4. Senat | REWIS RS 2020, 3296
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für vom Kommanditisten geleistete Geschäftsführung der KG
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F aufgehoben.
Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
[X.]ie Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer [X.]. [X.]abei geht es um die [X.]rage, ob der kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als Vergütung für die Übernahme des [X.] und für die Ausübung der Geschäftsführung innerhalb der [X.] gewährt werden kann, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten der [X.] sind, für ihre Geschäftsführungsleistungen keine gesonderte Vergütung der Komplementär-GmbH beziehen.
[X.]ie Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1., die P [X.], ist eine Personengesellschaft in [X.]orm einer [X.] ([X.]). Ihr Unternehmensgegenstand ist … . Sie entstand im [X.] durch Umwandlung der [X.] GmbH. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die [X.] (Komplementär-GmbH; Klägerin und Revisionsbeklagte zu 2.). Zur Geschäftsführung und Vertretung der [X.] ist ausschließlich die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet. Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der [X.] besteht nicht. Kommanditisten der [X.] sind zu gleichen Teilen die [X.] (Kläger und Revisionsbeklagter zu 3.) und [X.] (Kläger und Revisionsbeklagter zu 4.). Beide sind auch zu gleichen Teilen alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und waren zuvor zu gleichen Teilen die alleinigen Anteilseigner und Geschäftsführer der [X.] GmbH. [X.]ort hatten sie aufgrund bestehender [X.] monatliche [X.]estgehälter bezogen. [X.]ie für die Geschäftsführung erforderlichen Räumlichkeiten und das Anlagevermögen (Büroeinrichtung, E[X.]V-Software etc.) werden der Komplementär-GmbH von der [X.] unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Anders als bei der [X.] GmbH bestehen zwischen der Komplementär-GmbH und ihren [X.] --den Kommanditisten der [X.]-- keine [X.] mehr.
[X.]ie Gewinnverteilung auf [X.] der [X.] ist nach § 6 des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt: [X.]ie Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe von 200.000 €. Soweit der Gewinn eines Jahres nicht ausreicht, die [X.] zu befriedigen, werden die [X.] anteilig befriedigt. In [X.]olgejahren erhöhen sich die [X.] bis zu einem Betrag, der notwendig ist, einen Ausgleich für die in den Vorjahren aufgrund fehlenden Gewinns nicht gezahlten [X.] zu schaffen. Einen nach Abzug der [X.] und einer etwaigen Verzinsung der Kapitalkonten verbleibenden Gewinn erhalten die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile. Entsteht ein Verlust, wird dieser dem Verlustvortragskonto belastet. Zukünftige Gewinne werden so lange ausschließlich dem Verlustvortragskonto gutgeschrieben, bis dieses ausgeglichen ist.
Seit der Umwandlung in die [X.] entnehmen die Kommanditisten jeweils monatlich einen Betrag in Höhe von ... €, wodurch ihr Kapitalkonto entsprechend belastet wird. [X.] besteht insofern Kongruenz mit den vormaligen Gehaltszahlungen durch die [X.] GmbH.
