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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Höhe staatlicher Zuschüsse für kirchliche von Kindertageseinrichtungen
Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Revision gegen das Urteil des [X.] für das [X.] vom 12. Januar 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten [X.] durch eine gesetzliche Regelung entgegensteht, die für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen mit Blick auf eine vom Gesetzgeber abstrakt und typisierend angenommene höhere Leistungsfähigkeit einen höheren finanziellen Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen.
Meta
5 B 15/21, 5 B 15/21 (5 C 7/22)
30.05.2022
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Januar 2021, Az: 21 A 3824/18, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 3 Abs 3 S 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2022, Az. 5 B 15/21, 5 B 15/21 (5 C 7/22) (REWIS RS 2022, 2627)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 2627
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens
21 L 2112/21 (Verwaltungsgericht Köln)
10 K 3326/20 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)
2 K 2791/20 (Verwaltungsgericht Aachen)
27 K 3612/21 (Verwaltungsgericht Düsseldorf)
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