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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des [X.]für das [X.]vom 17. November 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der im Jahr 1977 geborene Kläger ist seit April 2006 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen und derzeit in einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft in D. tätig. Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen [X.](§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Der Kläger hat gegen den ihn am 6. Juli 2023 zugestellten [X.]am 4. August 2023 elektronisch beim [X.](Rechtsprechung) Klage erhoben. Das [X.]hat die Klageschrift an den (beim [X.]ansässigen) [X.]weitergeleitet, auf dessen Geschäftsstelle sie am 8. August 2023 eingegangen ist. Die von ihm in der Klageschrift angekündigten Anträge und Klagebegründung hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]am 17. November 2023 nicht eingereicht.
Die Beklagte hat am 2. November 2023 einen Beschluss des [X.]vom 22. September 2023 (622 GS 911/23 [609 Js 1689/21] AG [X.]nebst Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2023) vorgelegt, mit dem gegen den Kläger gemäß § 132a StPO i.V.m. § 70 StGB ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden war, und mit Klageerwiderung vom 7. November 2023 die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hat daraufhin unter dem 15. November 2023 die Verlegung des [X.]wegen der kurzfristigen Überlassung der weiteren Unterlagen beantragt. Nachdem der Berichterstatter ihm mitgeteilt hatte, dass der Termin aufrechterhalten bleibe und ihm, sollte es im vorliegenden Verfahren entgegen der bisherigen Einschätzung auf das strafrechtliche Berufsverbot ankommen, rechtliches Gehör durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gewährt werde, hat der Kläger den Berichterstatter und den Präsidenten des [X.]Dr. L. als "Vorsitzenden" mit [X.]vom 16. November 2023 als befangen abgelehnt.
Der [X.]hat den Befangenheitsantrag zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 17. November 2023 in Abwesenheit des [X.]unter Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig verworfen und die Klage mit am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig und zudem in der Sache unbegründet abgewiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]sowie - vorsorglich - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist.
II.
Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein [X.]nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser [X.]setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - [X.](Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - [X.](Brfg) 43/23, juris Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.]dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - [X.](Brfg) 34/23 Rn. 8 und vom 13. März 2024 - [X.](Brfg) 43/23, juris Rn. 6).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Die Entscheidung des [X.]steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
a) Der [X.]konnte das Verfahren trotz der Verhängung des vorläufigen [X.]gegen den Kläger fortsetzen und über die Klage entscheiden. Das vorläufige Berufsverbot hat zu keiner Verfahrensunterbrechung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO geführt, weil der Kläger weiterhin ordnungsgemäß anwaltlich vertreten war.
Die Verhängung eines (vorläufigen) [X.]führt zwar zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO, wenn ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt die Befugnis zur Selbstvertretung in einem laufenden Anwaltsprozess verliert. Insoweit gehen die besonderen Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Eintritt und die Wirkungen einer Verfahrensunterbrechung auch der in § 155 Abs. 5 BRAO enthaltenen allgemeinen Regelung vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 1990 - [X.]39/89, BGHZ 111, 104, 108 und vom 15. Oktober 2019 - [X.](Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 10; ebenso Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 155 BRAO Rn. 10; [X.]in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 155 BRAO Rn. 10).
Hier liegt aber kein Fall der Selbstvertretung durch den Kläger vor, da die Klage laut Klageschrift nicht allein durch den Kläger, sondern ausdrücklich durch seine Sozietät " " als sich für ihn bestellende Prozessbevollmächtigte erhoben worden ist. Dementsprechend sind auch sämtliche Ladungen und Mitteilungen des [X.]sowohl dem Kläger persönlich (als [X.]durch Postzustellungsurkunde) als auch seiner Sozietät (als anwaltliche Bevollmächtigte mittels Empfangsbekenntnis) zugestellt worden. Damit war (und ist) der Kläger auch nach Verlust seiner Befugnis zur Selbstvertretung weiterhin ordnungsgemäß durch die Partnerschaftsgesellschaft bzw. die ihr angehörenden postulationsfähigen anwaltlichen Sozien vertreten.
b) Ob der [X.]die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) als unzulässig angesehen hat und ob dem Kläger insoweit evtl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, bedarf keiner Entscheidung.
