Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 64/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2446

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[X.][X.]/06
vom 15. August 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 e Abs. 2; [X.] § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesetzt war. [X.], Beschluss vom 15. August 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2007 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-nats des [X.] vom 24. Februar 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 begehrt die Durchführung des [X.]. 1 Die am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten [X.] durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober 2000 rechtskräftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesetzt. 2 Nach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am 21. Dezember 1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beantragt, 3 - 3 - weil aus der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine Erziehungsrente (§ 47 [X.]) beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991 bis 30. April 2000, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte in Höhe von 325,89 DM, der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische Anrechte in Höhe von (104,91 • =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von (56,15 • =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar 2005 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der [X.] sei ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter. 4 I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 5 1. Das [X.] geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt wäre. Nach den Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das [X.] Bezug nimmt, übersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen [X.] den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen [X.] - 4 - schaften um 9,73 DM. Diese Berechnung, der sich das [X.] an-geschlossen hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die [X.] erinnert hiergegen nichts. 7 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass mit dem Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen [X.] gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich deshalb nicht mehr durchzuführen ist. a) § 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen gleichen An-teil haben sollen. Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten [X.] im Versorgungsausgleich übertragenen oder für ihn begründeten [X.] im Todesfall möglicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugu-te kommen, ergibt sich aus der Eigenständigkeit der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte. Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf [X.] nur unter den Ehegatten zielt, ändert die mittelbare Begünstigung auch von Hinterbliebenen nichts. 8 b) Allgemein anerkannt ist, dass nach § 1587 e Abs. 2 BGB der [X.] Ehegatten mit dessen Tod auch dann [X.], wenn der Versorgungsausgleich nach § 628 ZPO abgetrennt oder nach § 53 c [X.] ausgesetzt war (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 4. Aufl., § 1587 [X.]. 8; [X.]/[X.], BGB [2004], § 1587 [X.]. 23, jeweils für den Fall des § 628 ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der [X.] Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs stirbt, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken kann. Auf die Gründe, die dazu geführt haben, dass der 9 - 5 - Versorgungssausgleich zu Lebzeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr durchgeführt worden ist, kommt es nicht an. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (so auch [X.]/[X.] aaO; Pa-landt/Brudermüller, [X.] Aufl., § 1587 [X.]. 7 und [X.] § 2 Rdn. 15; [X.] FamRZ 2005, 397, 398; Götsche FamRZ 2006, 513, 516; [X.], 1842). Der vom [X.] - zur Begründung seiner gegen-teiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wiederaufnahme des [X.] und dessen endgültiger Abschluss bei Beendigung des [X.] regelmäßig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer [X.]. [X.] aaO 1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle nicht. Zum einen können auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach § 628 ZPO oder § 53 c [X.] Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens ungewiss sein und sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum ande-ren kommt es auf diese Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck des § 1587 e Abs. 2 BGB nicht an. c) Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 [X.] ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift können, wenn die Vorausset-zungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] eintreten, die Ehegatten, aber auch deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungsträger eine Wiederaufnahme des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfah-rens verlangen. Das [X.] leitet aus dieser Antragsberechtigung der Hinterbliebenen her, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der Aussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] entgegen § 1587 e Abs. 2 BGB nicht erlischt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt (ebenso [X.]., § 2 [X.] Rdn. 14). Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen: 10 - 6 - § 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren Geltung kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die bloße Ver-fahrensregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] beschränkt werden. Im Übrigen liegt der Argumentation des [X.]s offenbar die Annahme zugrunde, die Hinterbliebenen des Verpflichteten könnten an der Durchführung des [X.] kein Interesse haben. Das "den Hinterbliebenen" einge-räumte Antragsrecht könne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten begünstigen, dies könne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der [X.] noch zu ihren Gunsten durchgeführt werden könne, der [X.] also nicht mit dessen Tod erloschen sei. [X.] Annahme trifft, wie das [X.] dargelegt hat, in dieser Allge-meinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - Fälle denkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an der Durchführung des Versorgungsausgleichs haben können - so etwa dann, wenn sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu über eine etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den Berechtigten Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse der Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der Ausgleichsanspruch erloschen sei (Götsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch [X.] FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an einem solchen Ausspruch bejaht). [X.] trägt § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch "ihre Hinterbliebenen" die Wiederaufnahme des ausgesetzten [X.] beantragen können; eine Ausnahme von § 1587 e Abs. 2 BGB liegt darin nicht begründet. 11 Dies gilt um so mehr, als eine solche Beschränkung nicht nur, wie darge-legt, mit dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberech-tigte Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungs-12 - 7 - vermögen zu ermöglichen. Sie würde auch dazu führen, dass in einem von den Hinterbliebenen des Berechtigten wiederaufgenommenen [X.]verfahren für diesen Rentenanwartschaften übertragen oder für ihn [X.] werden müssten. Eine Möglichkeit, für einen Versicherten nach dessen Tod Versorgungsanrechte zu begründen, ist dem Sozialversicherungsrecht [X.] grundsätzlich fremd. Anderes gilt insoweit für die - dem § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] wortgleiche - Regelung des § 10 a Abs. 4 [X.]. Das von dieser Vor-schrift den Hinterbliebenen auch des Berechtigten eingeräumte Antragsrecht gewährt diesen nicht nur eine Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem Berechtigten im Abänderungsverfahren weitergehende Anrechte zu übertragen oder für ihn zu begründen sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses materiellen Anspruchs wird in § 10 a Abs. 4 [X.] auch den Hinterbliebenen des Berechtigten eingeräumt. § 1586 e Abs. 2 BGB erfährt insoweit eine vom Gesetz gewollte Einschränkung (vgl. [X.], [X.]., § 10 a [X.] Rdn. 90; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 a [X.] Rdn. 55). Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem für einen ver-storbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begründet werden können, tritt insoweit zurück. II[X.] Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 und 3 ZPO. § 93 a ZPO ist unanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 93 a ZPO Rdn. 13 a). 13 - 8 - Eine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss würde zu Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin gehen; sie ist dem [X.] verwehrt. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2005 - 7 [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 UF 37/05 -

Meta

XII ZB 64/06

15.08.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 64/06 (REWIS RS 2007, 2446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2446

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