In einer u.a. für das [X.] bei der [X.] durchgeführten steuerlichen Außenprüfung wurde die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung in Bezug auf die Vorabvergütung der Komplementär-GmbH für Besteuerungszwecke nicht anerkannt. Zur Begründung heißt es im [X.] insoweit auszugsweise:
"… [X.]ie tatsächliche Erbringung der Geschäftsführerleistung erfolgt durch die Kommanditisten …. Nach der Argumentation des steuerlichen Beraters werden diese Leistungen gegenüber der Komplementärin unentgeltlich erbracht. [X.]araus folgend entstehen der Komplementärin keine Aufwendungen für die Geschäftsführung. Mithin ist eine betriebliche Veranlassung einer Vorabvergütung für Geschäftsführerleistungen an die Komplementärin mangels eigener Aufwendungen nicht gegeben. … [X.]anach findet die vorgenommene Gewinnverteilung ihre Erklärung nicht in den Verhältnissen der [X.], sondern in anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. [X.]er Verzicht der Kommanditisten auf ihnen zustehende Vergütungen für Geschäftsführerleistungen bei gleichzeitiger Gewährung solcher Vergütungen an die Komplementär-GmbH hat ihre Ursache ausschließlich in steuerlichen Gestaltungsgründen. Bei Zurechnung der Geschäftsführerleistungen bei den Kommanditisten träte eine Einkommensteuerbelastung in Höhe des Spitzensteuersatzes von rund 42% (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ein. [X.]ie Zurechnung der Geschäftsführerleistungen bei der Komplementärin führt hingegen nur zu einer Körperschaftsteuerbelastung von zunächst (vorbehaltlich einer evtl. späteren im Teileinkünfteverfahren zu erfassenden Gewinnausschüttung) 15% (ebenfalls ohne Solidaritätszuschlag). …
[X.]a [X.] üblicherweise in einem Prozentsatz des Stammkapitals ermittelt werden, wird hierfür ein Betrag von 1.250,- [X.] (25.000,- [X.] x 5%) als Vorabvergütung für die Übernahme der Haftung berücksichtigt. [X.]ie darüber hinaus gehende Vergütung für die Geschäftsführung von 198.750 [X.] wird deshalb steuerlich nicht als Vorabvergütung an die Komplementärin anerkannt. [X.]er Betrag wird im Rahmen des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels berücksichtigt. Auf [X.] der Komplementärin liegen insoweit verdeckte Einlagen deren Anteilseigner vor".
In ihrer Erklärung über die gesonderte und einheitliche [X.]eststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2014 erklärte die [X.] gewerbliche Einkünfte in Höhe von 470.654,91 € und legte der Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter ihre gesellschaftsvertraglichen Abreden zugrunde. [X.]araus ergab sich folgende Gewinnverteilung:
Summe |
Komplementär-GmbH |
[X.] |
B |
|
Vorabgewinn |
200.000,00 |
200.000,00 |
||
Gewinnverteilung nach [X.] |
... |
0,00 |
... |
... |
Steuerliche Korrekturen |
... |
0,00 |
... |
... |
Ergebnis Sonderbereiche |
... |
... |
... |
... |
[X.] Gewinn |
... |
... |
... |
... |
[X.]er Beklagte und Revisionskläger (das [X.]inanzamt --[X.]--) folgte dieser Gewinnverteilung nicht und wies im [X.] 2014 vom 25.11.2015 den der Komplementärin als Vorabgewinn zugerechneten Betrag von 200.000 € in Anlehnung an die [X.]eststellungen der Betriebsprüfung der Vorjahre je hälftig den Kommanditisten als Gewinnanteil zu. [X.]ür die Komplementärin berücksichtigte das [X.] eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 €. [X.]ie Gewinnverteilung stellt sich nach dem [X.] 2014 wie folgt dar:
Summe |
Komplementär-GmbH |
[X.] |
B |
|
Vorabgewinn |
0,00 |
|||
Gewinnverteilung nach [X.] |
... |
0,00 |
... |
... |
Haftungsvergütung |
1.250,00 |
1.250,00 |
||
Sonderbereiche |
... |
... |
... |
... |
Steuerliche Korrekturen |
... |
0,00 |
... |
... |
[X.] Gewinn |
... |
... |
... |
... |
[X.]er Einspruch der Kläger blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017).
[X.]as [X.]inanzgericht ([X.]G) gab der hiergegen gerichteten Klage der Kläger mit Urteil vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 [X.] statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
[X.]ie im Streitfall von den Gesellschaftern der [X.] beschlossene handelsrechtliche [X.] sei dem Grunde nach auch für Besteuerungszwecke anzuerkennen. Sie stelle auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer wirtschaftlich unangemessenen Gewinnverteilung dar. Zwar bestehe bei der [X.] personelle Identität der Kommanditisten mit den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH, so dass die Gewinnverteilung mangels natürlicher Interessengegensätze grundsätzlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sei. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit des handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels.
