Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 30 W (pat) 51/16

30. Senat | REWIS RS 2017, 59

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "nivo (Wort-Bild-Marke)/NIVONA (Unionsmarke)/NIDO" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Markenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – zur Warenidentität und -ähnlichkeit – teilweise unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 026 804

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 unter Mitwirkung [X.], [X.] und Schödel

beschlossen:

Auf die Beschwerden der Widersprechenden zu 1. und 2. wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 02 des [X.] vom 12. Mai 2016 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch aus der Marke [X.] 005 137 708 in Bezug auf die Waren „Kochgeräte; Kocher; Kaffeemaschinen [elektrisch]; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ sowie der Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 715 in Bezug auf die Waren „[X.]; Fotografien“ der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke [X.] 005 137708 wird die Löschung der Marke 30 2009 026 804 für die Waren

„Klasse 11: Kochgeräte; Kocher; Kaffeemaschinen [elektrisch]

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“

angeordnet.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2008 062 715 wird die Löschung der Marke 30 2009 026 804 für die Waren

„Klasse 16: [X.]; Fotografien“

angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Widersprechenden zu 1. und 2. zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 5. Mai 2009 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 16. November 2009 unter der Nummer 30 2009 026 804 für die Waren und [X.]ienstleistungen

3

„Klasse 02:Farben, Firnisse, Lacke; [X.], Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; [X.] im Rohzustand; [X.]attmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, [X.]ekorateure, [X.]rucker und Künstler;

4

Klasse 07: Maschinen für die Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung; Maschinen für die chemische Industrie, die Landwirtschaft, den Bergbau und die Getränkeindustrie; Textilmaschinen, Bau- und Verpackungsmaschinen, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Staubsauger;

5

Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; handbetätigte Geräte für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

6

Klasse 09: wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, [X.]atenverarbeitungsgeräte und Computer;

7

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, [X.]ampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsgeräte; Wasserleitungsgeräte (ausgenommen Stahlbeton- und Betonrohre); sanitäre Anlagen (ausgenommen Stahlbeton- und Betonrohre); Lampen (elektrisch), Öllampen, [X.] und [X.], Beleuchtungslampen, Glühbirnen (elektrisch), [X.], Brunnen (Springbrunnen), [X.] (elektrisch), [X.]esinfektionsapparate, Fackeln, [X.], Klimaapparate, Ventilatoren (Klimatisierung), Kochherde, Kühlapparate und Kühlschränke, Kleinelektrogeräte, nämlich Toaster, Röster, Fritteusen (elektrisch), Haartrockner, Heizlüfter, Kaffeemaschinen (elektrisch) und Waffeleisen (elektrisch);

8

[X.]: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten; [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren, insbesondere Schreibgeräte, Füllhalter, [X.]eistifte, Filzmaler, Buntstifte, Tintenkiller, [X.] und Markierungsstifte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate und [X.]), insbesondere Zeichen-/Kurvenlineale, [X.], Zirkel zum Zeichnen, Zeichenschablonen, Tafeln, Zeigestäbe [nicht elektronisch]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in dieser Klasse enthalten; [X.]rucklettern; [X.]ruckstöcke;

9

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in dieser Klasse enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 20: Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für [X.]); [X.]; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder  teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 24:Webstoffe und Textilwaren, soweit in dieser Klasse enthalten; Bett- und Tischdecken;

Klasse 27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Anstrichmittel, Haushaltswaren, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und [X.]ekorationswaren, Zelte, Planen;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Finanzierungen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden. [X.]ie Veröffentlichung erfolgte am 18. [X.]ezember 2009.

Gegen die Eintragung ist u. a. Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und [X.]ienstleistungen

„Klasse 03: Putz-, Reinigungs- und Waschmittel, insbesondere Reinigungs- und Entkalkungsmittel für elektrische und elektrothermische Apparate, Geräte und Maschinen;

Klasse 07: Elektrische und nicht-elektrische Haus- und Küchengeräte sowie -maschinen (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere Staubsauger und Staubsaugeranlagen einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Spülmaschinen einschließlich Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen einschließlich Wäschewaschmaschinen, auch mit Münzbetrieb, Küchenmaschinen, Kaffeemühlen einschließlich Ersatzteilen und Zubehör; elektromotorisch angetriebene Haushaltsmaschinen zum Mixen, Mischen, Rühren, Schlagen, Entsaften, Pressen und Zerkleinern; elektrisch betriebene Hand- und Stabmixer; elektrische Handrührgeräte und Entsafter für Haushaltszwecke; Motoren und Kupplungen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge);

Klasse 09: Elektrische und elektrothermische Apparate (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere elektrische Bügeleisen und Bügelapparate; elektrische Wägeapparate und –instrumente;

