Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 21 Wx 10/17

21. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 16037

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Tenor

Die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt L gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. Oktober 2017 – 378 III 148/17 – wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Gründe

I.

Am 27. Juni 2017 meldeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt L die Begründung ihrer Lebensgemeinschaft an.

Unter dem 03. Juli 2017 stellte das Amtsgericht Köln durch Beschluss im Verfahren 378 III 219/16 fest, dass die Beteiligte T als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei und nunmehr den Namen T2 führe.

Unter dem 14. Juli 2017 begründeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt L eine Lebenspartnerschaft und trafen eine Namensbestimmung.

Unter dem 18. Juli 2017 erfolgte die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit des T2 vom 03. Juli 2017 an diesen.

Unter dem 04. August 2017 stellte das Standesamt der Stadt L den Antrag, festzustellen, dass die am 17. Juli 2017 erfolgte Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister unwirksam sei. Eine solche könne nur zwischen Personen gleichen Geschlechts begründet werden.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, dass aus Gründen des grundgesetzlichen Schutzes gemäß Artikel 6 GG die Verbindung als wirksam angesehen werden müsse. Da das Standesamt nicht von einer Eheschließung ausgehe, könne der Schutz nur durch das Bestehen der Lebenspartnerschaft gewährleistet werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt L vom 03. November 2017, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. November 2017 nicht abgeholfen hat.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt L ist gemäß §§ 51 Absatz 1 PStG, 58 Absatz 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß §§ 51 Absatz 1 PStG, 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis folgt aus den §§ 59 Absatz 3 FamFG, 53 Absatz 2 PStG. Nach dieser Vorschrift steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde gegen eine Entscheidung zu, durch die die Berichtigung eines Personenstandsregisters abgelehnt worden ist.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht eine Berichtigung der Eintragung im Lebenspartnerschaftsregister abgelehnt.

Die Rechtswirkungen des am 14. Juli 2017 beurkundeten und am 17. Juli 2017 im Lebenspartnerschaftsregister des Standesamtes der Stadt L eingetragenen Vorgangs bestimmen sich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das eine solche Verbindung nur zwischen zwei Menschen gleichen Geschlechts vorsieht (§ 1 Absatz 1 LPartG). Die rechtliche Stellung des Beteiligten zu 2. hinsichtlich seiner Geschlechtszugehörigkeit wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03. Juli 2017 bestimmt. Mit dessen Rechtskraft war der Antragsteller gemäß § 10 TSG als dem anderen Geschlecht angehörig anzusehen. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat – entgegen dem Vermerk des Amtsgerichts – gemäß § 4 Absatz 1 TSG, § 45 Satz 1 FamFG aber erst mit Ablauf der Beschwerdefrist der §§ 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, 4 Absatz 4 TSG ein. Da die Zustellung an den Beteiligten zu 2. erst am 18. Juli 2017 erfolgte, war dieser zuvor und damit sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch bei deren Eintragung ins Register noch als Frau anzusehen. Damit lag Gleichgeschlechtlichkeit vor. Die später eingetretene Rechtkraft des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 03. Juli 2017 lässt die wirksam geschlossene Lebenspartnerschaft und die mit § 20a LPartG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I 2787) geschaffene Möglichkeit ihrer Umwandlung in eine Ehe unberührt. Die Geschlechtsumwandlung hindert den Bestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Nach verbreiteter Meinung soll diese zwar in einem solchen Fall durch Aufhebungsurteil nach § 15 LPartG mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden können. Das setzt jedoch ein Handeln eines Lebenspartners voraus, widrigenfalls hat die Lebenspartnerschaft Bestand (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. September 2015 - 11 W 1334/15, FGPrax 2015, 264-266, juris: Tz. 23).

III.

Die Entscheidung über die Kosten war nicht veranlasst. Diese ergibt sich aus §§ 51 Absatz 1 PStG, 22 Absatz 1 GNotKG. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtliche Kosten gemäß § 81 Absatz 1 FamFG anzuordnen.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 51 Absatz 1 PStG, 36 Absatz 2 und 3, 59, 61 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 51 Absatz 1 PStG, 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen.

Meta

21 Wx 10/17

08.01.2018

Oberlandesgericht Köln 21. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: Wx

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 21 Wx 10/17 (REWIS RS 2018, 16037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16037

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