Denn der [X.]hat die Klage jedenfalls in der Sache zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des [X.]zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO am 3. Juli 2023 erfüllt waren. An der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel.
aa) Der Kläger wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass der [X.]aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger den Schluss auf seinen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 Halbs. 1 [X.]gezogen hat. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - [X.](Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - [X.](Brfg) 11/17, juris Rn. 4; vom 9. Januar 2020 - [X.](Brfg) 68/19, juris Rn. 6 und vom 17. November 2020 - [X.](Brfg) 20/20, juris Rn. 14). Leistet der Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spricht das nicht nur bei Verbindlichkeiten in größerem Ausmaß für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 - [X.](Brfg) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 - [X.](Brfg) 22/14, juris Rn. 5; vom 27. Juli 2015 - [X.](Brfg) 26/15, juris Rn. 3 und vom 30. Januar 2017 - [X.](Brfg) 61/16, juris Rn. 5; Urteil vom 3. Mai 2021 - [X.](Brfg) 63/18, juris Rn. 42).
(2) Ausgehend davon hat der [X.]zu Recht darauf abgestellt, dass bis zum 25. Mai 2023 fünf Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen in einem Gesamtwert von 19.165,93 € gegen den Kläger betrieben worden waren, in denen der Kläger die Forderungen (nur) in Höhe von 17.620,72 € beglichen hatte, so dass im Zeitpunkt des Widerrufs noch ein laufender [X.]wegen einer durch Urteil des Landgerichts [X.]vom 31. März 2023 (8 O 425/22 LG Aachen) titulierten Forderung der [X.]in Höhe von 1.545,72 € offen stand. Dass der [X.]dies als hinreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des [X.]angesehen hat, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden.
Ergänzend dazu lässt sich - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - anführen, dass in dem Urteil des Landgerichts [X.]vom 31. März 2023 (8 O 425/22 LG Aachen) nach den Feststellungen des [X.]eine weitere Forderung der [X.]in Höhe von 101.657,57 € tituliert worden war, bezüglich derer zwar erst nach Erlass des [X.]ein Vollstreckungsauftrag erteilt wurde, im Zeitpunkt des Widerrufs somit aber gleichwohl bereits ein Titel (und damit ein Beweisanzeichen im obigen Sinne) gegen den Kläger erwirkt worden war.
bb) Ebenfalls zutreffend hat der [X.]weiter festgestellt, dass der Kläger den aus diesen Beweisanzeichen folgenden Schluss auf seinen Vermögensverfall nicht entkräftet hat. Das gilt auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in der Begründung seines Zulassungsantrags.
(1) Lassen Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen den Schluss auf einen Vermögensverfall zu, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Urteil vom9. Februar 2015 - [X.](Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 68/19, juris Rn. 6 und vom 17. November 2020 - [X.](Brfg) 20/20, juris Rn. 24). Dabei ist er kraft seiner Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG im [X.]und im anschließenden gerichtlichen Verfahren gehalten, darzulegen, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20; vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 9 und vom 17. November 2020 - [X.](Brfg) 20/20, juris Rn. 24). Außerdem bedarf es - auch zur Entkräftung vorliegender Beweisanzeichen - der Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten und konkreten Darlegung nachhaltig geordneter Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - [X.](Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7 und vom 17. November 2020 - [X.](Brfg) 20/20, juris Rn. 25).
(2) Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt. Er hat weder im [X.]noch im Verfahren vor dem [X.]oder in der Begründung seines Zulassungsantrags Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Auch die von ihm erhobenen Einwände gegen die Annahme seines [X.]greifen nicht durch.
