Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4458

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

1. Juli 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4
a)
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer [X.]seite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch ge-gen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 93/10, [X.], 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz ([X.]) auf Anord-nung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nut-zungs-
und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke
der Strafverfolgung erforderlich ist.
b)
Der Betreiber eines [X.]portals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 [X.] dagegen grundsätz-lich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

[X.], Urteil vom 1. Juli 2014 -
VI [X.] -
O[X.]

LG [X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni
2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter Stöhr
und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 26. Juni
2013
im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Be-rufung der [X.] hinsichtlich der
Verurteilung zur [X.] in Ziffer 2 des Urteils der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] auf die Berufung der [X.] teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags
Ziffer
2
(Auskunftserteilung) abgewiesen.
Der
Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz
tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11.
Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand:
Der
Kläger macht -
soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse
-
einen
Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.
Die Beklagte betreibt ein [X.]portal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht.
Der
Kläger, der
eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im [X.] 2011 eine Bewertung, in der unter
anderem behauptet wurde, bei ihm wür-den Patientenakten in den Behandlungsräumen in [X.] gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und [X.] behandelt worden.
Im
Juni 2012 wurden
in das Portal
weitere, teilweise wortgleiche
Beiträge eingestellt.
Die Bewertungen wurden jeweils nach ent-sprechenden
Mitteilungen des Klägers von der [X.] gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der [X.] gelöscht wurde.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptun-gen unrichtig sind.
Das [X.] hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und An-schrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorge-richtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte
Berufung der Be-klagten
hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter.
1
2
3
-

4

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsicht-lich der bei der [X.] hinterlegten Anmeldedaten des
Verletzers gemäß §§
242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei
auch gegen
Dritte als [X.] gegeben. Stelle sich ein Kommentar in
einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein [X.] als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. §
13 Abs.
6 Satz 1 [X.], wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym
oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe den
allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§
242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der [X.] in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseiti-gung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 28. Oktober 1953 -
II
ZR 149/52, [X.]Z 10, 385, 386 f.;
in [X.] Zeit etwa [X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 -
XII
ZB 412/11, [X.]Z 196, 207 Rn.
30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 -
VI
ZR 63/89, 4
5
6
-

5

-

VersR 1990, 202 mwN).
Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch
ein gesetzliches Schuldverhältnis ([X.], Urteile
vom 31. März 1971 -
VIII
ZR 198/69, [X.], 565, 566; vom 5. Juni 1985 -
I
ZR 53/83, [X.]Z 95, 274, 279
-
GEMA-Vermutung I; vom 13. Juni 1985 -
I
ZR 35/83, [X.]Z 95, 285, 288
-
GEMA-Vermutung II; vom 24. März 1994 -
I
ZR 42/93, [X.]Z 125, 322, 331
-
Cartier-Armreif; vom 17. Mai 1994 -
X
ZR 82/92, [X.]Z 126, 109, 113; vom 13. No-vember 2001 -
X
ZR 134/00, [X.]Z 149, 165, 175). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des
aus §§
823, 1004 [X.] und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsan-spruchs
des Klägers gegen die Beklagte (vgl. [X.],
aaO; [X.], Die Haftung der Betreiber von
Kommunikationsforen im [X.] und virtuelles Hausrecht, S.
157).
2.
In der Rechtsprechung des [X.] ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung
der Quelle der Rechtsbeeinträch-tigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuld-ner des Hauptanspruchs muss daher nicht der [X.], son-dern kann auch ein Dritter sein ([X.], Urteile vom 24. März 1994 -
I
ZR 42/93, aaO,
330 f.; vom 17. Mai 2001 -
I
ZR 291/98, [X.]Z 148, 26, 30
mwN -
Entfernung der [X.]; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 -
I
ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn.
35
-
Oracle).
3. Offen bleiben kann, ob
§
13 Abs.
6 Satz 1 [X.], wonach ein [X.] die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu er-möglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist,
einer
Aus-kunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits [X.], [X.], 128;
andererseits Harting, [X.]recht 5.
Aufl., Rn.
2189; 7
8
-

6

-

[X.], [X.] 2011, 253, 254; [X.], [X.], 10, 13; [X.]t, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, S.
217; zweifelnd [X.], aaO).
4. Die
vom
Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls
daran, dass die Beklagte
gemäß
§
12 Abs.
2 [X.] nicht zur Herausgabe der zur Be-reitstellung des [X.] erhobenen Anmeldedaten
befugt ist.
Der
Beklag-ten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des
geschuldeten Erfol-ges
rechtlich unmöglich (§
275 Abs.
1 BGB, vgl. [X.], Urteile vom 25. Oktober 2012 -
VII
ZR 146/11, [X.]Z 195 Rn.
33; vom 21. Januar 2010 -
Xa
ZR 175/07, [X.], 410
Rn.
23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch
[X.], Urteil vom 4. April 1979
-
VIII
ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage, die
die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten
würde, (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutz-rechtlicher Öffnungsklausel
vgl. BT-Drucks. 16/3135, S.
2; [X.] in Ho-eren/[X.]/[X.], Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn.
3,
30, 37,
167, 174 ff.
(Stand: Dezember 2009); [X.]/[X.]
in Plath, [X.], §
14 [X.] Rn.
17; [X.] in [X.]/Gabel, [X.], 2.
Aufl., §
14 [X.] Rn.
42).
a) Nach dem Gebot der
engen Zweckbindung des §
12 Abs.
2 [X.] (hierzu
[X.], aaO
Rn.
34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009); [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
7; FA IT-Recht/[X.], 2.
Aufl., Kap.
20 Rn.
170;
vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, S.
22,
zur Vorgängerregelung des §
3 Abs.
2 TDDSG) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet
werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer -
was hier nicht in Rede steht
-
eingewilligt hat.
Ein Verwenden im Sinne des
§
12 Abs.
2 [X.] stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar 9
10
-

