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Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung
Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer [X.] des Tenors des Urteils des [X.] vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen [X.] anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das [X.] die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 99, 57 <66>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 [X.] entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden ([X.] 62, 194 <200>). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der [X.] in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem [X.] eingeholten Gutachten erscheint eine Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinausgehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.09.2013
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Aachen, 13. August 2013, Az: 5 T 116/12, Beschluss
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 24.09.2013, Az. 2 BvR 2455/12 (REWIS RS 2013, 2560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2560
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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