(a) Dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs nicht im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen war, hat der [X.]berücksichtigt, war aber für seine Entscheidung unerheblich, weil er den Vermögensverfall des [X.]nicht aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]sondern aufgrund der oben genannten Beweisanzeichen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 [X.]bejaht hat.
(b) Der Einwand des Klägers, dass er "wegen der Hauptforderung" zwischenzeitlich einen erheblichen Anteil der Verbindlichkeiten abgetragen habe, so dass die Restforderung nur noch ca. 100.000 € betrage und [X.]Dezember 2023 ein Ratenzahlungsplan mit der Gläubigerin vereinbart worden sei, ist für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung unerheblich, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Widerrufsvoraussetzungen nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens am 3. Juli 2023 ist; spätere Entwicklungen sind erst in einem etwaigen Wiederzulassungsverfahren zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - [X.](Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 6 mwN).
(c) Anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Einwand des Klägers, die Forderung eines ehemaligen Mandanten habe nicht in der behaupteten Höhe von 15.000 € bestanden, es habe sich um ein hoch streitiges Verfahren vor dem Landgericht [X.]gehandelt (8 O 486/21 LG Aachen), dessen Verfahrensakte beigezogen werden sollte, und die Forderung sei bereits vor dem Widerruf seiner Zulassung zurückgeführt worden.
Soweit der Kläger damit die Berechtigung der gegen ihn titulierten Forderung in Frage stellen will, steht dem entgegen, dass Titeln und ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Tatbestandswirkung zukommt, aufgrund derer sie im [X.]nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden (vgl. dazu etwa Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - [X.](Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5 und vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 9 mwN). Hinsichtlich der Höhe der [X.]aus diesem Titel ergibt sich aus der (in dem vom [X.]beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen) Verfahrensübersicht des Gerichtsvollziehers S. vom 25. Mai 2023, dass aufgrund des Urteils des Landgerichts [X.]vom 6. Mai 2022 (8 O 486/21 LG Aachen) ein [X.]in Höhe von 12.218,43 € gegen den Kläger erteilt worden war, worauf der Kläger die Forderung beglichen hatte. Letzteres hat der [X.]auch berücksichtigt, zu Recht aber nicht für erheblich erachtet, weil das nichts daran ändert, dass der Kläger die Zahlung erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geleistet hat.
(d) Soweit der Kläger geltend macht, er müsse letztlich für Verbindlichkeiten seines ehemaligen Kollegen geradestehen, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil für den Widerruf nicht entscheidend ist, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und ob er dies verschuldet hat oder nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - [X.](Brfg) 10/17, juris Rn. 23; vom 6. Mai 2021 - [X.](Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 16 und vom 3. November 2021 - [X.](Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 10).
(e) Die strafrechtlichen Vorhaltungen und laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hat der [X.]zwar im Tatbestand seiner Entscheidung ausführlich wiedergegeben, entgegen der Ansicht des [X.]bei der Feststellung des [X.]aber ausdrücklich unter Hinweis auf die Unschuldsvermutung - zu Recht - nicht berücksichtigt.
(f) Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, es sei ihm wegen der zeitgleichen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden "teils nur schwerlich möglich, voll umfassend zu den jeweiligen Vorwürfen" Stellung zu nehmen, "ohne sich selbst unnötig zu belasten", nicht durch. Inwiefern die - nach den obigen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung erforderliche - umfassende Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und finanziellen Situation zum Zeitpunkt des Widerrufs eine unzumutbare Selbstbelastung für den Kläger in strafrechtlicher Hinsicht mit sich bringen sollte, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert.
cc) Keine ernstlichen Zweifel bestehen an der weiteren Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des [X.]nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 [X.]auszuschließen ist.
(1) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.]folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - [X.](Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - [X.](Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - [X.](Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). [X.]der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - [X.](Brfg) 43/21, juris Rn. 8).
(2) Hierzu hat der Kläger, der weiterhin einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft als selbständiger Rechtsanwalt angehört, weder im behördlichen Widerrufsverfahren, noch im Verfahren vor dem [X.]oder mit der Begründung seines Zulassungsantrags vorgetragen.