Klasse 11: Elektrische [X.]ampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Warmwasserbereiter, Wasserkocher; Kaffee- und Espressomaschinen und -automaten einschließlich Ersatzteilen und Zubehör; Herde, Koch- und Küchenherde; Mikrowellenherde, -geräte und -öfen; Kühlschränke; Gefrierschränke und –truhen;

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Ersatzkannen für Kaffee- und Espressomaschinen, [X.]eckel für Kannen und Reinigungszubehör, Kaffeefilter (nicht elektrisch); Glaswaren;

Klasse 30: Kaffee und Kaffeeersatzmittel einschließlich Kaffeegetränken und Rohkaffee; Kakao und Kakaogetränke; Back- und Konditorwaren

Klasse 35: [X.]ienstleistungen eines Groß- und/oder Einzel- und/oder Versand- und/oder [X.]versandhändlers betreffend elektrische und nicht elektrische Haus- und Küchengeräte sowie -maschinen, insbesondere Warmwasserbereiter, Wasserkocher, Kaffee- und Espressomaschinen und -automaten einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Kaffeemühlen einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Staubsauger einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Spülmaschinen einschließlich Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen einschließlich Wäschewaschmaschinen, Bügeleisen und -apparate, Herde, Mikrowellenherde, -geräte und -öfen, Kühl- und Gefrierschränke und -truhen, ferner betreffend Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere Kannen einschließlich Ersatzkannen für Kaffee- und Espressomaschinen, [X.]eckel für Kannen und Reinigungszubehör, Kaffeefilter (nicht elektrisch); Glaswaren, ferner betreffend Putz-, Reinigungs- und Waschmittel, insbesondere Reinigungs- und Entkalkungsmittel für elektrische und elektrothermische Apparate und Geräte und Maschinen, ferner betreffend Kaffee- und Kaffeeersatzmittel einschließlich Kaffeegetränken und Rohkaffee, Kakao und Kakaogetränke, Back- und Konditorwaren; Auswahl und Zusammenstellen dieser Waren für [X.]ritte, um [X.] und Erwerb dieser Waren zu erleichtern, Kaufberatung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur, Werbung, Verkaufsförderung für [X.]ritte; Veranstaltung von Ausstellungen in Hallen, Verkaufs- und Ausstellungsräumen zu kommerziellen und Werbezwecken; Präsentation und Vorführung von Waren zu kommerziellen Werbezwecken;

Klasse 37: Wartung, Instandhaltung und Reparatur; Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Reinigung von elektrischen und nicht elektrischen Haus- und Küchengeräten sowie -maschinen; Verleih, Vermietung und [X.]ienstleistungen eines Leasinggebers betreffend elektrische und nicht elektrische Haus- und Küchengeräte sowie –maschinen;

Klasse 39: [X.]ienstleistungen eines Versand- und/oder [X.]versandhändlers betreffend elektrische und nicht elektrische Haus- und Küchengeräte sowie -maschinen, insbesondere Warmwasserbereiter, Wasserkocher, Kaffee- und Espressomaschinen und -automaten einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Kaffeemühlen ein-schließlich Ersatzteilen und Zubehör, Staubsauger einschließlich Ersatzteilen und Zubehör, Spülmaschinen einschließlich Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen einschließlich Wäschewaschmaschinen, Bügeleisen und –apparate, Herde, Mikrowellenherde, -geräte und -öfen, Kühl- und Gefrierschränke und -truhen, ferner betreffend Behälter für Haushalt und Küche insbesondere Kannen einschließlich Ersatzkannen für Kaffee- und Espressomaschinen, [X.]eckel für Kannen und Reinigungszubehör, Kaffeefilter (nicht elektrisch); Glaswaren, ferner betreffend Putz- Reinigungs- und Waschmittel, insbesondere Reinigungs- und Entkalkungsmittel für elektrische und elektrothermische Apparate und Geräte und Maschinen, ferner betreffend Kaffee- und Kaffeeersatzmittel einschließlich Kaffeegetränke und Rohkaffee, Kakao und Kakaogetränke, Back- und Konditorwaren;

Klasse 41: Veranstaltung und [X.]urchführung von Seminaren und Schulungen, insbesondere Kundendienstschulungen für Techniker und/oder Händler betreffend elektrische und nicht-elektrische Haus- und Küchengeräte sowie –maschinen;

Klasse 42: Technische Beratung betreffend elektrischer und nicht elektrischer Haus- und Küchengeräte sowie -maschinen, insbesondere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“

seit dem 13. September 2007 eingetragenen Unionsmarke 005 137 708 der Widersprechenden zu 1.

