Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. VII ZR 15/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5517

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

VO[X.]/[X.] (1992) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.]G[X.] § 208, § 217 a.F. Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] vereinbarten, gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] verlängerten Verjährungsfrist nach gesetzlichen [X.]estimmungen unterbrochen, so wird nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist erneut in Gang gesetzt ([X.]estätigung von [X.]GH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.], 84 = Zf[X.]R 1987, 37).

[X.]GH, Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.] - OLG Celle

LG Verden

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch [X.] und [X.] und [X.]auner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]erufung der Klägerin in Höhe von 3.732,08 • und Zinsen zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.]eklagten Mängelbeseitigungskosten. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darüber, ob dieser Anspruch verjährt ist. Die Klägerin beauftragte die [X.]eklagte im Frühjahr 1994 unter Einbezie-hung der VO[X.]/[X.] sowie ihrer besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingun-gen mit Tiefbauarbeiten. [X.]ei der Abnahme am 21. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Mit Schreiben vom - 3 - 23. Oktober 1998 wurde die [X.]eklagte aufgefordert, bis 3. November 1998 einen in einem Hausanschlußschacht entstandenen Rückstau zu beseitigen. Nach erneuter Aufforderung vom 16. Dezember 1998 antwortete die [X.]eklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 1998, die Arbeiten hätten witterungsbedingt nicht ausgeführt werden können, die Mängel würden in der zweiten Januarwoche beseitigt. Das geschah nicht. In der Folgezeit ließ die Klägerin den Mangel durch Drittfirmen beseitigen. Mit der am 12. November 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin 5.203,26 • und Zinsen verlangt. Den [X.] hat sie später auf 4.918,57 • ermäßigt. Die [X.]eklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen, die [X.]erufung der Klägerin ist erfolglos ge-blieben. Dagegen richtet sich ihre vom [X.]erufungsgericht "hinsichtlich der [X.] der Verjährung" zugelassene Revision, mit der sie ihren Anspruch noch in Höhe von 3.732,08 • und Zinsen weiter verfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]). [X.] Das [X.]erufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 1460 veröffentlicht ist, meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die ab 21. Dezember 1994 laufende fünfjährige Verjährungsfrist sei durch das [X.] der Klägerin vom 23. Oktober 1998 gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] - 4 - "quasi" unterbrochen worden. Die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] von zwei Jahren sei in Lauf gesetzt worden. Diese Frist sei sodann durch das im Schreiben der [X.]eklagten vom 30. Dezember 1998 enthaltene Anerkenntnis gemäß § 208 [X.]G[X.] unterbrochen worden. Danach habe gemäß § 217 [X.]G[X.] die-se Frist von zwei Jahren und nicht die ursprünglich vereinbarte fünfjährige Frist neu zu laufen begonnen. Das Hinausschieben der Verjährung durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] sei nach dem Wortlaut der Regelung und der Interessen-lage der Werkvertragsparteien mit dem Inhalt vereinbart, daß einmalig die ver-einbarte fünfjährige Verjährungsfrist laufe und ab Verlängerung durch das [X.] die Regelfrist an deren Stelle trete und sie ersetze. Hierdurch erhalte der Auftraggeber einen angemessenen Schutz; des erneuten Laufs der vereinbarten fünfjährigen Frist bedürfe er nicht. Das Urteil des [X.]un-desgerichtshofs vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.], 84 = Zf[X.]R 1987, 37 stehe dem nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall einer Unterbre-chung durch ein vom Gläubiger veranlaßtes [X.]eweissicherungsverfahren sei anders zu beurteilen als ein vom Schuldner abgegebenes Anerkenntnis, das aus einer Reaktion des Schuldners auf das Mängelbeseitigungsverlangen [X.]. I[X.] Das hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Anspruch der Klägerin war bei Klageerhebung nicht verjährt. 1. Das [X.]erufungsgericht hält § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] ohne [X.] für anwendbar. [X.]ei dieser Regelung handelt es sich um eine von der Kläge-rin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Das [X.]erufungsgericht hat nicht geprüft, ob die VO[X.]/[X.] als Ganzes vereinbart wurde oder ob die Inhaltskontrolle - 5 - nach § 9 AG[X.]G eröffnet ist und ob die [X.]estimmung ihr standhalten würde. [X.] Fragen können offen bleiben. Verjährung ist keinesfalls eingetreten. Denn die Verjährung wurde durch das Schreiben der [X.]eklagten vom 30. Dezember 1998 gemäß § 208 [X.]G[X.] unterbrochen. Danach begann unabhängig von der Anwendbarkeit des § 13 VO[X.]/[X.] in jedem Fall die vereinbarte fünfjährige [X.] neu zu laufen. 2. Die Auslegung des [X.]erufungsgerichts, das Schreiben vom 30. Dezember 1998 enthalte ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 [X.]G[X.], ist ent-gegen der Ansicht der Revisionserwiderung revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 [X.]G[X.] liegt dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das [X.]estehen der Schuld be-wußt ist und angesichts dessen der [X.]erechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird ([X.]GH, Urteil vom 30. September 1993 - [X.] ZR 136/92, [X.], 103 = Zf[X.]R 1994, 17; st. Rspr.). Diese Grundsätze hat das [X.]erufungsge-richt beachtet. Die [X.]eklagte bringt in dem Schreiben unzweideutig ihr Wissen zum Ausdruck, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Eine Einschränkung, nur aus Kulanz zur Vermeidung weiteren Streits nachbessern zu wollen, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. 3. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] nicht anwendbar, ist die Mängelbe-seitigungsaufforderung der Klägerin vom 23. Oktober 1998 für den Lauf der vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist ohne [X.]edeutung. Diese Frist wurde durch das Anerkenntnis der [X.]eklagten vom 30. Dezember 1998 gemäß § 208 [X.]G[X.] unterbrochen. Sie begann danach neu zu laufen, § 217 [X.]G[X.]. [X.]ei [X.] war sie noch nicht abgelaufen. - 6 - 4. Ist § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] anwendbar, ist Verjährung eben-falls nicht eingetreten. a) Nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VO[X.]/[X.] ist der Auftragnehmer zur [X.] verpflichtet, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der [X.] schriftlich verlangt. Dieser Anspruch verjährt nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] mit Ablauf der [X.] des § 13 Nr. 4 VO[X.]/[X.], gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbar-ten Frist. Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die in § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] vorgesehenen Fristen vereinbart haben ([X.]GH, Urteil vom 18. März 1976 - [X.] ZR 35/75, [X.] 66, 142). Die [X.]estimmung bezieht sich auf alle Gewährleistungsansprüche aus § 13 VO[X.]/[X.] ([X.]GH, Urteile vom 19. September 1985 - [X.], [X.] 95, 375, 383 und vom 29. April 1974 - [X.] ZR 29/73, [X.] 62, 293). b) Wird der Lauf einer nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] vereinbarten und nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] verlängerten Verjährungsfrist nach ge-setzlichen [X.]estimmungen unterbrochen, so wird gemäß § 217 [X.]G[X.] nach dem Ende der Unterbrechung die vereinbarte Frist und nicht die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] erneut in Gang gesetzt. Das hat der Senat wiederholt ent-schieden (Urteile vom 23. Februar 1989 - [X.] ZR 89/87, [X.] 107, 75, 85, 86 und vom 9. Oktober 1986 - [X.], [X.], 84, 86 = Zf[X.]R 1987, 37). Hieran hält er nach Überprüfung fest. Die [X.]edenken des [X.]erufungsgerichts rechtfertigen keine andere Entscheidung: [X.]) Ob die Parteien ursprünglich die Regelfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] oder eine andere Frist vereinbart haben, ist ohne [X.]edeutung. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] ist eine typisierte Regelung, die der Rechtssicherheit dient und deren Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob im Einzelfall die [X.] 7 - gen zutreffen, die zur Schaffung der [X.]estimmung geführt haben. Sie gilt [X.] davon, welche Verjährungsfrist zunächst vereinbart wurde und soll [X.] über die Dauer der Verjährungsfrist möglichst ausschließen ([X.]GH, Urteile vom 20. Dezember 1971 - [X.] ZR 97/70, [X.] 58, 7, 11 ff und vom 18. März 1976 - [X.] ZR 35/75, [X.] 66, 142, 145). [X.]) Da die Regelung nicht auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalls [X.], ist es auch unerheblich, ob die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis oder die Einleitung eines selbständigen [X.]eweisverfahrens herbeigeführt wurde. [X.]) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts rechtfertigt der [X.], daß nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] der Mängelbeseitigungsan-spruch "mit Ablauf der [X.]" verjährt, nicht den Schluß, daß ab dem Mängelbeseitigungsverlangen nur noch die [X.] und nicht mehr die ver-einbarte Frist in [X.]etracht kommen. Durch diese Formulierung wird lediglich das Ende der durch das Mängelbeseitigungsverlangen verlängerten vereinbarten Frist festgelegt. Sie sagt nichts darüber aus, welche Frist in Gang gesetzt wird, wenn innerhalb der verlängerten Frist eine Unterbrechung der Verjährung auf-grund gesetzlicher Vorschriften eintritt. Das [X.]erufungsgericht berücksichtigt auch hier nicht, daß es sich bei § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] um eine typi-sierte Regelung handelt, die jedem Auftraggeber zugute kommt. Damit ist eine Auslegung der [X.]estimmung nicht zu vereinbaren, die dazu führen kann, daß der Auftraggeber durch die Einbeziehung der VO[X.]/[X.] hinsichtlich des Laufs der Verjährungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung (vgl. oben 3) benachtei-ligt wird. Das wäre der Fall, wenn nach der Unterbrechung die zweijährige Ver-jährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VO[X.]/[X.] zu laufen beginnen würde. - 8 - c) Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wird von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VO[X.]/[X.] erfaßt. Nach der Unterbrechung durch das Anerkenntnis der [X.]eklagten am 30. Dezember 1998 begann die ursprüng-lich vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 217 [X.]G[X.] neu zu lau-fen. Sie war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. II[X.] Da noch Feststellungen zur Höhe des Anspruchs zu treffen sind, war die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. [X.][X.] Wiebel

[X.]

[X.]auner

Meta

VII ZR 15/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. VII ZR 15/04 (REWIS RS 2005, 5517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5517

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