Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 249/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 294

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:10. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] §§ 2325, 2329Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: [X.]) in Form von Zustiftungen oder freien oder [X.] sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325,2329 [X.].[X.], Urteil vom 10. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom10. Dezember 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom2. Mai 2002 aufgehoben, soweit ihre Klage bis zu einemBetrag von 750.000 enworden ist.Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung [X.], auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen [X.] gemäß § 2329 Abs. 1 [X.].Die Beklagte ist eine 1994 errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerli-chen Rechts. In ihrer Satzung ist unter anderem folgendes [X.] sind die [X.], [X.] und die [X.] (§ 1). Stiftungszweck ist [X.] und spätere Erhalt der [X.] als [X.], Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungs-ort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen (§ 2). [X.] besteht aus dem von der Landeskirche übertragenen99jährigen Erbbaurecht an der [X.], einem von [X.] eingebrachten Stiftungskapital und Spenden und sonstigen Zu-wendungen, soweit sie zur Bildung von Stiftungskapital bestimmt werden(§ 3). Bei der Vermögensverwaltung ist der Bestand des Stiftungsvermö-gens ungeschmälert zu erhalten und getrennt von anderen Vermögen zuhalten; Spenden und sonstige Zuwendungen können, wenn vom [X.] nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der steuerlich zulässigenGrenzen dem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 4). Ihre Aufgaben er-füllt die Beklagte aus Erträgen des Stiftungskapitals, dem [X.] selbst und Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie nichtdem Stiftungskapital zugeführt werden (§ 5).Der Erblasser wandte der Beklagten im Rahmen der sogenanntenAktion Stifterbrief im April 1995 4,44 Mio. DM zu, wofür ihm ideell [X.] des [X.] zugeordnet und ein Stifterbrief ausge-stellt wurde, und im Mai 1997 weitere 260.000 DM. Außerdem setzte [X.] ein Vermächtnis von 300.000 DM aus, das nach seinem Tod ausge-zahlt wurde.Die Klägerin gibt den ihr hinterlassenen Nachlaß einschließlich er-haltener Schenkungen mit 1.309.522,57 DM an. Aus dem daraus zu-sammen mit den der Beklagten zugeflossenen Beträgen ermittelten [X.] 4 -samtnachlaß von 6.309.522,57 DM beziffert sie ihren Pflichtteil mit3.154.761,29 DM.Landgericht und Berufungsgericht haben ihre Klage auf Pflicht-teilsergänzung in Höhe von 1.845.238,72 DM abgewiesen. Mit der Revi-sion verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren - aus Kostengründen be-schränkt auf 750.000 - weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht.[X.] Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in NJW 2002, 3181 ff. =[X.] 2002, 415 f. = FamRZ 2003, 62 ff., mit [X.]. Rawert, [X.] ff. und [X.], [X.] 2002, 417 f.) scheitert ein Anspruch derKlägerin an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Der [X.] habe ihr kein Geschenk im Sinne von § 2329 Abs. 1 [X.] gemacht,da sie durch seine Zuwendung nicht in ihrem Vermögen bereichert [X.] sei. Sie habe lediglich treuhänderisches Vermögen erhalten mit [X.], dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszwe-ckes - den Wiederaufbau der [X.] - zu verwenden. Das führe - wie be-reits das [X.] im Falle von Spenden an Anstalten oder Vereini-gungen zur Verwendung ideeller Zwecke erkannt habe ([X.] 62,386 ff.) - als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereiche-rung des Sammlungsträgers. Die von der herrschenden Meinung [X.] an [X.] 71, 140 ff. angenommene Bereicherung, wenn es [X.] dem Spendenempfänger um eine juristische Person handele, über-zeuge bereits vom Ansatz her nicht. Die Frage einer Bereicherung ent-scheide sich nicht an der Rechtspersönlichkeit