[X.]

sowie aus der für die Waren und [X.]ienstleistungen

„[X.]: [X.];

Klasse 38: Telekommunikation, Übermittlung von Informationen an [X.]ritte über das [X.]; Übertragung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Bereitstellung von Plattformen im [X.] oder Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen; Bereitstellen von [X.]-[X.]; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren; elektronische Anzeigenvermittlung (Telekommunikation);

Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung insbesondere [X.]-, Fernseh- und Rundfunkunterhaltung; [X.]ienstleistungen eines Verlages (ausgenommen [X.]ruckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagsdruckerzeugnissen in Print- und elektronischer Form im Off- und Online-Betrieb eines [X.], soweit in Klasse 41 enthalten; sportliche und kulturelle Aktivitäten“

seit dem 5. Januar 2009 eingetragenen Wortmarke 30 2008 062 715 der Widersprechenden zu 2.

[X.]

Widerspruch erhoben worden, wobei der Widerspruch aus der letztgenannten Marke sich nur gegen die Waren der Klasse 16 „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten; [X.]; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate und [X.]), insbesondere Zeichen-/Kurvenlineale, [X.], Zirkel zum Zeichnen, Zeichenschablonen, Tafeln, Zeigestäbe [nicht elektronisch]“ der angegriffenen Marke richtet.

[X.] bestritten, wobei er die Einrede in der Folgezeit mehrfach wiederholt und aufrechterhalten hat, u. a. in den Schriftsätzen vom 4. [X.]ezember 2014 sowie 20. September 2017. Mit weiterem [X.] vom 10. Juni 2014 hat der Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke 30 2008 062 715 [X.] bestritten.

[X.] hat die Widersprechende zu 1. mit den Schriftsätzen vom 3. Januar 2014 sowie - im Beschwerdeverfahren - mit [X.] vom 22. Juni 2017 Unterlagen in Form von Produktkatalogen (Anlagen [X.] bis [X.] zum [X.] vom 3. Januar 2014 sowie [X.] bis [X.] zum [X.] vom 22. Juni 2017), Prospektmaterialien zur Verwendung im Ausland (Anlagen W9 bis [X.]) und Rechnungskopien (Anlage [X.]) sowie eidesstattliche Versicherungen des Geschäftsführers der Widersprechenden zu 1., Herrn W… vom 10. [X.]ezember 2013 (Anlage [X.]) sowie 19. Juni 2017 (Anlage [X.]) vorgelegt.

[X.] einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn H… vom 19. September 2014 ([X.]) vorgelegt (Anlagen W9 - W16 sowie [X.] - W30).

[X.]ie mit einer Beamtin des höheren [X.]ienstes besetzte Markenstelle für Klasse 02 des [X.]s hat beide Widersprüche mit Beschluss vom 12. Mai 2016 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

[X.]ie aufgeworfenen [X.] könnten dahingestellt bleiben. [X.]enn auch soweit die jeweiligen [X.] sich nach der [X.] auf identischen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen könnten, scheide eine Verwechslungsgefahr unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mangels hinreichender Ähnlichkeit der [X.] aus.

Zwar stehe einer Verwechslungsgefahr insoweit nicht die Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Wort-/Bildmarke entgegen, da jedenfalls bei der Beurteilung einer klanglichen Verwechslungsgefahr allein auf den Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke abzustellen sei.

[X.] der Widersprechenden zu 1. hinreichend deutlich durch die weitere Buchstabenfolge „-NA“ am Ende der Widerspruchsmarke, wodurch beide Markenwörter über eine unterschiedlichen Wortlänge und auffällige Abweichungen in [X.], [X.] und Sprech- und Betonungsrhythmus verfügten. [X.]ie Unterschiede reichten aus, um den als einheitliche Markenwörter wahrgenommenen Markenwörtern [X.] und [X.] ein eigenständiges Klangbild zu verleihen, zumal es sich bei der angegriffenen Marke um ein Kurzwort handele, bei dem schon geringe Unterschiede bemerkt würden. Zusätzlich trage der der Widerspruchsmarke fehlende Sinngehalt der angegriffenen Marke an „Niveau“ dazu bei, die Marken besser auseinander halten zu können und Hör- und [X.] zu vermeiden.

[X.] könne aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik der Buchstabenfolge „ -NA “ der Widerspruchsmarke, die der angegriffenen Marke fehle, ebenfalls ausgeschlossen werden. Zudem würden bei der Betrachtung des [X.] Marken stets insgesamt wahrgenommen, also auch mit etwaigen grafischen Bestandteilen.

[X.]ie angesprochenen Verkehrskreise würden auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der jüngeren Marke um eine weitere Marke der Widersprechenden handele. [X.]ie gemeinsame Buchstabenfolge „[X.]" reiche dafür nicht aus.

