Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. VIII ZB 34/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1257

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[X.]:[X.]:BGH:2016:071216BVIIIZB34.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 34/16
vom

7. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richter Prof.
Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die
Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 63. Zivilkammer des [X.] vom 14.
April
2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 2.388,72

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung in [X.].

In der ersten Instanz hat sich die Beklagte
selbst vertreten und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das daraufhin gegen sie er-gangene Versäumnisurteil wurde ihr am 9. Oktober 2015 zugestellt. Der [X.] der Beklagten ging nicht innerhalb der bis 23. Oktober 2015 (Freitag) laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist, sondern erst am
folgenden
Wochen-ende (24./25. Oktober
2015)
ein. Mit Schreiben vom
26. Oktober 2015 wies das Amtsgericht
die Beklagte auf den nicht fristgemäßen Eingang hin, woraufhin diese mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben 1
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mitteilte, sie habe am 23. Oktober 2015 das bereits gefertigte Einspruchs-schreiben in den Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen, sei daran aber aus
-
nicht näher spezifizierten -
gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen.
Das Amtsgericht hat den Einspruch
mit Urteil vom 16. November 2015 als unzulässig verworfen. Es hat eine ausreichende Entschuldigung der [X.] verneint. Es fehle an einem Attest und an einer [X.]; auch sei nicht ersichtlich, dass die Einspruchsschrift nicht per Fax hätte eingereicht werden können.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts als zweites Ver-säumnisurteil angesehen und die (durch den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten eingelegte)
Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als [X.] verworfen, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574
Abs.
2
ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 16. No-vember 2015, bei dem es sich um die Verwerfung eines unzulässigen [X.]s unter gleichzeitiger (stillschweigender) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist handelt, rechtsfehlerhaft als zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) angesehen und die Berufung deshalb
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nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen. Dies hat sich aber im [X.] nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt.
Denn
das Berufungsgericht ist
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht schlüssig darge-tan, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert ge-wesen zu sein. Die
Berufung hätte somit auch bei korrekter verfahrensrechtli-cher Behandlung in der Sache keinen Erfolg haben können; sie hätte als
unbe-gründet zurückgewiesen werden müssen.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Dr.
Milger
Dr.
Achilles
ist wegen Urlaubs
Dr. Schneider

an der Unterschrift verhindert.

[X.], 09.12.2016

Dr. Milger

Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2015 -
18 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.04.2016 -
63 [X.]/16 -

7

Meta

VIII ZB 34/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. VIII ZB 34/16 (REWIS RS 2016, 1257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1257

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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