des Empfängers, sondernan den Auswirkungen der Zuwendung auf sein Vermögen.Eine Bereicherung des Sammlungsträgers komme bei treuhänderi-schem [X.] nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmungder Spende in dem Sinne nicht stark genug ausgeprägt sei, daß entwe-der der Sammlungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei oder eineuntrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem und nichtzweckgebundenem Vermögen stattgefunden habe. Beides sei hier nichtder Fall. Satzungsgemäß sei der Sammlungszweck vor der ersten [X.] des Erblassers über den Stiftungszweck genau genug festgelegt unddie Trennung zwischen Stiftungsvermögen und an Spenden [X.] erreicht worden. Dementsprechend sei die Beklagte beider Sammlung und Mittelverwendung verfahren. Sie sei auch nicht mit-telbar über eine Wertsteigerung ihres Erbbaurechts nach [X.] bereichert; ein solcher Vermögenszuwachs sei als Ertrag desStiftungsvermögens zu betrachten, der lediglich in mittelbarer Form- etwa über Einnahmen aus Konzerten in den neu geschaffenen Räum-lichkeiten - zugleich wieder der Beklagten und damit dem [X.] kommen könnte.Die Klägerin habe auch nicht entsprechend ihrem [X.] ihres Vaters widerrufen können, da der [X.] den besonderen Umständen des [X.] auf das Wider-rufsrecht auch mit Wirkung für seine Erbin verzichtet habe.- 6 -I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Der Erblasser hat der Beklagten 4,7 Mio. DM geschenkt.1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 2325, 2329 Abs. 1[X.] setzen voraus, daß der Erblasser dem in Anspruch genommenenDritten eine Schenkung im Sinne von § 516 [X.] gemacht hat, d.h., eineZuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers berei-chert und bei der beide Teile darüber einig sind, daß sie [X.] (allgemeine Ansicht vgl. nur [X.], 132, 135; so bereits [X.]/[X.], [X.]. [1930] § 2325 [X.]. 2a). Im Ansatz zutreffendsieht das Berufungsgericht, daß hier eine ergänzungspflichtige Schen-kung nur angenommen werden kann, wenn der über die gestiftetenGeldbeträge in Höhe von 4,7 Mio. DM ohne wirtschaftlichen Gegenwerterfolgte [X.] beim Erblasser zu einer materiell-rechtlichen,dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögens-mehrung der Beklagten geführt hat (vgl. nur [X.]/Kollhosser,[X.]. § 516 [X.]. 6, 8; Soergel/[X.]/[X.], [X.] 516 [X.]. 8). Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an,daß der Erblasser nur Durchgangsvermögen zugewandt habe, welchesdie Beklagte wirtschaftlich nicht habe bereichern [X.] Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft nicht zu,der Erblasser habe mit den gestifteten Beträgen treuhänderisch gebun-denes Vermögen übertragen [X.] sind dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] nach außen eingeräumte Rechtsmacht im Innenverhältniszum Treugeber durch eine schuldrechtliche Treuhandabrede beschränktist (vgl. [X.]/[X.], [X.]. Überblick vor § 104 [X.]. 25;[X.]/Bassenge, aaO § 903 [X.]. 33). In Fällen sogenannter fiduziari-scher Treuhand verliert der Treugeber mit der Vollrechtsübertragungzwar seine Verfügungsmacht, der Treuhänder bleibt aber schuldrechtlichgebunden, das Eigentumsrecht nur nach Maßgabe der Treuhandverein-barung auszuüben, und ist nach Erledigung des Treuhandzweckes [X.] des [X.] verpflichtet (vgl. [X.], 298, 303;11, 37, 43; [X.] 153, 366, 369).Daß der Erblasser sich bei seinen Geldzuwendungen in [X.] eine Rechtsmacht im Verhältnis zur Empfängerin vorbehalten hat,ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Zwar war die Beklagtegehalten, die Gelder zu Stiftungszwecken - zusätzlich konkretisiert durchden Inhalt des [X.] - zu verwenden. Das verlieh dem [X.] keine weitergehenden Rechte im Sinne eines Treuhandverhältnis-ses. Die für Treuhandverhältnisse typischen Merkmale - wirtschaftlichesEigentum des [X.] am Treuhandvermögen, das jedenfalls auswichtigem Grund stets gegebene Kündigungsrecht des [X.](§ 671 Abs. 3 [X.]), die Möglichkeit des [X.] bei Insol-venz