[X.] und [X.] gegenüber, die sich in der Wortmitte auffällig unterschieden, da die angegriffene Marke dort über den wie den [X.] „-w-“ ausgesprochenen Konsonanten „v“, die Widerspruchsmarke hingegen über den [X.] „-[X.]-“ verfüge. [X.]araus ergebe sich ein etwas anderer Sprech- und Betonungsrhythmus, da bei der angegriffenen Marke der Vokal „i“ kürzer gesprochen werde als bei der Widerspruchsmarke. Auch insoweit reichten daher die Unterschiede aus, um den als einheitliche Markenwörter wahrgenommenen [X.] [X.] und [X.] ein eigenständiges Klangbild zu verleihen, zumal es sich bei beiden Marken um Kurzwörter handele, bei dem schon geringe Unterschiede bemerkt würden und ferner auch hier der Bedeutungsanklang der angegriffenen Marke an „Niveau“ zur Unterscheidung beitrage.

[X.] und [X.] aus, wobei zur Unterscheidung neben der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke vor allem auch die unterschiedliche Umrisscharakteristik der abweichenden Konsonanten „-v-“ und gegenüber „ -[X.]- „ beitrage. Zudem verfüge die Widerspruchsmarke bei handschriftlicher Wiedergabe und Wiedergabe in Normalschrift durch das „d“ über eine Oberlänge, die der angegriffenen Marke fehle.

Für andere Arten von Verwechslungsgefahren sei nichts ersichtlich.

Hiergegen haben beide Widersprechenden Beschwerde eingelegt.

[X.] für die Waren

„Putz-, Reinigungs- und Waschmittel, insbesondere Reinigungs- und Entkalkungsmittel für elektrische und elektrothermische Apparate, Geräte und Maschinen; elektrische und nicht elektrische Haus- und Küchengeräte sowie -maschinen; Küchenmaschinen, Kaffeemühlen, einschließlich Ersatzteile und Zubehör; elektromotorisch angetriebene Haushaltsmaschinen zum Zerkleinern; Kaffee- und Espressomaschinen und - automaten, einschließlich Ersatzteile und Zubehör; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche"

sowie für die [X.]ienstleistungen

„Instandhaltung, Reparatur und Reinigung von elektrischen und nicht elektrischen Haus- und Küchengeräten sowie -maschinen"

glaubhaft gemacht habe.

Ausgehend davon könnten sich die Zeichen bei den Waren „Kaffeemaschinen [elektrisch]“ sowie „Geräte für Haushalt und Küche“ auf identischen Marken begegnen. Hinsichtlich weiterer, von ihr im [X.] vom 11. August 2015 näher benannten Waren der angegriffenen Marke der Klassen 02, 07, 08, 09, 11, 21 sowie verschiedener Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bestehe jedenfalls eine Waren- und [X.]ienstleistungsähnlichkeit.

[X.] bilde. Aus diesem Grund liege die Annahme nicht fern, dass die [X.] aus demselben Herstellungsbetrieb stammten. [X.]er [X.] [X.] könne als Verkürzung von [X.] wahrgenommen werden und die unter [X.] angebotenen Waren könnten eine spezielle oder modifizierte Produktlinie darstellen.

Vor diesem Hintergrund könne dann aber unter Berücksichtigung einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, soweit sich beide Marken in vorgenanntem Umfang auf identischen oder zumindest ähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen könnten.

[X.]ie Widersprechende zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 02 des [X.]s vom 12. Mai 2016 die angegriffene Marke 30 2009 026 804 zu löschen.

[X.] für die Waren „[X.]“ und die [X.]ienstleistungen „Erziehung, Ausbildung“ Identität bzw. Ähnlichkeit zu den mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der Klasse 16 der angegriffenen Marke bestehe. Angesichts einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke [X.] sowie einer hochgradigen Ähnlichkeit zu dem Wortbestandteil [X.] der angegriffenen Marke könne dann aber eine Verwechslungsgefahr für die entsprechenden Waren der [X.] der angegriffenen Marke nicht in Abrede gestellt werden.

[X.]ie Widersprechende zu 2. beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]es vom 12. Mai 2016 die Marke 30 2009 026 804 für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in dieser Klasse enthalten; [X.]; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate und [X.]), insbesondere Zeichen-/Kurvenlineale, [X.], Zirkel zum Zeichnen, Zeichenschablonen, Tafeln, Zeigestäbe [nicht elektronisch]“ zu löschen.

[X.]er Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen,

hilfsweise soll das [X.] wie folgt eingeschränkt werden:

In der Klasse 11 soll am Ende des [X.] ergänzt werden: „sämtliche vorgenannten Waren ohne elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Kaffeevollautomaten und elektrische Kaffeemühlen“. [X.]ie Ware „Kaffeemaschinen (elektrisch)“ soll gestrichen werden.

In der Klasse 21 soll der Warenoberbegriff „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ wie folgt eingeschränkt werden: „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, ausgenommen Behälter für Flüssigkeiten“.

