Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. III ZR 610/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2609

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Gegenstand

Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Kapitalanlegern


Leitsatz

Zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die [X.] im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschlossenen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteiligte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der [X.] ([X.]). Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der [X.] und [X.]urin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der [X.] nahm das Angebot an.

2

Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der [X.]svertrag ([X.]), der Treuhandvertrag ([X.]) und der [X.] (S. 117-116) jeweils vollständig abgedruckt sind.

3

§ 11 Abs. 1 des [X.]svertrags ("Kontrollrechte, Geschäftsbericht") lautet:

"Jedem [X.] stehen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichteten Bevollmächtigten (...) auf eigene Kosten auszuüben. ... Soweit ein Treugeber ein Einsichtsrecht ausüben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkommanditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte gemäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unterrichten."

4

Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Beklagten und der [X.] abzuschließende Treuhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ("Rechte des Treugebers"):

"Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des [X.]svertrages stehen dem Treugeber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des [X.]svertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu."

5

Der zwischen der [X.] und der Beklagten abgeschlossene [X.] ([X.]) enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 Vorbemerkung

Die [X.]urin wird zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der [X.] beteiligenden Personen eine [X.] nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. ...

§ 2 [X.]

(1) Die [X.] beauftragt die [X.]urin mit der [X.] zu Gunsten der an der [X.] unmittelbar beteiligten [X.]er und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen.

§ 3 Durchführung der [X.]

(1) Die [X.] kann über das auf dem in der Beitrittserklärung ([X.]) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des [X.] und die Einzahlungen der der [X.] neu beitretenden [X.] (§ 6 Abs. 2 des [X.]svertrages) erfolgen, ("Mittelverwendungskontrollkonto") ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der [X.]urin verfügen. Die [X.] wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die [X.] geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der [X.] über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der [X.]urin unterzeichnet oder in anderer banküblicher Weise (...) autorisiert ist."

6

§ 3 Abs. 2 [X.] legt die Voraussetzungen fest, unter denen die [X.]urin die Verwendung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von [X.], [X.] durch die Komplementärin der [X.] unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftlicher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 [X.] ist die [X.]urin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung "auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise" beschränkt (§ 3 Abs. 4 [X.]).

7

Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als [X.]urin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die [X.] bei der E.      P.      M.      GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar durch Vorlage des Kontoeröffnungsantrags des Mittelverwendungskontrollkontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungskontrollkonto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der [X.] sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (Anträge a bis c) bestehe nicht. Einen [X.]ur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontrolle gegeben seien. Die [X.] habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem [X.] befindlichen [X.] - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgesehen - habe verfügt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflichtung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. [X.], Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus § 666 [X.]. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 [X.] jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der [X.] als [X.]handkommanditistin bestehende [X.]handverhältnis stützen. Der [X.]handvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein. Dieses sei gegenüber der [X.] auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus [X.] und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der [X.] zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der [X.] ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des [X.] diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten.

Hinsichtlich des Antrags d) sei die Klage unbegründet, weil die [X.] nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des [X.]s zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der [X.], ob ihr eine Änderung im Rahmen der [X.] bekannt geworden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger gegenüber der [X.] geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehen nicht. Etwaige aus dem [X.] folgende Auskunftsansprüche des [X.] gegen die [X.] erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung.

1. Der in dem Emissionsprospekt abgedruckte [X.] zwischen der [X.] und der [X.] hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 [X.] zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die [X.] hier übernommen.

a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 [X.] sollte sie die Verwendung der auf dem [X.] der [X.] ausgewiesenen [X.] "nach Maßgabe dieses Vertrags" kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der [X.] darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung (§ 3 Abs. 1 [X.]) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem [X.] geleistet wurden, ohne dass die in § 3 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gelder zu gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger gegen missbräuchliche Maßnahmen der [X.] beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementsprechend oblagen der [X.] bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anlegern. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein [X.]ur, bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstellen, dass sämtliche [X.] von Anfang an in seine (Mit-)Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das [X.] darauf zu untersuchen, ob ihm [X.] vorenthalten und damit seiner [X.] entzogen werden können. Diese Überprüfung hat zu erfolgen, sobald das [X.] "einsatzbereit" ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 1279 Rn. 22 ff).

b) Da gewährleistet sein muss, dass der [X.]ur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des [X.]urs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die effektive [X.] in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seriosität der Anlage [X.], [X.] Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der [X.]ur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des [X.]s (hier: § 3 Abs. 1 [X.]) entsprechen (Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 24).

c) Ist die vertragsgemäße Verwendung der Anlegergelder - für den [X.]ur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben. Er muss nicht nur gegenüber der [X.] auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sondern hat gegebenenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29).

2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen [X.] bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der [X.] kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 [X.] ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem [X.] grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handele (so aber [X.], [X.] 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall. Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. nur Urteile vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 220 Rn. 2, 12 und [X.], [X.], 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - [X.], [X.], 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 1016 Rn. 24 und - [X.]/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22).

Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des [X.]s nicht zweifelhaft. Sein Zweck bestand darin, die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Gelder zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 [X.]). Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 [X.]) darauf hingewiesen, dass die [X.] "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als [X.]geber an der [X.] beteiligenden Personen" durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 [X.] beauftragte die [X.] die [X.] mit der [X.] "zu Gunsten der an der [X.] unmittelbar beteiligten [X.]er und mittelbar beteiligten [X.]geber". In dem Emissionsprospekt ([X.]) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die [X.]urin achte darauf, dass die Mittel der [X.] nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der [X.] diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des [X.]s liegt die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleger (§ 328 [X.]) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche unter beiden Gesichtspunkten unbegründet sind (siehe unten 4.).