des [X.] (§§ 115, 80 [X.] i.V. mit § 667 [X.]) - treffen [X.] der vorliegenden Art gerade nicht zu (vgl. Rawert, aaO 3152)3. a) Gegen eine Schenkung und für ein Auftragsverhältnis [X.] mit treuhänderischem Einschlag spräche allerdings eine Zu-wendung von Vermögen allein zu dem Zweck, es zugunsten anderer zu- 8 -verwenden. Wer so bedacht wird, wird nicht beschenkt, sondern [X.] ([X.], [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.] [Hrsg.], Stiftungen in [X.] und [X.], 220).Nach den festgestellten Umständen kommt jedoch bereits einebloße Beauftragung nicht in Betracht, bei der die Beklagte als Empfänge-rin der Geldzuwendungen nur als [X.] und [X.] anzu-sehen wäre, die diese nur vorübergehend für den eigentlichen Bedach-ten verwahrt und ihm nach Schluß der Sammlung aushändigt (vgl. [X.]71, 140, 144). Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen [X.] ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzungfestgelegt ist (vgl. [X.] 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit [X.] zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).b) Eine schenkungsrechtliche Bereicherung ist ferner immer dannanzunehmen, wenn die Vermögensübertragung endgültig sein soll, [X.] dann Bestand hat, wenn die Erfüllung des [X.] wird. Dagegen ist ein Treuhandverhältnis bei stiftungszweckge-bundenen Vermögenszuwendungen anstelle etwa einer Schenkung unterAuflage nur in Betracht zu ziehen, wenn das [X.] am Ende des [X.] nicht beim Beauftragten verbleibt, sondern an den [X.] an Dritte herauszugeben ist ([X.], [X.] besteht kein Anhalt, daß die Geldzuwendungen des [X.] im Sinne eines endgültigen Vermögenstransfers erfolgen sollten.Eine Rückgabe- bzw. Weitergabeverpflichtung scheidet aus. Der [X.] sollten die Beträge in jedem Fall verbleiben, sei es um ihre [X.] zu verstärken oder sei es nach entsprechender [X.] 9 -dung über die fortgeschrittene Restaurierung der [X.]. Der Heimfall anden Grundstückseigentümer nach Ablauf des Erbbaurechts betrifft dieUnumkehrbarkeit der Vermögensübertragung nicht. Gerade der endgülti-ge Ausschluß von Rückgabepflichten stützt die Annahme einer Schen-kung; mit einer bloß treuhänderischen Zuwendung im Rahmen [X.] ist das nicht zu vereinbaren. Auch bei [X.] mit festgelegtem Spendenzweck will sich der [X.] (Rawert, aaO).Das Berufungsgericht geht insoweit ebenfalls von einer abschlie-ßenden Vermögensübertragung aus, als es für das von ihm zugrundegelegte Auftragsverhältnis nach den gegebenen [X.], der Erblasser habe auf das ihm aus § 671 Abs. 1 [X.] grund-sätzlich zustehende Widerrufsrecht konkludent verzichtet. Ob ein solcherVerzicht hier möglich war, kann offenbleiben (vgl. [X.], Urteil vom13. Mai 1971 - [X.]/69 - [X.], 956). Der [X.] danach keine Befugnisse verbleiben, um die vollzogenen [X.] anschließend noch beeinflussen zu können. Für die [X.], die einer unumkehrbaren [X.] entgegenstehen könnte, gibt es insgesamt keine Grundlage.Endgültige unentgeltliche Zuwendungen der vorliegenden Art anbereits existierende Stiftungen - sei es als stiftungskapitalerhöhende Zu-stiftungen, sei es als zum zeitnahen Einsatz für die Stiftungszwecke ge-dachte freie oder gebundene Spenden - werden daher zu Recht dem[X.], bei gebundenen Spenden unter entsprechender [X.], unterworfen ([X.] [X.] 1999, 152; Rawert,[X.] 1996, 161, 163; [X.], [X.]). Einer genauen Festlegung- 10 -der hier vom Erblasser gewählten [X.] (Spende oder Zustif-tung) bedarf es für die geltend gemachten [X.] Eine Bereicherung der Beklagten läßt sich auch nicht mit Blickauf die vom Berufungsgericht herangezogene reichsgerichtliche Recht-sprechung zur Behandlung von Spenden für gemeinnützige Zwecke,gleichviel ob sie an juristische oder natürliche Personen erfolgen, [X.] ziehen.Bereits in einer früheren Entscheidung hat das [X.] inallen Fällen, in denen der Erblasser einen Teil seines Vermögens schonbei Lebzeiten zu Stiftungszwecken an physische oder juristische Perso-nen hergab, die Vorschriften der §§ 2325 ff. [X.] angewendet und [X.] entsprechende Anwendung auf die Dotierung einer Stiftung näherbegründet ([X.] 54, 399 ff.). Die vielfach unterschiedlich verstandeneEntscheidung [X.] 62, 386 ff. (vgl. nur [X.], aaO und [X.]