Er sieht bereits eine rechtserhaltende Benutzung beider Widerspruchsmarken in dem von den Widersprechenden geltend gemachten Umfang als nicht glaubhaft gemacht an. Selbst bei Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung fehle es an einer zur Begründung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und [X.]ienstleistungen bzw. einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Jedenfalls im Umfang des [X.] sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässigen Beschwerden der Widersprechenden haben in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen bleiben sie unbegründet, so dass die Markenstelle die Widersprüche insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (§ 42 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. [X.] [X.] 2010, 1098, Nr. 44 - [X.]/[X.]; [X.] 2010, 933, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2011, 915, Nr. 45 - [X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.]/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder [X.]ienstleistungen). [X.]arüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]abei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 – [X.] B/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; [X.] [X.] 2008, 343 Nr. 48 - Il [X.]/[X.]).

A. Widerspruch aus der Marke [X.] 005 137 708 [X.]

[X.] der Widersprechenden zu 1. eine unmittelbare markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125 b Nr. 1 [X.]. Insoweit war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im Übrigen reicht bei allenfalls durchschnittlicher Waren-/[X.]ienstleistungsähnlichkeit der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke [X.] aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass der angegriffene Beschluss insoweit Bestand hat (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

1. Mit der Markenstelle ist zunächst davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt. [X.]er tatsächlichen Benutzungslage kommt insoweit entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke keine Bedeutung zu. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf einzelne Waren und/oder [X.]ienstleistungen liegen keine Anhaltspunkte vor.

2. Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, weisen beide Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht keinen so deutlichen Abstand auf wie ihn die Markenstelle angenommen hat.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/[X.]; [X.] 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; [X.] 2012, 930, Nr. 22 - [X.] B/[X.]; [X.] 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/[X.]; [X.] 2010, 729, Nr. 23 - [X.]). [X.]abei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. [X.]ie Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.] 2006, 413, Nr. 19 - [X.]/SIR; [X.] 2005, 1042, Nr. 28 - [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - [X.]; [X.] 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2010, 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]; [X.] 2009, 484, Nr. 32 - [X.]; [X.] 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; [X.] 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). [X.]abei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; [X.] 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; [X.] 2010, 235, Nr. 18 - [X.]/[X.] m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl. § 9 Rdnr. 254 m. w. N.).

b. Ausgehend davon ist ungeachtet der - wenngleich auch nicht sonderlich auffälligen - graphischen Ausgestaltung der angegriffenen Wort-/Bildmarke jedenfalls im Rahmen einer die Verwechslungsgefahr begründenden klanglichen Zeichenähnlichkeit auch auf Seiten der angegriffenen Marke allein der Wortbestandteil „[X.]“ maßgebend, da der Verkehr erfahrungsgemäß dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rdnr. 433). Es stehen sich demnach [X.] und die [X.] [X.] gegenüber.

c. [X.]eren (klangliche) Ähnlichkeit ist nach Auffassung des Senats keineswegs so gering wie die Markenstelle es in ihrem Beschluss vom 12. Mai 2016 angenommen hat. [X.]enn die angegriffene Marke ist vollständig mit identischer Silbengliederung sowie weitgehend übereinstimmenden Sprech- und Betonungsrhythmus in der Widerspruchsmarke enthalten und bildet deren Wortanfang; beide Zeichen unterscheiden sich lediglich durch die zusätzliche Endsilbe „-na“ der letzteren. Wenngleich die durch die zusätzliche Silbe „-na“ vorhandenen Unterschiede in Wortlänge und [X.] letztlich weder überhört noch übersehen werden, bleibt gleichwohl die Übereinstimmung in den ersten vier Buchstaben nicht unbemerkt, zumal sie sich am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befinden, so dass die Ähnlichkeit beider Zeichen insgesamt als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten ist.

d. Ein höherer Grad an Ähnlichkeit lässt sich entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu 1. auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens beider Marken begründen. Ein von der Widersprechenden zu 1. herangezogener Vergleich der Vergleichswörter [X.] und [X.] mit den in der Entscheidung [X.] W (pat) 1/06 (veröffentlicht auf der [X.]seite des [X.]) entscheidungserheblichen Markenwörtern „[X.]“ und „[X.]TIC“, welche nach der vorgenannten Entscheidung beim Verkehr den Eindruck erwecken können, „[X.]“ sei eine Verkürzung von „[X.]TIC“ bzw. das etwas „technisch“ klingende Wort „[X.]TIC“ bezeichne eine weiterentwickelte oder modernisierte Produktlinie des [X.] „[X.]“ (vgl. [X.] a. a. O., Seite 10), verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei der Widerspruchsmarke [X.] um ein einheitliches Markenwort handelt, bei welchem anders als bei „[X.]“ und „[X.]TIC“ – gerade nicht der Eindruck entstehen kann, es handele sich bei [X.] um die Kurzform von [X.] bzw. bei der Widerspruchsmarke um die durch die Silbe „-na“ ergänzte Marke [X.].

