Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 2 ARs 458/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 42

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung


Tenor

Der Antrag der [X.] des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 14 StPO wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der dem Zuständigkeitsstreit über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zugrunde liegende Verfahrensgang stellt sich wie folgt dar:

2

Das [X.] verurteilte die Angeklagte am 2. September 2009 wegen [X.] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Wegen des [X.] setzte das [X.] eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Die Berufung der Angeklagten verwarf das [X.] mit Urteil vom 2. November 2009 mit der Maßgabe als unbegründet, dass auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt wurde. Für den [X.] setzte das Berufungsgericht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten fest. Auf die Revision der Angeklagten hob das [X.] mit Beschluss vom 25. Mai 2010 das Berufungsurteil des [X.] auf, soweit eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, so dass die wegen [X.] verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig wurde.

3

Die nunmehr zuständige [X.] des [X.] hob mit Urteil vom 29. Juli 2010 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 2. November 2009 auf und verhängte gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 sowie einer Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. November 2009 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Auf die Revision der Angeklagten hob das [X.] mit Beschluss vom 4. Februar 2011 das Berufungsurteil vom 29. Juli 2010 im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit erneut an eine andere Strafkammer des [X.], die nunmehr zuständige [X.] 11, zurück.

4

Die [X.] des [X.] verurteilte die Angeklagte in einem weiteren Verfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Juni 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und bezog bei ihrer Gesamtstrafenbildung die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 25. Februar 2009 und die Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 18. November 2009 ein. An einer weiteren Einbeziehung der vom [X.] mit Berufungsurteil vom 2. November 2009 wegen [X.] verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sah sich das [X.] gehindert.

II.

5

Der Antrag der [X.] des [X.] auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Der [X.] ist zwar das gemeinschaftliche obere Gericht der über die Zuständigkeit streitenden Landgerichte [X.] ([X.]) und [X.] (OLG-Bezirk [X.]). Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO ist jedoch abzulehnen, wenn keines der streitbeteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. [X.]R StPO § 462a Abs. 1 [X.] 2). Dies ist vorliegend der Fall, da die vom [X.] angestrebte nachträgliche Gesamtstrafenbildung im [X.] gemäß § 460 StPO derzeit nicht möglich ist.

6

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO setzt voraus, dass jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden ist und dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben sind. Zwar ist die [X.] von zehn Monaten wegen [X.] aus dem Berufungsurteil des [X.] vom 2. November 2009 für sich genommen rechtskräftig. Ein rechtskräftiges Urteil, das diese Einzelstrafe enthält, liegt jedoch nicht vor, da auch das auf die Aufhebung durch das [X.] ergangene neue Berufungsurteil des [X.] vom 29. Juli 2010 nicht rechtskräftig geworden ist und die auf die erneute Aufhebung durch das [X.] erforderlich gewordene neue Entscheidung der nunmehr zuständigen Berufungskammer noch aussteht. Zutreffend ist das [X.] daher auch davon ausgegangen, dass es die Einzelfreibildung im Urteil vom 21. Juni 2011 hat einbeziehen dürfen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 [X.], [X.], 188, 191 f.; [X.], [X.], 306).

Fischer                                    Appl                                    Berger

                    Eschelbach                                 Ott

Meta

2 ARs 458/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 14 StPO, § 460 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2011, Az. 2 ARs 458/11 (REWIS RS 2011, 42)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 42

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 458/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 423/17 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchsdiebstahl: Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall


1 Ws 68/18 (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken)


1 StR 360/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)

Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verbot der reformatio in peius im Falle fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung durch das …


Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 458/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.