[X.]ie Gewinnverteilung und die spätere Gewinnverwendung auf der [X.] der [X.] einerseits und auf der [X.] der Komplementär-GmbH andererseits bestünden aus mehreren einzelnen Elementen - die Zuweisung eines Vorabgewinns an die Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit und des [X.] im Rahmen der [X.], die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit durch die Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der Komplementär-GmbH sowie die monatliche Entnahme von [X.] durch die Kommanditisten der [X.]. Sämtliche dieser einzelnen Elemente der Gewinnverteilung und Gewinnverwendung seien jeweils für sich genommen, aber auch bei kumulativer Betrachtung angemessen und daher insgesamt steuerrechtlich anzuerkennen.
Es ergebe sich danach folgende geänderte Gewinnverteilung:
Summe |
Komplementär-GmbH |
[X.] |
B |
|
Vorabgewinn |
200.000,00 |
200.000,00 |
||
Gewinnverteilung nach [X.] |
... |
0,00 |
... |
... |
Haftungsvergütung |
0,00 |
|||
Sondervergütung |
... |
... |
||
Zinsen |
... |
... |
... |
|
Ergebnisanteil |
... |
... |
... |
... |
Steuerliche Korrekturen |
... |
0,00 |
... |
... |
[X.] Gewinn |
... |
... |
... |
... |
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das [X.] eine Verletzung materiellen Rechts.
[X.]as [X.]G verletze das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Angemessenheitsprüfung einer Gewinnverteilung einer [X.]. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei zu fragen, wer Zurechnungssubjekt der Einkunftsquelle sei und wer tatsächlich die Leistung erbringe, die die Besteuerungspflicht auslöse. Im Streitfall werde die Geschäftsführung wirtschaftlich gesehen vollständig von den Kommanditisten selbst ausgeübt. [X.]ie Komplementär-GmbH sei lediglich formal zwischengeschaltet. [X.]ie Kommanditisten träfen die Entscheidungen für die [X.] und erfüllten damit nicht nur die formale Verpflichtung gegenüber der Komplementär-GmbH, sondern gleichzeitig ihre persönliche Verpflichtung gegenüber der [X.]. [X.]ie Komplementär-GmbH selbst erbringe faktisch keine werthaltige Leistung, die durch die Zuweisung eines Vorabgewinns honoriert werden könnte.
[X.]as [X.]G habe bereits einen falschen Vergleichsfall für seinen [X.]remdvergleich herangezogen. Es sei nicht danach zu fragen, wie sich die Situation darstellte, wenn an der geschäftsführenden GmbH nur Gesellschafter beteiligt wären, die nicht zugleich Kommanditisten seien; vergleichbar sei dieser [X.]all vielmehr erst, wenn nicht nur die GmbH (und über sie die hinter ihr stehenden fremden Gesellschafter-Geschäftsführer) die Geschäftsführung der [X.] innehätten, sondern wenn auch die beiden Kommanditisten [X.] hätten. [X.]enn entscheidend sei im Streitfall, dass gerade nicht allein die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, sondern die (personenidentischen) Kommanditisten der [X.] faktisch die Geschäftsführung der [X.] ausübten. Eine fremdgeführte GmbH, die nur neben bzw. zusammen mit den Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt sei, würde eine deutlich geringere Entlohnung für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhalten, da diese wegen der Mitwirkung der Kommanditisten wirtschaftlich gesehen weniger wert wäre. [X.]ementsprechend verstoße der Ansatz des [X.] auch nicht gegen das [X.]. Vielmehr ergebe sich bereits auf [X.] der [X.], dass die getroffene [X.] unangemessen sei. [X.]enn wirtschaftlich betrachtet seien der Komplementär-GmbH schon keine Einkünfte zuzurechnen, auf die dann das [X.] angewendet werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Kläger gehe auch das [X.] davon aus, dass einer fremdgeführten Komplementär-GmbH unabhängig davon ein Anspruch auf eine Geschäftsführervergütung zustehe, ob sie diese an ihre Geschäftsführer weitergebe oder nicht. Voraussetzung sei aber, dass die Geschäftsführung von der GmbH tatsächlich durch fremde Geschäftsführer ausgeübt werde und nicht, wie im Streitfall, faktisch durch die Kommanditisten der [X.].