3.a) Den [X.]ur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 [X.] - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Informationspflichten gegenüber dem [X.]n. Während der gesamten Dauer des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des [X.]n jederzeit Auskunft über den jeweiligen Stand des Geschäfts (§ 666 [X.]. 2 [X.]). Nach Ausführung der [X.] beziehungsweise nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 [X.]. 3 i.V.m. § 259 [X.]). Die [X.] setzt dabei nicht voraus, dass der [X.] die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren (Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - [X.]/11, [X.], 58 Rn. 12 f und vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1 Rn. 15).

b) Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Vertragspartei des [X.]s sind, können unter dem Gesichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKo[X.]/[X.], 6. Aufl., § 666 Rn. 16). Denn nach § 328 Abs. 1 [X.] steht dem begünstigten [X.] (Anleger) ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner ([X.]ur) und dem Versprechensempfänger ([X.]) abgespaltenes Forderungsrecht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 220 Rn. 12). Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein ([X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 328 Rn. 5), erwirbt aber das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch (hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die [X.] aus § 666 [X.] ([X.], [X.] 2011, 553).

Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 [X.] nicht voraussetzt, dass der [X.] die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 666 [X.] lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteile vom 1. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1391 Rn. 29). Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich auf dieser Grundlage nach [X.] und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren (Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO; MüKo[X.]/[X.] aaO § 666 Rn. 7; [X.]/[X.] aaO § 666 Rn. 1).

c) Soweit der [X.] lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche nach § 666 [X.] gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur [X.] kommt jedoch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) geltend gemacht werden können (MüKo[X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; [X.]/[X.] aaO § 259 Rn. 5, § 260 Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann ([X.], Urteile vom 17. Mai 1994 - [X.], [X.]Z 126, 109, 113; vom 17. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung ([X.], Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des [X.] begrenzt (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 2010 - [X.], NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 14).

4. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die [X.] auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

a) Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskontrollkonto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der [X.] (Antrag b)

aa) Eine Auskunftspflicht der [X.] nach § 666 [X.] in Verbindung mit dem [X.] scheidet aus. Bei dem Konto, auf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die [X.] die [X.] ausüben sollte, handelte es sich um ein solches der [X.] (siehe § 3 Abs. 1 [X.] sowie die Angaben in der Beitrittserklärung des [X.]). Die Errichtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum [X.] der [X.]. Diese traf lediglich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des [X.] mit den in § 3 Abs. 1 [X.] genannten Kriterien (Mitzeichnungsbefugnis der [X.] und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die [X.]) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen [X.] entsprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 [X.]) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die [X.] bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungsunterlagen geben zu lassen und aufzubewahren. Da - wie dargelegt - die [X.] nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 [X.] durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der [X.] geschlossenen [X.] im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen.

bb) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der [X.] auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der [X.] vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der [X.]urin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 [X.], das allenfalls auf bloße Mutmaßungen des [X.] "ins Blaue hinein" gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (vgl. MüKo[X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 37).

cc) Entgegen der Auffassung des [X.] (Teilurteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der [X.] zur Auskunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des [X.]. § 11 Abs. 1 des [X.]svertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittelbaren Kommanditisten ([X.]geber) die Informations- und Kontrollrechte der [X.] gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der [X.] abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der [X.], nicht jedoch gegenüber der [X.]urin.

b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c)

Für das geltend gemachte Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 [X.]. 3 i.V.m. § 259 [X.]. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskontrollkonto nicht Inhalt des zwischen der [X.] und der [X.] bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die [X.] war weder Kontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des [X.] unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen [X.] nur unter den in § 3 Abs. 2 [X.] im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfolgte. Nur insoweit ist sie auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 [X.] war nicht geschuldet. Die der [X.] obliegende Kontrollpflicht erforderte es insbesondere nicht, Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen, anzufertigen.

Aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 [X.] stützen.

Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des [X.] gegen [X.] und Glauben verstößt, weil der Kläger die schriftlichen und mündlichen Berichte der [X.] über die [X.], die sie auf den jährlichen [X.]erversammlungen erstattet hatte, während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - [X.]/11, [X.], 58 Rn. 23; [X.], Urteil vom 31. Januar 1963 - [X.], [X.]Z 39, 87, 92 f; [X.]/[X.] aaO § 666 Rn. 1; jeweils mwN).

c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der [X.] nicht geändert worden sind (Antrag d)

Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des [X.] auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des [X.] nicht zum Pflichtenprogramm der [X.]. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] allein der [X.], das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der [X.] auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 [X.] geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Müko[X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO § 260 Rn. 14), kommt, worauf die [X.] in der Revisionserwiderung zutreffend hinweist, allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der [X.] eine Änderung der Angaben in dem [X.] festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht.

Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Auskunftsanspruch aus den oben (Buchst. [X.]) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 [X.].

Herrmann     

       

Remmert     

       

Reiter

       

[X.]     

       

Ahrend     

       

Meta

III ZR 610/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 26. Mai 2016, Az: 22 U 124/15

§ 242 BGB, § 259 BGB, § 328 Abs 1 BGB, § 666 BGB, § 675 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. III ZR 610/16 (REWIS RS 2017, 2609)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 163-164 WM2017,2296 REWIS RS 2017, 2609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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