7

-

(vgl. §
3 Abs.
5, Abs.
4 Satz 2 Nr.
3 [X.]; [X.] in jurisPK-[X.]recht, 4.
Aufl., Kap.
9 Rn.
163
f.; [X.]/[X.], [X.], 38, 44). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes
nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn
sich eine solche
Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S.
16; [X.], aaO
Rn.
30, 168, 189,
(Stand: Dezember 2009); [X.]/Hornung in BeckRTD-Komm, §
12 [X.] Rn.
63, 96; [X.], aaO; [X.], aaO
Rn.
183; [X.], [X.], §
12 Rn.
4; [X.]/[X.], aaO, §
12 [X.] Rn.
30).
aa)
Der aus Treu und Glauben (§
242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des §
12 Abs.
2 [X.], die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. LG München
I, [X.], 677, 678; [X.], [X.], 417; [X.], aaO; [X.], [X.] 2011, aaO; Müller-Piepenkötter, [X.] 2011, 162, 164; [X.], aaO; [X.], [X.] 7/2007 Anm.
4; zur Vorschrift des §
3 Abs.
2 TDDSG be-reits KG, [X.], 261, 262; [X.], Urteil vom 27. Oktober 2009 -
27
O 536/09, juris Rn.
49).
bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus §
14 Abs.
2
[X.]. Nach dieser Bestimmung, die nach §
15 Abs.
5 Satz
4 [X.] auf Nutzungs-
und Abrechnungsdaten entsprechend an-wendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter
auf Anordnung der zuständigen Stel-len im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des [X.] und der Länder, des [X.]nachrichtendienstes oder des [X.] oder des [X.]kriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchset-11
12
-

8

-

zung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten
ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. [X.], aaO;
BeckRTD-Komm/[X.], §
14 [X.] Rn.
53;
[X.]/[X.] in jurisPK-[X.]recht, 4.
Aufl., Kap.
10 Rn.
538; [X.], [X.], 239, 243; [X.], aaO; [X.], aaO, S.
174).
b) Eine analoge Anwendung von §
14 Abs.
2 [X.], §
15 Abs.
5 Satz 4
[X.]
scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass [X.] werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-ergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 -
VI
ZR 150/12, [X.], 1013 Rn.
14; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 -
IX
ZR 92/05, [X.]Z 170, 187 Rn.
15 mwN).
bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der
Erweite-rung der Auskunftsermächtigung
auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum
in §
14 Abs.
2 bzw. §
15 Abs.
5 Satz 4 [X.] die mit-gliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(ABl. [X.] L
157 S.
45)
umgesetzt werden (vgl. Begründung der [X.]regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über be-13
14
15
-

9

-

stimmte elektronische Informations-
und Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, S.
12 und 16).
Die
Richtlinie bezieht sich nach Art.
1 und Art.
2 Abs.
1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu för-dern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbes-sern (vgl. Erwägungsgrund 1
der Richtlinie).
Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

-
neben der Möglichkeit,
Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 -
VI
ZR 93/10, [X.], 219
Rn.
18
ff.),
-
ein Auskunftsanspruch gegen den [X.] zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des §
14 Abs.
2 [X.]
geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des [X.] am 11.
Dezember 2006, Protokoll Nr.
16/25, S.
22 ff.). Der Sach-verständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass
man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S.
24). Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. [X.], dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdun-gen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der
Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Ei-gentum übersehen haben könnte (so [X.]/[X.], aaO, §
14 [X.] Rn.
22), kann unter diesen Umständen
nicht ausgegangen werden.
c)
Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung
auf Inha-ber von Rechten am
geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar ([X.], aaO; [X.], aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf [X.] -
in Anlehnung an §
14 Abs.
2 [X.] in Verbindung 16
17
-

10

-

mit §
101 [X.], §
19 [X.] und §
140b [X.] -
wünschenswert sein (vgl. [X.], aaO, S.
194 ff.; [X.], aaO; [X.], Persönlichkeitsschutz im [X.]
-
Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des [X.] 2012, [X.], Gutachten [X.] f.; Beschluss Nr.
18 der Abteilung IT-
und Kommunikationsrecht des [X.] zum
vorgenannten Thema, in:
Verhandlungen des 69.
Deutschen Juris-tentages 2012, [X.]I, [X.]). Eine solche Regelung müsste jedoch
der
Ge-setzgeber treffen.
Galke
[X.]
[X.]

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.01.2013 -
11 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
4 U 28/13 -

Meta

VI ZR 345/13

01.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13 (REWIS RS 2014, 4458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4458

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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