Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 3 StR 388/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1088

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Gegenstand

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Rechtzeitiger Eingang der per Telefax übersendeten Revisionseinlegung


Tenor

1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.

2. Der Beschluss des [X.] vom 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das [X.] die dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.

2

1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 [X.] und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des [X.] den angefochtenen Beschluss des [X.]s vom 29. März 2018 auf.

3

Der [X.] hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des [X.] nicht binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung ([X.], [X.]) des Beschlusses des [X.]s Hildesheim vom 29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das [X.], wo dieser am 18. April 2018 einging ([X.], [X.]). Zum zuständigen [X.] Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 ([X.], [X.]) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden Wochenfrist. Da die versäumte [X.] bereits vorgenommen ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem [X.] und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt ([X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; [X.], [X.], 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 [X.] von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 [X.] gewährt werden.

Der Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 [X.] ist begründet.

Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des [X.]s Hildesheim durch Vorlage des [X.] mit Datum vom 21. März 2018 belegt ([X.], [X.]). Zu welchem Zeitpunkt das Telefax beim [X.] Hildesheim tatsächlich eingegangen ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den 21. März 2018 ist von der [X.] nicht beigebracht. Dem Eingangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen [X.] ([X.], [X.]) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim [X.] Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers aus ([X.], Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 [X.], Rn. 6 juris; [X.]/[X.], aaO, § 261 Rn. 35)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Schäfer     

        

Gericke     

        

Spaniol

        

Berg     

        

Hoch     

        

Meta

3 StR 388/18

29.11.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 14. März 2018, Az: 16 Js 29176/17 - 20 KLs

§ 44 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 346 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 3 StR 388/18 (REWIS RS 2018, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1088

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 575/20

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