3. Unter Beachtung dieser leicht unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist dann aber in der Gesamtabwägung eine markenrechtlich relevante unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken anzunehmen, soweit sie sich auf identischen oder jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. Im Übrigen reicht bei geringerer Waren- und [X.]ienstleistungsähnlichkeit der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

4. Beide Marken können sich in Bezug auf die im Tenor genannten Waren Kochgeräte; [X.]; Kaffeemaschinen [elektrisch]; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ der angegriffenen Marke auf identischen bzw. im engeren Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren begegnen. In Bezug auf die übrigen Waren und [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke besteht hingegen ein allenfalls mittlerer Ähnlichkeitsgrad zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren und [X.]ienstleistungen.

a. [X.]er Inhaber der angegriffenen Marke hat mit [X.] vom 13. September 2012, welcher per Fax am 13. September 2012 und im Original am 15. September 2012 beim [X.] eingegangen ist, die Benutzung der ([X.] 005 137 708 unbeschränkt bestritten, wobei er die Einrede in den Schriftsätzen vom 4. [X.]ezember 2014 und 20. September 2017 nochmals wiederholt hat. [X.]ie Einrede ist wirksam erhoben worden, da die am 13. September 2007 eingetragene Widerspruchsmarke [X.] jedenfalls zum Zeitpunkt des Eingangs der vorgenannten Schriftsätze, in denen der Markeninhaber ausdrücklich an der Einrede festgehalten hat, bereits länger als fünf Jahre eingetragen war.

Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind daher gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] nur die Produkte bzw. die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist. [X.]a die am 5. Januar 2009 eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 18. [X.]ezember 2009 noch nicht 5 Jahre im Markenregister eingetragen war (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 125 b Nr. 4 [X.]), erstreckt sich die Einrede nur auf den nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.] maßgeblichen Zeitraum.

Nach § 125b Nr. 4 [X.] sind für den Fall, dass ein Widerspruch auf eine ältere [X.]smarke gestützt wird (vgl. § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.]), die [X.] des § 43 Abs. 1 [X.] entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke gemäß § 26 [X.] die Benutzung der [X.]smarke gemäß Art. 15 der Verordnung über die [X.]smarke ([X.]) tritt. [X.]anach muss die Marke in der [X.] ernsthaft benutzt worden sein. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren (oder [X.]ienstleistungen), für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren (oder [X.]ienstleistungen) einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. [X.]ie Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem [X.]auer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. [X.]ienstleistungen (vgl. [X.] [X.] 2003, 425, 428, Rn. 38 - Ajax/[X.]; [X.] 2006, 582, 584, Rn. 70 - [X.]). Nach der [X.] Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. [X.] [X.] 2008, 343, 346, Nr. 74 - l Ponte Finanziaria SpA/[X.]).

b. Ausgehend davon hat die Widersprechende zu 1 zunächst eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] gemäß Art. 15 [X.] in der [X.] für den nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.] zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fünfjahreszeitraum September 2012 bis September 2017 ungeachtet der von ihr mit [X.] vom 3. Januar 2014 für den Zeitraum 2011 bis 1. Halbjahr 2013 eingereichten Unterlagen (Anlagen [X.] - [X.]) jedenfalls mit den im Beschwerdeverfahren mit [X.] vom 22. Juni 2017 ([X.]. 56 d. A.) für den Zeitraum 2014 - 2016 eingereichten Unterlagen [X.] bis [X.], insbesondere der weiteren eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers W1… vom 19. Juni 2017 (Anlage [X.], [X.]. 66 d. A.) für die Waren

aa. [X.]ie eidesstattliche Versicherung vom 19. Juni 2017 enthält für

bb. [X.]ie Form der Benutzung ist insoweit jeweils glaubhaft gemacht durch die als Anlagen [X.] bis [X.] vorgelegten Produktkataloge aus dem vorliegend relevanten Benutzungszeitraum mit Abbildungen einer Vielzahl von (elektrischen) Kaffeemaschinen, Kaffeemühlen, Milchbehälter („Milchcooler“) sowie Verpackungen/Behälter von [X.], [X.] und [X.], auf denen die Widerspruchsmarke [X.] in einer ohne weitere besondere graphische Ausgestaltungselemente enthaltenden und damit in einer den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht verändernden Form i. S. von § 26 Abs. 3 [X.] deutlich sichtbar abgebildet ist.

cc. In quantitativer Hinsicht ist mit diesen für die [X.], der gemessen am Bruttoinlandsprodukt größten Volkswirtschaft in [X.], glaubhaft gemachten Mindestumsatzzahlen von einer ernsthaften Benutzung für die genannten Waren in der [X.] auszugehen (vgl. [X.] [X.] 2013,182 - [X.]/ONEL; OLG Hamburg [X.]-RR 2005, 312, 314 - [X.]; OLG [X.]üsseldorf [X.]-RR 2011, 172, 173 - [X.]; [X.] 24 W (pat) 35/07 - [X.]; 30 W (pat) 1/10 - [X.]/[X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 125b Rn. 20). Ob daher darüber hinaus auch eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] durch deren Verwendung für die o. g. Waren in den Unionsländern Österreich und Polen stattgefunden hat, kann daher offen bleiben.

