Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 214/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2186

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5 StR 214/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Okto-ber
2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender [X.] [X.],

[X.]in [X.],
[X.] Prof. Dr. König,
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt E.

als Verteidiger,

Rechtsanwalt H.

als Vertreter der Nebenklägerin I.
[X.],

Rechtsanwalt G.

als Vertreter des Nebenklägers G.
[X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 7. [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen richten sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte lernte den später Getöteten

[X.]
über ein Internetportal kennen, das zur Anbahnung sexueller Kontakte zwischen ho-mosexuellen Männern eingerichtet ist. Beide waren sadomasochistischen Praktiken verhaftet. Während der Angeklagte von dem Bedürfnis nach [X.] und Erniedrigung des Sexualpartners bestimmt war, fand [X.]
Gefal-1
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len daran, sich herabwürdigen und verletzen zu lassen. Im Lauf des Jahres 2011 trafen der Angeklagte und [X.]
mehrfach zusammen und übten neben bei der die Atemwege des [X.]
durch Knebelung oder Klebebänder verlegt wurden. Der Sauerstoffmangel hatte auf [X.]
erregende Wirkung. Dessen Phantasien gingen aber noch darüber hinaus. Mehreren Personen hatte er l-ngeklagten trug er diesen Wunsch Ende 2011 heran. Dieser ging jedoch nicht darauf ein. Möglicherweise wurde in diesem Zusammenhang auch über Geld gespro-chen, wobei der Angeklagte eher scherzhaft zum Ausdruck brachte, dann s Leichnams zu benötigen.

Am 1. Januar 2012 traf sich [X.]
mit dem Angeklagten in dessen Wohnung. [X.]

an, dass er ihn sterben lasse, was dieser jedoch ablehnte. [X.]
legte das Geld auf den Wohnzimmertisch. Im Lauf der nächsten Tage übten beide ver-schiedenartige Sexualpraktiken aus und konsumierten dabei auch Drogen ([X.], [X.]). Am 2. Januar 2012 unterbrach der Angeklagte auf Wunsch des [X.]
dessen Atemluftzufuhr mit einem Klebeband. [X.]
sollte durch Handzeichen ein Stopp-Signal geben können. Sonstige Sicherungsmaß-nahmen wurden nicht ergriffen. Als der Angeklagte bemerkte, dass [X.]

einen Samenerguss gehabt hatte und bewusstlos geworden war, stellte er die Luftzufuhr wieder her. Ein Handzeichen war nicht gegeben worden. Nachdem [X.]
aus der Bewusstlosigkeit erwacht war, beschwerte er sich, dass der Angeklagte ihn nicht hatte sterben lassen.

Am 5. Januar 2012 kam es ab ca. 20.00 Uhr abermals zu einvernehm-lichen sadomasochistischen Handlungen. Der Angeklagte fesselte [X.]
an ein Metallgestell. Dieser hatte zuvor [X.] inhaliert und sich vom Angeklag-ten das Beruhigungsmittel Ketamin in beide Hände spritzen lassen, um die 4
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Schmerzen besser ertragen zu können. Wie an den Tagen zuvor hatte auch der Angeklagte [X.]
konsumiert und war deswegen nicht ausschließbar erheblich in seinem Steuerungsvermögen beeinträchtigt. Er verband [X.]

die Augen und umwickelte dessen Kopf mit mehreren Lagen Klebeband, das er auch über Nase und Mund führte. Im Vergleich zum 2. Januar 2012 hatte [X.] wollte er störende mündliche Anweisungen des [X.]
unterbinden, die diesem beim [X.] noch möglich gewesen waren. Aufgrund seiner Er-fahrungen mit sadomasochistischen Praktiken und insbesondere wegen des Geschehens am 2. Januar 2012 glaubte er trotzdem, die Situation beherr-schen zu können. Als [X.]
Urin abging, entfernte er das Klebeband. Jedoch war [X.]
bereits erstickt. Dies erkannte der Angeklagte, nachdem er
erfolg-los versucht hatte, ihn mit Mundbeatmung und Herzmassage zu reanimieren. Er hatte [X.]
nicht töten wollen und mit einem tödlichen Ausgang auch nicht gerechnet. Jedoch war ihm bewusst, dass dessen Leben auf dem Spiel ste-hen könne. Das Geld wirkte sich nicht handlungsmotivierend aus. Vielmehr ging es dem Angeklagten um die Befriedigung der beiderseitigen sexuellen Gelüste.

Der Angeklagte machte sich an die Beseitigung der Leiche. Er ließ den Leichnam ausbluten, zerteilte ihn in sechs Teile, kochte den Kopf sowie einen Unterarm und verpackte die Leichenteile in Styroporkisten und [X.], die er mit Plastikfolie umwickelte.

Auf eine Vermisstenanzeige des Lebensgefährten des [X.]
vom 3.
Januar 2012 hin wurde auch unter Einsatz der Medien nach diesem [X.]. Am 22. Januar 2012 meldete sich der Angeklagte bei der Polizei. Er gab an, [X.]
sei noch am 2. und 3. Januar 2012 bei ihm gewesen, dann aber mit unbekanntem Ziel gegangen. Am 23. Januar 2012 kündigten [X.] dem Angeklagten und anderen Personen telefonisch an, mit [X.] nach dem Vermissten suchen zu wollen. Der Angeklagte erkannte, dass seine Verantwortlichkeit für dessen Tod entdeckt werden würde. Er über-6
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sandte einem früheren Lebensgefährten ein Buch, in das er einen Ab-schiedsbrien-e-dem Geld des Verstorbenen in das Buch. Er unternahm Selbstmordversu-che, die aber fehlschlugen. Unter anderem brachte er sich an den Unterar-men und am Hals tiefe Messerschnitte bei. Als Polizeibeamte an seiner Wohnungstür klingelten, öffnete er blutüberströmt und rief, der Hundeeinsatz könne abgebrochen

r-de ärztlich versorgt; seine Verletzungen verheilten folgenlos.

b) Die Schwurgerichtskammer vermochte sich nicht von einem [X.] des Angeklagten zu überzeugen. Zwar sei dem Angeklagten die Möglichkeit des [X.] bewusst gewesen. Dies folge daraus, dass das Versterben von den Beteiligten ausdrücklich ins Kalkül gezogen und [X.] Geld angeboten worden sei, sowie aus der jedem einleuchtenden [X.] Gefährlichkeit der Vorgehensweise. Jedoch sei der Angeklagte mit dem Tod des [X.]

