Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 222/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1654

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 222/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.979 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begrün-dete Verbindlichkeit keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 [X.] dar. Dabei ist unerheblich, ob die Sicherheitsleistung bereits von Anfang an oder 2 - 3 - erst später vereinbart und/oder gewährt wurde ([X.], 136, 138 f; 137, 267, 282; [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 183/03, [X.], 1819, 1820; v. 1. Juni 2006 - [X.] ZR 159/04, [X.], 1362, 1363 Rn. 11). Das Berufungsgericht geht auch nicht davon aus, dass jede ohne Siche-rungsabrede gewährte Leistung eines Darlehensschuldners automatisch als Sicherheitsleistung zu gelten habe. Es geht vielmehr von einer Sicherungsabre-de aus. Ob im Einzelfall die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Lebensversicherung eine Sicherheitsleistung darstellt, ist im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. 3 Die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 134 [X.] hat der anfechtende [X.] zu beweisen; es genügt nicht, wie der Beschwerdeführer offen-bar meint, lediglich der Nachweis einer Leistung des Insolvenzschuldners ([X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 429/97, [X.], 316, 317; HK-[X.]/ [X.], 5. Aufl. § 134 Rn. 14). 4 Dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen und den Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich einer vereinbarten Sicherheitsleistung in zulassungs-rechtlich nicht zu beanstandender Weise als hinreichend substantiiert beurteilt. Eine Divergenz zu [X.]Z 140, 156, 158 liegt nicht vor. Die Annahme des [X.], dass der Kläger das Gegenteil nicht bewiesen habe, verletzt [X.] nicht in seinen Verfahrensgrundrechten. 5 2. Auch zu § 133 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 [X.] ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar. Das Berufungsgericht ist auch insoweit davon ausgegangen, dass der Kläger den von den Beklagten dargelegten Sicherungscharakter des 6 - 4 - eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts nicht hat widerlegen können, oh-ne dass insoweit Verfahrensgrundrechte des [X.] verletzt worden sind. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 27 U 72/07 -

Meta

IX ZR 222/07

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 222/07 (REWIS RS 2009, 1654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1654

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27 U 72/07

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