/Kollhosser, aaO [X.]. 8 einerseits sowie [X.]/[X.], [X.] [1995]§ 516 [X.]. 22, 23 andererseits) steht dazu nicht in Widerspruch. [X.] wird für "die Bereicherung des Beschenkten eine endgültige, mate-rielle, nicht bloß eine formale" gefordert (aaO 390) und fiduziarisches Ei-gentum angenommen, "wo der Eigentümer obligatorisch verpflichtet ist,es nur in bestimmter Richtung zu gebrauchen, es, nachdem der Zweckder fiduziarischen Übertragung erreicht ist, wieder zurück- oder an einenDritten herauszugeben" (aaO 391). Letzteres hatte das [X.]allerdings nach den Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beieinem vom Empfänger mit Spendenmitteln auf fremden (städtischen)Grund und Boden errichteten Gebäude (Kolumbarium) gebilligt. Die [X.] -tere Rechtsprechung des [X.]s bestätigt im Grundsatz, [X.] zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen be-handelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße [X.] in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl.[X.] 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).5. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der vom [X.] herausgestellten Trennung von Stiftungsvermögen der [X.] und den ihr zufließenden Stiftungsmitteln einerseits und aus dersatzungsgemäßen Verwendung der Zuwendungen andererseits.a) Richtig ist zwar, daß gemäß § 3c der Satzung Spenden undsonstige Zuwendungen zum Stiftungsvermögen gehören, soweit sie zurBildung von Stiftungskapital bestimmt werden, was hier nach der [X.] durch den Geldgeber - Wiederaufbau einer Turmspitze -gemäß § 4 Abs. 5b nicht in Betracht kam. Das Berufungsgericht über-sieht indes, daß die Geldbeträge mit ihrer bestimmungsgemäßen Ver-wendung dem gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen gehö-renden Erbbaurecht untrennbar zugeflossen sind.b) Fehl geht die Überlegung, mit der das Berufungsgericht einendie Beklagte bereichernden Vermögenszuwachs durch den [X.] auf bloß mittelbare durch mit den geschaffenen [X.] noch zu erwirtschaftende Einnahmen reduziert wissen will. [X.] ist über das Erbbaurecht an dem Grundstück der bedeu-tendste Teil des Stiftungsvermögens. Die bestimmungsgemäße Investiti-on in das [X.]ngebäude ist daher nichts anderes als die Verwendungvon Spenden und sonstigen Zuwendungen für diesen aus einem Sach-- 12 -wert bestehenden wichtigsten Teil des Vermögens. Eine solche Verwen-dung kann die entsprechende Bereicherung des [X.] in Frage stellen (vgl. [X.] [X.]; Soergel/[X.]/[X.]aaO). Denn dies bedeutet nicht lediglich einen für fiduziarisches Vermö-gen sprechenden Durchgangserwerb der Beklagten, sondern eine Ver-wendung für eigene ihr Vermögen mehrende Zwecke. Das unterliegtnach allgemeiner Ansicht dem [X.]; die Eigenschaft [X.] als juristische Person ist unter diesem Gesichtspunkt dafürallerdings ohne entscheidende Bedeutung (vgl. [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.] 2003 § 516 [X.]. 5; [X.]/Kollhosser, aaO; Stau-dinger/[X.], aaO). Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts [X.] zudem - worauf [X.] zutreffend hinweist (aaO 418) - die so nichtaufzulösende Ungereimtheit zur Folge, daß in Fällen unwirksamer Zu-wendung eine Kondiktion des Geldgebers ausscheiden müßte, weil [X.] nicht bereichert und ein Drittbereicherter nicht vorhanden ist.c) Einer Bereicherung der Beklagten kann auch nicht - wie die [X.] meint - entgegengehalten werden, daß es sich bei [X.] nach kirchenrechtlicher Widmung um eine sogenannte "ressacra" handelt, die zwar in privatrechtlichem Eigentum steht, aufgrundihrer Widmung zu Zwecken des Kultus aber in ihrer Verkehrsfähigkeit alsöffentliche Sache beschränkt sei. Bei gebotener wirtschaftlicher Be-trachtungsweise kommt der mit den aus Spendenmitteln finanziertenWiederaufbaumaßnahmen