Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2011, Az. 9 A 8/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 8729

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Gegenstand

Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; Protokollergänzung; Zuständigkeit des Vorsitzenden; Antrag; Beweisantrag


Leitsatz

1. Über einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird.

2. Anträge im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nur die Sachanträge, nicht aber solche Anträge, die nur das Verfahren betreffen.

3. Für einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO reicht die Angabe eines Beweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden.

Gründe

1

Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er auf eine jederzeit mögliche [X.]erichtigung der Niederschrift nach § 105 [X.] i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zwar verwenden die Kläger den [X.]egriff der Ergänzung der Niederschrift und beziehen sich auch auf § 160 Abs. 4 ZPO. Die Möglichkeit eines Antrags auf Protokollergänzung nach dieser Vorschrift besteht jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, so dass ein später gestellter Antrag dieses Inhalts unzulässig wäre (vgl. [X.]eschluss vom 18. Januar 1963 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.60 - [X.] 310 § 105 [X.] Nr. 2). Demgegenüber ermöglicht die Auslegung als [X.] eine sachliche Prüfung des [X.]. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der [X.] der Geschäftsstelle wirkt dabei nur mit, wenn dem Antrag entsprochen wird [X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl. 2010, § 105 Rn. 28).

2

Der Antrag ist unbegründet. Denn die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen ihres abschließenden Vortrags wiederholte Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf [X.]eiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der [X.] brauchte mangels entsprechender Vorschrift nicht von Amts wegen in die Niederschrift aufgenommen zu werden. Insbesondere handelte es sich nicht um einen Antrag im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur die [X.], nicht aber solche Anträge gemeint, die nur das Verfahren betreffen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 105 Rn. 50; [X.]/[X.], ZPO, 69. Aufl. 2011, § 160 Rn. 9 m.w.N.). Es handelte sich auch um keinen "wesentlichen Vorgang der Verhandlung" im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO. Zwar fallen [X.]eweisanträge nach § 86 Abs. 2 [X.] unter diese Vorschrift (vgl. [X.]eschluss vom 2. November 1987 - [X.]VerwG 4 [X.] 204.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 [X.] Nr. 32). Der Antrag auf Aktenbeiziehung war jedoch kein derartiger [X.]eweisantrag. Denn dafür reicht die Angabe eines [X.]eweismittels nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen [X.]ehauptungen unter [X.]eweis gestellt werden (vgl. Urteil vom 29. August 1963 - [X.]VerwG 8 [X.] 248.63 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 [X.] Nr. 7 S. 4).

3

Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 [X.] i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem [X.] selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben.

Meta

9 A 8/10

10.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 86 Abs 2 VwGO, § 105 VwGO, § 164 ZPO, § 160 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2011, Az. 9 A 8/10 (REWIS RS 2011, 8729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8729

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2 C 424/11

L 7 AS 822/13

L 7 AS 823/13

L 7 BA 26/21

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