2. Dem [X.]ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere beruht die Entscheidung entgegen der Ansicht des [X.]nicht auf einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Ein Verfahrensfehler oder Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass der [X.]dem Antrag des [X.]vom15. November 2023 auf Verlegung des [X.]vom17. November 2023 nicht stattgegeben hat.
Der vom Kläger persönlich (unter Verwendung seines privaten Briefkopfs) gestellte [X.]war zwar trotz des gegen ihn verhängten vorläufigen [X.]nach § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO als wirksam anzusehen. Der [X.]hat aber zutreffend einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO verneint.
Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe mit ihren Schriftsätzen kurz vor dem Termin weitere erhebliche Unterlagen vorgelegt, welche insbesondere die Gründe des angeordneten Widerrufs der Zulassung ergänzten und im Ergebnis sogar zu ersetzen drohten. Das trifft nicht zu. Das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 7. November 2023 zum Vermögensverfall des [X.]und die von ihr damit eingereichten Unterlagen waren dem Kläger sämtlich bereits aus dem behördlichen [X.]bekannt. Soweit die Beklagte sich in der Klageerwiderung zusätzlich auf das von ihr mit [X.]vom 2. November 2023 vorgelegte vorläufige Berufsverbot vom 22. September 2023 berufen hat, hatte der Berichterstatter des [X.]den Kläger darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger - zutreffender (s.o.) - Einschätzung darauf nicht ankommen werde und ihm andernfalls ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme eingeräumt würde. In Anbetracht dessen bestand kein Anlass, den anberaumten Termin zu verlegen.
b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der [X.]das Ablehnungsgesuch des [X.]vom 16. November 2023 unter Beteiligung des abgelehnten Berichterstatters zu Beginn der mündlichen Verhandlung wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen hat.
(1) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn [X.]eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NVwZ-RR 2008, 289, 291; Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 28, 37 und vom 4. September 2023 - [X.](Brfg) 23/23, juris Rn. 25).
(2) Diese Voraussetzungen hat der [X.]hier zu Recht bejaht.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des [X.]Dr. L. war bereits deshalb unzulässig, weil dieser als Vorsitzender lediglich mit Verfügung vom 29. August 2023 den Verhandlungstermin auf den 17. November 2023 bestimmt hatte, an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung im Verfahren aber nicht beteiligt war.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter war ersichtlich unbegründet. Der Kläger hat seine Besorgnis der Befangenheit letztlich nur damit begründet, dass der Berichterstatter nach vorläufiger Einschätzung nicht seiner - des [X.]- Rechtsauffassung folgen wollte, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens auf eine Aufarbeitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn ankomme bzw. dessen Auswirkungen auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen seien. Die Zugrundelegung einer der [X.]ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt indes nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer [X.]aufdrängt (BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 27. September 2021 - VI Z[X.]54/21, juris Rn. 4; vom 12. September 2022 - [X.](Brfg) 10/22, juris Rn. 27 und vom 22. Januar 2024 - VI ZR 126/23, juris Rn. 3). Das war hier nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Kläger bis zu seinem [X.]weder einen Klageantrag angekündigt noch eine Klagebegründung eingereicht hatte. Vor diesem Hintergrund diente sein Ablehnungsgesuch ersichtlich nur der Verhinderung der bevorstehenden mündlichen Verhandlung und damit - rechtsmissbräuchlich - der Verfahrensverschleppung.
c) Kein Verfahrensfehler liegt schließlich darin, dass der [X.]in Abwesenheit des [X.]verhandelt und entschieden hat, da der Kläger, seine Prozessbevollmächtigten und die Beklagte mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden sind.
3. Weitere Zulassungsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Remmert B. Grüneberg
Lauer Niggemeyer-Müller
Meta
14.06.2024
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 17. November 2023, Az: 1 AGH 31/23, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2024, Az. AnwZ (Brfg) 16/24 (REWIS RS 2024, 8587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 8587
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.