eingetretenen Werterhöhung, die auch [X.] einräumt, nicht bloß "theoretische Bedeutung" zu.Anerkannt ist zum einen, daß eine Bereicherung, also die Erlan-gung eines Vermögensvorteils, nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß- 13 -das Erlangte nicht hauptsächlich für einen wirtschaftlichen Zweck, son-dern kirchlichen Bedürfnissen dienstbar gemacht werden soll ([X.] 71,140, 142: Mittelverwendung für ein Gotteshaus mit dazugehöriger Pfarr-wohnung). Zum anderen läßt eine mit kirchenrechtlicher Widmung ver-bundene Beschränkung der Verkehrsfähigkeit den für die Bereicherungmaßgeblichen Wertzuwachs nicht entfallen. Der wirtschaftliche Werthängt nicht von der aktuellen freien Verfügbarkeit für die Beklagte alsprivatrechtliche Erbbauberechtigte ab. Vielmehr bleibt die [X.] Gestalt der mit den Spendenmitteln errichteten Bausubstanz erhalten,auch wenn der Beklagten die Umsetzung des [X.]nbauwerks in [X.] oder in Teilen, im jetzigen Bauzustand oder nach [X.] so nicht möglich ist. Durch die Widmung zur "res sacra"verliert ein Gebäude nicht seinen meßbaren wirtschaftlichen Wert. [X.] auch dem Einwand der Revisionserwiderung aus § 818 Abs. 3 [X.]die Grundlage entzogen, mit Bezahlung der Baumaßnahmen sei die [X.] nicht mehr bereichert, weil eine [X.] keinen Verkehrswert besit-ze.6. Schließlich ist die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtli-che Einordnung derartiger unentgeltlicher Zuwendungen nicht mit [X.] der Pflichtteilsergänzungsbestimmungen zu vereinbaren. Diesesollen eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsge-schäfte des Erblassers verhindern. Ohne den Schutz der §§ 2325, 2329[X.] liefe das Pflichtteilsrecht Gefahr, seine materielle Bedeutung weit-gehend zu verlieren, da der Erblasser es über lebzeitige Schenkungen inder Hand hätte, Nachlaß und Pflichtteilsansprüche zu schwächen (vgl.statt aller [X.]/[X.] aaO Vorbem. zu §§ 2325 ff. [X.]. 5 ff.m.w.[X.] 14 -Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Senat [X.], die das Pflichtteilsrecht zum Schutz vonEhe und Familie der Testierfreiheit setzt, immer wieder entgegengetretenist ([X.]Z 116, 167, 174 f.). Die Verfolgung gemeinnütziger ideeller [X.] kann eine solche Verschiebung nicht rechtfertigen, wie die Revisi-onserwiderung meint. Aus der Sicht des Pflichtteilsberechtigten ist [X.] einer Schenkung und einer Spende zu Stiftungszwecken [X.] (Rawert, NJW 2002, 3151, 3153; vgl. dazu auch Mug-dan, Materialien zum [X.] V. Band S. 7633). Es ist im Ergebnis [X.] als der Versuch, auf diese Weise einen erheblichen Teil [X.] zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten an einenanderen weiterzuleiten. Daß im Einzelfall die Motive durchaus [X.] sein mögen und die als gemeinnützig gedachte Vermögensver-schiebung im allgemeinen Interesse liegen kann, ist für die damit einher-gehende Pflichtteilsverkürzung ohne Belang. Solche Eingriffe in [X.], so sie denn rechtspolitisch wünschenswert erscheinen,sind dem Gesetzgeber vorbehalten.Auch über die Rechtsfigur der "res sacra" ist das nicht zu errei-chen. Dadurch würde allenfalls der Kreis der Zuwendungsempfängereingeschränkt. Die Gefahren für eine nachhaltige Aushöhlung des ge-setzlich festgelegten Pflichtteilsrechts blieben dieselben. [X.], die wie die §§ 2325, 2329 [X.] Schenkung voraussetzen,könnten auf diese Weise umgangen werden, der Schutz des Pflichtteils-berechtigten ginge verloren.- 15 -II[X.] Die Geldzuwendungen des Erblassers sind nach alledempflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache ist daher andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - aus seiner Sichtfolgerichtig - unterbliebenen Feststellungen zu der Aktivlegitimation derKlägerin und dem Nachlaßwert nachholen kann.Terno [X.] [X.] Wendt [X.]

Meta

IV ZR 249/02

10.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 249/02 (REWIS RS 2003, 294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 294

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