c. Im Rahmen der Frage der Integration in Bezug auf die zugehörige oberbegriffliche [X.] ist anerkanntermaßen die sog. erweiterte Minimallösung anzuwenden, nach der zwar im Ansatz von der tatsächlich benutzten Ware auszugehen ist, andererseits dem legitimen Interesse der Widersprechenden, das tatsächlich benutzte Produkt fortzuentwickeln, durch maßvolle Ausdehnung des Schutzes auf gleiche Waren Geltung zu verschaffen ist (vgl. auch [X.] 203, 833, Rdn. 61 - Culinaria/[X.]).

aa. [X.]anach rechtfertigt die glaubhaft gemachte Verwendung der Widerspruchsmarke [X.] für „elektrische Kaffeevollautomaten“ die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung für die zu Klasse 11 beanspruchten Waren

bb. [X.]ie weiterhin zu berücksichtigenden „elektrische Kaffeemühlen“ fallen unter die zu Klasse 7 registrierten Waren

cc. Soweit die letztgenannten Waren auch unter den Warenoberbegriff

[X.]ies gilt auch in Bezug auf die nach § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden

[X.]. [X.]ie Benutzung der Widerspruchsmarke für

ee. [X.]ie weiterhin zu berücksichtigenden „

d. Ausgehend von diesen danach auf Seiten der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 125b Nr. 4 [X.] zu berücksichtigenden Waren können sich die [X.] in Bezug auf die im Tenor genannten Waren auf identischen bzw. eng ähnlichen und ansonsten lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen.

Eine Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren und/oder [X.]ienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 - [X.]/04 P, Slg. 2006, [X.] = [X.] 2006, 582 Rn. 85 = WRP 2006, 1102 - [X.]; [X.], [X.]-RR 2009, 356 Rn. 65 - Éditions Albert René/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], [X.] 2007, 1066 Rn. 23 - Kinderzeit; [X.] 2014, 488 Rn. 12 - [X.]/[X.]). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann dabei nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.] 2006, 941 Rn. 13 - TOSCA [X.]; [X.] 2007, 321 Rn. 20 - [X.]; [X.] 2008, 714 Rn. 32 - idw; [X.] 2009, 484 Rn. 25 - [X.]; [X.] 2012, 1145 Rn. 34 - [X.]; [X.] 2014, 488 Rn. 12 - [X.]/[X.]).

aa. Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund besteht zunächst zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „

bb. [X.]ies gilt auch in Bezug auf die Waren „

cc. [X.]ie von der angegriffenen Marke in Klasse 11 beanspruchten [X.]

[X.]. Identität besteht ferner auch zwischen den von beiden Marken beanspruchten

ee. Zu sämtlichen übrigen Waren und [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke besteht hingegen eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren

Sie weisen zwar teilweise Überschneidungen auf, als es sich z. B. bei einigen weiteren von der angegriffenen Marke zu Klasse 11 beanspruchten Waren wie z. B.

Auch die auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „

Weiterhin kommt zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren und den von der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten „

In Bezug auf die weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klassen 07, 08, 09, 16, 18, 20, 21, 24, 27 sowie den [X.]ienstleistungen der Klasse 35 liegen keine oder allenfalls so geringe Berührungspunkte und/oder Überschneidungen vor, dass keinesfalls ein höherer als durchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad in Betracht kommt.

ff. Soweit sich die Widersprechende im Beschwerdeverfahren ferner unter Bezug auf die Rechnungen gemäß Anlage [X.] auf eine rechtserhaltende Benutzung für [X.] beruft, kann zugunsten der Widersprechenden eine Benutzung der Marke dafür in der [X.] im vorliegend nach §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 125 b Nr. 4 [X.] maßgeblichen Zeitraum in einer den Anforderungen des § 26 [X.] entsprechenden Form unterstellt werden, allerdings nur für die in den Rechnungen als Gegenstand der Reparatur ausgewiesenen Kaffeevollautomaten. [X.]araus ergibt sich dann nach den Grundsätzen der erweiterten Minimallösung eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die zu Klasse 37 eingetragenen [X.]ienstleistungen

5. Es verbleibt daher dabei, dass eine Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf die im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der Klasse 11 [X.] aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

6. An der Feststellung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang ändert auch der seitens des Inhabers der angegriffenen Marke in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag nichts, mit dem er in der Sache eine Einschränkung des Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke durch Herausnahme der Waren

a. So bestehen seitens des Senats bereits erhebliche Bedenken, ob eine bedingte Einschränkung des Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses überhaupt wirksam abgegeben werden kann, da mit einer Einschränkung des Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses regelmäßig ein (Teil)Verzicht nach § 48 Abs. 1 [X.] verbunden ist, welcher ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der Marke führt und daher grundsätzlich nicht bedingt erklärt werden kann ([X.] 2011, 654 Nr. 14 - Yoghurt-Gums).

b. Letztlich kann dies vorliegend aber offen bleiben, da auch das dahingehend modifizierte [X.] den Inhaber der angegriffenen Marke nicht günstiger stellt. So unterfallen die im [X.] der angegriffenen Marke aufgeführten

Irrelevant ist auch die Einschränkung auf „

B . Widerspruch aus der Marke 30 2008 062 715 [X.]

