Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 4 StR 97/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8220

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B4STR97.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 97/18

vom
6. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 6.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO analog beschlossen:

I.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
November 2017 wird das vorbezeich-nete Urteil,
1.
soweit es den Angeklagten V.

betrifft,
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
aa)
soweit der Angeklagte im Fall
II.1 der Urteilsgründe verurteilt
worden
ist;
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
cc)
soweit gegen den Angeklagten eine Einziehung des Wertes von Taterträgen über
18.500
Euro hinaus angeordnet worden ist;
b)
dahingehend berichtigt,
aa)
dass der Angeklagte im Fall
II.
2 der Urteilsgründe des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung schuldig ist;
bb)
dass gegen
den Angeklagten
die
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 18.500
Euro
als Gesamtschuldner angeordnet ist;
-
3
-
c)
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen;
2.
soweit es den Angeklagten S.

betrifft,
dahin berichtigt, dass der Angeklagte
wegen schweren [X.] in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und gegen ihn die
Einzie-hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.500
Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.

II.
Die weiter
gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].
III.
Der Angeklagte S.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten V.

wegen Wohnungseinbruch-

sieben Jahren verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrages

in Höhe von 29.500
Euro angeordnet. Den Angeklagten S.

hat es
wegen

-

s-1
-
4
-
beraubung
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einzie-hung eines Geldbetrages

in Höhe von 18.500
Euro angeordnet. Die gegen die-ses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Zur Revision des Angeklagten V.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten V.

wegen Wohnungseinbruch-
diebstahls im Fall
II.1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass die Überzeugung des [X.]s von der Täterschaft des Angeklagten auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den [X.] des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der [X.] möglich sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, NJW 2014, 2454
[X.]).
a)
[X.] hat den nicht geständigen Angeklagten V.

allein
deshalb als überführt angesehen, weil eine am Tatort gesicherte Blutspur nach einem Ermittlungshinweis des Landeskriminalamts Nordrhein-Westf
-Analyse-Datei geführt habe. Diese DNA entstamme einer Speichelprobe des Angeklagten (UA
12).
b)
Diese Darlegungen genügen nicht den Anforderungen, die die Recht-sprechung an die Darstellung einer Überzeugungsbildung von der Täterschaft eines Angeklagten stellt, die sich allein auf die Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen stützt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2013

3
StR
347/12, [X.]St 58, 212, 214
ff. [X.]).
2
3
4
5
-
5
-
aa)
Ob die Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten bietet, hängt von der [X.] ab. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das [X.] den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich

[X.] allein aufgrund der Übereinstimmung

von der Täterschaft überzeugen (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212,
214
f.). Der Tatrichter hat daher diese Wahrscheinlichkeit mitzuteilen und die Grund-lagen für deren Berechnung so darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Plausibilitätsprüfung möglich ist (zu den Einzelheiten der Darstellung einer mo-lekulargenetischen Vergleichsuntersuchung vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Ja-nuar 2018

4
StR
498/17, [X.], 303; Beschluss vom 31.
Mai 2017

5
StR 149/17, [X.], 723, 724;
Urteil vom 5.
Juni 2014

4
StR
439/13, [X.], 477, 478
f.; Urteil vom 21.
März 2013

3
StR
247/12, [X.]St 58, 212,
217).
bb)
Den Urteilsgründen kann zwar noch entnommen werden, dass zwi-schen Allelen in einer Tatortspur und Allelen in einer Speichelprobe des Ange-klagten eine Übereinstimmung bestand. Dies allein stellt
für die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten aber noch keine ausreichende Tatsachengrund-lage
dar. Zu der für die Bestimmung des [X.] der festgestellten Über-einstimmung maßgeblichen Identitätswahrscheinlichkeit verhält sich das Urteil nicht.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung
der Gesamtstrafe und der auf §
73c
Satz
1 StGB gestützten Ein-ziehung
des Wertes von Taterträgen in Höhe des für diese Tat nach §
73d 6
7
8
-
6
-
Abs.
2 StGB auf 11.000
Euro bestimmten Teilbetrages
nach sich. Hinsichtlich der verbleibenden Einziehungsanordnung über einen Betrag von 18.500
Euro war die von der [X.] in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei angenom-mene Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten S.

in die Urteilsfor-
mel aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2018

2
StR
548/17, Rn.
5; Beschluss
vom 20.
Februar 2018

2
StR
12/18,
Rn.
2; [X.], [X.], 665, 668
f. [X.]). Dadurch wird der Angeklagte nicht beschwert (vgl. [X.], Beschluss
vom 20.
Februar 2018

2
StR
12/18,
Rn.
3; Beschluss vom 6.
Juli 2007

2
StR
189/07, Rn.
2). Schließlich war der Schuldspruch im Fall
II.2 der Urteilsgründe dahingehend zu berichtigen, dass der Hinweis
auf die [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2007

2
StR
189/07, Rn.
1; Beschluss vom 12.
Oktober 1977

2
StR
410/77, [X.]St 27, 287, 289).
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten V.

erge-
ben (§
349 Abs.
2 StPO). Soweit der Angeklagte (Revisionsbegründung
von Rechtsanwalt G.

vom 17.
Januar 2018) eine Verletzung des §
257c StPO
geltend machen will, was seinem Vorbringen schon nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden kann, ist diese Rüge jedenfalls aus den vom [X.] in seiner Zuschrift vom 13.
März 2018 angeführten Grün-den unzulässig.
9
-
7
-
II.
Zur Revision des Angeklagten S.
Die Anordnung der Einziehung
des Wertes von Taterträgen in Höhe von
18.500
Euro war dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte für diesen Geldbetrag

wie von der [X.] in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei angenommen

mit dem Mitangeklagten V.

als Gesamtschuldner haftet.

Auch der Angeklagte S.

wird dadurch nicht beschwert.
Der Hinweis auf die

bei ihm zu entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juli 2007

2
StR
189/07, Rn.
1; Beschluss vom 12.
Oktober 1977

2
StR 410/77, [X.]St 27, 287, 289). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten S.

ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Franke
Bender

Quentin
Feilcke
10
11

Meta

4 StR 97/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 4 StR 97/18 (REWIS RS 2018, 8220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8220

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 97/18

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