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PDF anzeigen[X.]/00vom5. September 2001in der Antragssachedesauf Zuständigkeitsbestimmunghier: Gegenvorstellung- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001 be-schlossen:Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die [X.] zuständigen Gerichts abgelehnt.Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der [X.], § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft,warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPOdie formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die [X.] keine Frist in Lauf gesetzt wird.Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuenTatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine [X.] nicht anfechtbaren Entscheidung geboten [X.] 3 -Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wirdder Senat insoweit nicht mehr bescheiden.[X.]RiBGH Dr. h.c. Detter Rothfuû ist wegen [X.] wesenheit an der Unter- schrift gehindert. Bode Fischer Elf
Meta
05.09.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 2 ARs 280/00 (REWIS RS 2001, 1446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1446
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