Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. IX B 143/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 8905

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Gegenstand

NZB: Fördergebietsgesetz; Modernisierungs- und Umbau-Maßnahmen; zur Herstellung einer Eigentumswohnung


Leitsatz

1. NV: Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt.

2. NV: In Anschaffungsfällen ist für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG danach zu differenzieren, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

2

1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O. Die zur Klarstellung aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" stellt sich bereits nicht; sie ist nicht klärungsfähig, denn im Streitfall haben die Kläger die betreffende (noch zu erstellende) Eigentumswohnung unstreitig angeschafft. Im Übrigen ist die Rechtsfrage geklärt; denn eine Eigentumswohnung wird [X.] auch das Finanzgericht ([X.] nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes hergestellt (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 24. November 1992 [X.], [X.], 380, [X.] 1993, 188; vom 9. Juni 2005 [X.], [X.] 2005, 1795).

3

b) Auch ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. [X.]O nicht erforderlich. Eine Abweichung im Grundsätzlichen liegt nicht vor, sie ist auch nicht zu erwarten. Vielmehr hat das [X.] auf der Basis der [X.]-Rechtsprechung (vgl. [X.]-Urteile in [X.] 2005, 1795; vom 18. September 2007 [X.], [X.] 2008, 762) zutreffend entschieden, dass im Streitfall die von den Klägern erworbene, noch zu erstellende Wohneinheit (Eigentumswohnung Nr. 2) unter Verwendung vorhandener Bausubstanz neu hergestellt wurde und daher lediglich eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 % zu gewähren ist.

4

c) Die Kläger übersehen bei ihrer Argumentation vor allem, dass in [X.] für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 des Fördergebietsgesetzes danach zu differenzieren ist, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen --wie im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.]-- unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden (dazu insbes. [X.]-Urteil vom 29. Juni 2011 [X.]/10, [X.] 2011, 1860, unter II.2.b).

5

2. Letztlich setzen die Kläger ihre eigene Rechtsansicht an die Stelle der des [X.] und rügen mit ihren --nach Art einer Revisionsbegründung gehaltenen-- Einwänden eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.], also materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision indes grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.]-Beschlüsse vom 8. April 2008 [X.], [X.] 2008, 1297, unter 2. letzter Absatz; vom 6. April 2010 [X.]/09, [X.] 2010, 1280, unter 2.).

Meta

IX B 143/11

22.02.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 28. Juli 2011, Az: 15 K 2320/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 3 FöGbG, § 4 Abs 2 FöGbG, § 8 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. IX B 143/11 (REWIS RS 2012, 8905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8905

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