Es treffe zwar zu, dass die streitigen Beträge bei der [X.] blieben. [X.]eren Gesellschafter hätten es aber in der Hand, den Zeitpunkt der Ausschüttung und damit letztlich die Besteuerung der Gewinne der [X.] zu bestimmen; jedenfalls komme es zu einer Verschiebung der Besteuerung.
[X.]as [X.] beantragt,
das [X.]G-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[X.]ie Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des [X.] führten nicht die Kommanditisten der [X.] faktisch deren Geschäfte, sondern es seien die natürlichen Personen, die die [X.]unktion als Kommanditisten der [X.], die [X.]unktion als Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die [X.]unktion der Geschäftsführer dieser GmbH ausfüllten. Nur im Rahmen der letztgenannten [X.]unktion führten sie die Geschäfte der [X.]. [X.] die Rechtsauffassung des [X.] zu, wäre die [X.] auch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn den Geschäftsführern von der GmbH ein Gehalt gezahlt würde. [X.]enn auch in diesem [X.]all führten nach Ansicht des [X.] faktisch die Kommanditisten die Geschäfte der [X.]. In einem solchen [X.]all werde die [X.] aber seitens der [X.]inanzverwaltung steuerrechtlich anerkannt.
Komme es im Streitfall zu einer Gewinnausschüttung bei der Komplementär-GmbH, handele es sich dabei ebenso wie bei einer Zahlung von Geschäftsführergehältern um Sonderbetriebseinnahmen der beiden Kommanditisten. [X.]ie [X.] von Gewinnen sei Bestandteil des Besteuerungssystems der Kapitalgesellschaften, ebenso die Möglichkeit, höhere Gewinne zu thesaurieren, soweit der Geschäftsführer auf eine Vergütung im Voraus verzichte.
[X.]ie Ansicht des [X.] verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es gebe keinen sachlichen Grund, weshalb nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementärin, der nicht zugleich Kommanditist der [X.] sei, die Möglichkeit gegeben werden sollte, durch vorherigen Verzicht auf eine Geschäftsführervergütung entstehende Gewinne zu thesaurieren.
[X.]ie Beteiligten haben übereinstimmend auf die [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen [X.]-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass dem Kommanditisten, der als Organ der Komplementär-GmbH die Geschäfte der [X.] führt, ein von der [X.] der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung geschuldeter Vorabgewinn nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen ist (dazu 1.). Die bisherigen Feststellungen des [X.] ermöglichen dem Senat aber keine abschließende Entscheidung zu der Frage, ob die vom [X.] im angegriffenen [X.] 2014 zugrunde gelegte Beurteilung, der zufolge der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Haftung eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 € zuzurechnen sei, angemessen ist (dazu 2.).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung werden von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG auch Vergütungen erfasst, die bei einer GmbH & Co. [X.] der Kommanditist dafür erhält, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der [X.] führt. Die Erfassung der Tätigkeitsvergütung bei den Einkünften des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb hat der [X.] ([X.]) damit begründet, dass auch der Kommanditist einer GmbH & Co. [X.], der zugleich Geschäftsführer (Organ) der Komplementär-GmbH ist, aus einkommensteuerrechtlicher Sicht "im Dienst der Personengesellschaft" tätig wird. Denn er nimmt insoweit eine Doppelstellung ein, als er nicht nur Organ der GmbH, sondern zugleich Mitunternehmer der [X.] ist. Seine Geschäftsführertätigkeit kann insoweit nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der [X.] gelöst werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG greift deshalb jedenfalls insoweit ein, als sich der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Personengesellschaft beschränkt. Insoweit ist die Zahlung der Tätigkeitsvergütung an den [X.] einer Gewinnverteilung vergleichbar und kann deshalb steuerlich nicht anders als jene behandelt werden (z.B. [X.]-Urteil vom 14.02.2006 - VIII R 40/03, [X.]E 212, 270, [X.], 182, unter [X.] aa [Rz 44], mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das gilt sowohl für den Fall, dass der Kommanditist die Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar von der [X.] erhält, als auch für den Fall, dass er die Vergütung von der Komplementär-GmbH bezieht, die ihrerseits insoweit Ersatz von der [X.] erhält.