In Bezug auf diese Wortmarke hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken für die im [X.] aufgeführten Waren zu besorgen ist, weshalb die angegriffene Marke insoweit nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu löschen ist.

1. [X.]er Inhaber der angegriffenen Marke hat mit [X.] vom 10. Juni 2014 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. [X.]ie Einrede ist wirksam erhoben worden, da die fünfjährige Benutzungsschonfrist der am 5. Januar 2009 eingetragenen Widerspruchsmarke [X.] am 5. Januar 2014 abgelaufen ist.

Auf Seiten der Widerspruchsmarke sind daher gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur die Produkte bzw. die Waren zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist. [X.]a die am 5. Januar 2009 eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 18. [X.]ezember 2009 noch nicht 5 Jahre im Markenregister eingetragen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 [X.]), erstreckt sich die Einrede nur für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Zeitraum, so dass es der Widersprechenden oblegen hätte, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 [X.] nach Art, [X.]auer und Umfang für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen.

a. [X.]ieser Obliegenheit ist sie in Bezug auf die unter den eingetragenen Oberbegriff

b. [X.]ie tatsächliche Verwendung der Marke für diese Zeitschrift ergibt sich aus dem als Anlage [X.] vorgelegte Magazin „[X.]“ Heft 11/2013 bzw. den in Anlage W23 abgebildeten [X.], welche jeweils die Widerspruchsmarke als Titel in einer den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke nicht verändernden Form enthalten. [X.]ie Verwendung der Widerspruchsmarke als Titel eines regelmäßig erscheinenden Zeitschrift stellt dabei auch eine Verwendung als Marke dar (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 14 Rdnr. 197; § 15 Rdnr. 74; § 26 Rdnr. 73).

c. Ob darüber hinaus auch eine Benutzung für

d. [X.]ie Verwendung der Widerspruchsmarke im Rahmen einer Webseite betrifft allenfalls eine Verwendung der Marke z. B. in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Plattformen bzw. Informationen im [X.] und des Zugriffs zu diesen Informationen, nicht hingegen eine Benutzung für

e. Nicht anerkannt werden kann hingegen eine Benutzung für die [X.]ienstleistungen

2. Ausgehend von einer danach glaubhaft gemachten Benutzung der Widerspruchsmarke für

a. Eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit besteht insoweit auch zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten

b. Eine allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht hingegen zu den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren

c. Ebenfalls eine allenfalls entfernte Ähnlichkeit besteht weiterhin zu den Waren

3. [X.]ie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke [X.] ist von Haus aus durchschnittlich. Für eine erhöhte Kennzeichnungskraft in Bezug auf „Zeitschriften“ o. ä. bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.

4. [X.]ie Ähnlichkeit der Zeichen ist entgegen der Auffassung der Markenstelle bereits in klanglicher Hinsicht überdurchschnittlich. Beide Marken stimmen in drei von vier Buchstaben überein; sie weisen zudem eine übereinstimmende [X.] „[X.]“ sowie einen identischen Anfangskonsonant „N“ auf. Auch wenn zwischen den abweichenden Konsonanten „V“ bzw. „[X.]“ in der Wortmitte für sich betrachtet ein durchaus wahrnehmbarer klanglicher Unterscheid besteht, tritt dieser durch die konkrete Lauteinbindung im [X.] beider Marken - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um Kurzwörter handelt, bei denen Abweichungen in aller Regel stärker beachtet werden -, nicht so deutlich hervor, um ein hinreichend sicheres (klangliches) [X.] beider Wörter noch zu gewährleisten, so dass eine insgesamt überdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden kann.

5. Ausgehend davon kann aber in der Gesamtabwägung angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der [X.] eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken jedenfalls insoweit nicht verneint werden, als sich beide Marken auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. [X.]ies betrifft die von der angegriffenen Marke zu [X.] beanspruchten Waren

Hingegen reicht der durch den abweichenden Mittelkonsonanten begründete [X.] zwischen den Vergleichsmarken in Bezug auf die weiteren mit dem Widerspruch angegriffenen und allenfalls entfernt ähnlichen Waren (noch) aus.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 51/16

27.12.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 30 W (pat) 51/16 (REWIS RS 2017, 59)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 59

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