Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2015, Az. III ZR 377/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3175

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Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2014 - 11 U 143/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 91.618,41 €

Gründe

1

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen die Veranlassung der Bekanntgabe des [X.] die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur insoweit hemmt, als die Pflichtverletzungen im Antrag konkret bezeichnet werden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 209 BGB), ist inzwischen höchstrichterlich - im Sinne der von den Klägern vertretenen Rechtsauffassung - geklärt.

3

b) Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt und der [X.] für gleichlautende [X.] bereits mehrfach entschieden hat - nicht den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB genügt. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und ist die Klage insgesamt unbegründet (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

4

c) Auf seinen Beschluss vom 16. Juli 2015 in der parallel gelagerten Sache [X.] (BeckRS 2015, 13231 mwN in Rn. 4) nimmt der [X.] ergänzend Bezug.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                                                   Seiters                                                       [X.]

                               [X.]                                                  [X.]

Meta

III ZR 377/14

28.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 1. Dezember 2014, Az: 11 U 143/14

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.10.2015, Az. III ZR 377/14 (REWIS RS 2015, 3175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3175

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