Schwurgerichtskammer aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte den Sexualpartner habe erhalten wollen; zudem sei [X.]
wenige Tage zuvor nach einer gleichartigen Behandlung wieder aus der Bewusstlosigkeit er-wacht.

2. Die beweiswürdigenden Ausführungen, mit denen die [X.] einen Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung auch eingedenk des insoweit beschränkten revisi-onsgerichtlichen [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Juni 2013

5 [X.] Rn. 8 mwN) nicht stand.

a) Soweit die Schwurgerichtskammer den Inhalt des nach der Tat an e-8
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klagten lediglich als Ausdruck der Verantwortungsübernahme für eine leicht-fertige Todesverursachung bei gleichzeitigem Versuch bewertet, die Tat durch den Hinweis auf das Verlangen des Getöteten als weniger strafwürdig erscheinen zu lassen, und ihm so jeglichen Beweiswert für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes abspricht, ist die Würdigung durchgreifend lücken-haft und insgesamt nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Wertungen eines juristischen Laien in Frage, die aufgrund dieses Umstandes verschiedene Interpretationen zulassen, sondern

unzweideutige

Tatsa-chenangaben. Danach hat der Angeklagte seinen Sexualpartner entspre-chend dessen Willen sowie Verlangen und zuvor erfolgter gemeinsamer Pla-nung getötet. Darüber hinaus hat das [X.] an dieser Stelle mit dem zuvor mehrfach geäußerten Todeswillen und Todesverlangen des Getöteten, desdem ungewollten Überleben am 2. Januar 2012 sowie dem Umstand, dass der Getötete seinen Lebensgefährten nicht über die Absicht längeren Fort-bleibens unterrichtet hatte, seinen Ausdruck fand, und der stärkeren Verkle-bung der Atemwege am Tattag wesentliche Gesichtspunkte des festgestell-ten Tatgeschehens nicht in seine
Wertung einbezogen, die für den Tatsa-chen-

sprechen. Schon aus diesem Grund kann das Urteil keinen Bestand haben.

b) Die Ausführungen zum Fehlen des voluntativen Vorsatzelements begegnen auch für sich genommen durchgreifenden Bedenken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil entsprechend den
Bean-standungen der Beschwerdeführer und des [X.]s dahin zu verstehen ist, dass die Schwurgerichtskammer entgegen der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. April 1955

5 StR 35/55, [X.]St 7, 363, 369) das ihrer Auffassung nach fehlende Erwünschtsein des [X.] von Seiten des Angeklagten als Erfordernis der [X.] angesehen oder diesen Gesichtspunkt

dann im Grundsatz rechts-fehlerfrei

lediglich im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung in [X.]
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satz gebracht hat. Denn die vorgenommene Wertung beruht bereits unge-achtet dessen auf einer unzureichenden Würdigung des [X.]. Danach war der Getötete schon am 2. Januar 2012 in eine hoch-gradig gefährliche Bewusstlosigkeit verfallen. Gleichwohl verstärkte der An-geklagte am Tattag die Knebelung nochmals, indem er dem Getöteten meh-rere Lagen Klebeband um Mund und Nase wickelte, was deren Lösen

bei

naturgemäß schwieriger und zeitaufwendiger machen musste. Die Wertung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe unter diesen Vorzeichen und trotz völlig fehlender bzw. durch die stärkere Verkle-bung sogar bewusst unmöglich gemachter Sicherungsvorkehrungen auf ei-nen guten Ausgang vertraut, entbehrt daher einer durch Tatsachen fundier-ten Grundlage.

3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt mit auf, um dem [X.] eine umfassende und in sich stimmige Tatsachenfeststellung zu ermöglichen. In der neuen Hauptverhandlung wird die Schuldfähigkeit eingehend zu überprüfen sein. Zur Frage, ob sich der Angeklagte

anders als von ihm recht detailreich gegenüber einem Zeugen zunächst dargestellt ([X.])

bei der Tat jedenfalls nicht ausschließbar in einem schuldmin-d
in der Antragsschrift des [X.]s. Bei Annahme eines Dro-genrausches wären die Grundsätze der actio libera
in causa zu erörtern. Schließlich wird die Frage des Vorliegens einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit angesichts der Begleitumstände der Tat und des in diesem Zusammenhang bislang nicht berücksichtigten leichenschänderischen [X.] zu prüfen sein (vgl. [X.]/[X.] in: [X.] u.a., Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2007, [X.], 121
ff., 131; [X.], [X.] 2008, 275, 276 f.).

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Der Senat weist schließlich darauf hin, dass angesichts des hochgra-digen Verschuldens und unter Berücksichtigung des genannten [X.] die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) und das niedrige Strafmaß trotz der berück-sichtigten Milderungsgründe auch für sich genommen für den Senat kaum nachvollziehbar sind.

[X.] Schneider König

[X.] Bellay

13

Meta

5 StR 214/13

09.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2013, Az. 5 StR 214/13 (REWIS RS 2013, 2186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2186

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5 StR 214/13

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