b) Entgegen der Auffassung des [X.] geht es bei der dargestellten Rechtsprechung nicht allein um die Frage der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vergütung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der zugleich Kommanditist der [X.] ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solcher Geschäftsführer bei teleologischer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich "im Dienst" der [X.] tätig wird, auch, dass die unternehmerische Leistung der Geschäftsführung der [X.] aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht von der Komplementär-GmbH, sondern von dem Kommanditisten erbracht wird. Dementsprechend muss auch in einem Fall wie dem Streitfall, in dem nicht der Kommanditist selbst (unmittelbar von der [X.] oder mittelbar unter Zwischenschaltung der Komplementär-GmbH) ein Entgelt für seine Tätigkeit "im Dienst" der [X.] erhält, sondern der Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn für die Geschäftsführung zugewiesen wird, der auf die Geschäftsführung entfallende Gewinnanteil einkommensteuerrechtlich dem die Geschäfte tatsächlich führenden Kommanditisten zugerechnet werden. Denn insoweit handelt es sich im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zwar nicht um ein Entgelt, aber um einen Vorabgewinnanteil für eine Leistung, die der Kommanditist und nicht die Komplementär-GmbH erbringt. Der Vorabgewinn ist daher dem die Leistung erbringenden Kommanditisten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen. Aus Sicht der Komplementär-GmbH handelt es sich insoweit nicht um eine Sondervergütung oder Gewinnzuweisung der [X.], die bei ihr --der Komplementär-GmbH-- der Körperschaftsteuer unterworfen wird, sondern um eine verdeckte Einlage ihres Gesellschafters, der zugleich Kommanditist der [X.] ist.
c) Die dargestellte Rechtsprechung hat zwar zur Folge, dass nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der [X.] ist, die Möglichkeit gegeben wird, durch vorherigen Verzicht auf eine Geschäftsführungsvergütung gegenüber der Komplementär-GmbH Gewinne bei der Komplementär-GmbH zu thesaurieren, nicht aber einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist ist. Dies ist aber der besonderen Stellung geschuldet, die ein Gesellschafter der Komplementär-GmbH hat, der zugleich Kommanditist der [X.] ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG will insoweit verhindern, dass der Kommanditist Gewinne der [X.] der Besteuerung nach den Grundsätzen für die Personengesellschaft entzieht. Eine entsprechende Situation besteht nicht bei einem Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der [X.] ist.
d) Da das [X.] von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben.
2. Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Im Ergebnis zu Recht ist das [X.] im angegriffenen [X.] zwar davon ausgegangen, dass die Vergütung von insgesamt 200.000 €, soweit damit die Geschäftsführungstätigkeit für die [X.] entgolten werden soll, nicht der Komplementär-GmbH, sondern den Kommanditisten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist. Anders als das [X.] offenbar meint, folgt dies aber nicht daraus, dass die Zurechnung insoweit nach dem allgemeinen [X.] erfolgt, dem zufolge die Kommanditisten am Gewinn der [X.] im Streitfall jeweils zu 50 % beteiligt sind, sondern daraus, dass es sich insoweit um die Zurechnung eines Entgelts für eine Tätigkeit der Kommanditisten "im Dienst" der [X.] handelt; beide waren im Streitjahr zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und haben in dieser Eigenschaft die Geschäfte der [X.] geführt.
b) Das [X.] hat bislang --aus seiner Sicht zu [X.] aber noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom [X.] im angegriffenen [X.] angenommene Vergütung der Komplementär-GmbH für die Übernahme des [X.] angemessen ist. Durch die Zurückverweisung erhält das [X.] Gelegenheit, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.
Meta
28.05.2020
Urteil
vorgehend FG Münster, 23. Februar 2018, Az: 1 K 2201/17 F, Urteil
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Halbs 2 EStG 2009, EStG VZ 2014
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.05.2020, Az. IV R 11/18 (REWIS RS 2020, 3296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3296
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002
Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des …
Gewerbliche Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG"
Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten Sachverhalts als rückwirkendes Ereignis - Zustimmung zu …
(Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils - Einbringung nach § …
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