingeleitet ([X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 3). Ziel der Klage nach § 767 ZPO ist nämlich der Anspruch, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Titel unzulässig ist, nicht dagegen die Aufhebung des Titels oder die Feststellung, dass der titulierte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe; das der Vollstreckungsabwehrklage stattgebende Urteil lässt deshalb die materielle Rechts[X.] des Titels unberührt ([X.], Urt. v. 20. September 1995, [X.], NJW 1995, 3318 f.). - 7 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 12 [X.] [X.][X.]t-Räntsch

Stresemann [X.]: AG [X.], Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 C 1300/07 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2008 - 1 [X.]/08 -

Meta

V ZB 188/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 188/08 (REWIS RS 2009, 4952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4952

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