Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 153/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6769

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Gegenstand

Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Sendeunternehmen: Aussetzung eines Klageverfahrens bei Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung im Wege des Zwangslizenzeinwands zur Ermöglichung der erforderlichen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2011 (14 [X.]) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Sendeunternehmen. Sie strahlt das Fernsehprogramm „[X.]“ aus. Die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ab dem 5. Oktober 2005 war, bietet seit dem 10. März 2005 auf der [X.]seite „www.shift.tv“ unter der Bezeichnung „[X.].TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ („PVR“) zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das [X.] jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen. Zu jedem [X.]punkt des Verfahrens haben mindestens 100 Kunden Vervielfältigungen bestimmter Sendungen aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten. Die Klägerin hat mit ihrer Streithelferin, der [X.], den „[X.]“ geschlossen. Die in Rede stehenden Rechte sind nach dem Vorbringen der Streithelferin für die [X.] ab Februar 2011 auf die Klägerin zurückübertragen worden.

2

Die Klägerin sieht in dem Angebot der [X.]n zu 1 - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Sie nimmt die [X.]n auf Unterlassung, Vernichtung der Aufnahmen, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.

3

Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat den [X.]n unter Androhung von [X.] verboten,

1. das Fernsehprogramm „[X.]“ der Klägerin oder Teile davon zu speichern und/oder zu bearbeiten und/oder weiterzusenden und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder im Wege des sogenannten Online-Streamings oder des [X.] zu übermitteln, und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie unter „www.shift.tv“ mit Stand vom 17. Oktober 2005 angeboten;

2. das Fernsehprogramm „[X.]“ der Klägerin oder Teile davon zum Vervielfältigen und/oder Speichern und/oder zur öffentlichen Zugänglichmachung bereitzustellen;

3. das Angebot „[X.].TV“ mit dem Fernsehprogramm „[X.]“ Dritten zur Einbindung in eine Website entgeltlich oder unentgeltlich zu lizenzieren.

4

Ferner hat das [X.] den Anträgen auf Vernichtung der Aufnahmen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung stattgegeben.

5

Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 458). Auf die Revision der [X.]n hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 215/06, [X.] 2009, 508). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst. Es hat den [X.]n unter Androhung von [X.] verboten,

1. das von der Klägerin ausgestrahlte Fernsehprogramm „[X.]“ oder Teile davon weiterzusenden, insbesondere wie unter „www.shift.tv“ (Stand:17. Oktober 2005) angeboten;

2. das Angebot „[X.].TV“ mit dem Fernsehprogramm „[X.]“ Dritten zur Einbindung in eine Website entgeltlich oder unentgeltlich zu lizenzieren.

6

Darüber hinaus hat es den Anträgen auf Vernichtung der Aufnahmen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung stattgegeben.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen, verfolgen die [X.]n ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - angenommen, das Angebot „[X.].TV“ der [X.] verletze nicht das Recht der Klägerin, ihre [X.] auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Auch liege kein Verstoß gegen das Recht der Klägerin vor, ihre [X.] öffentlich zugänglich zu machen. Eine Verurteilung nach dem auf die konkrete Verletzungsform begrenzten Unterlassungsantrag und den hierauf bezogenen Anträgen auf Vernichtung der Aufnahmen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung habe jedoch wegen Verletzung des Rechts der Klägerin, ihre [X.] weiterzusenden, zu erfolgen.

9

B. Die Revision der [X.] hat Erfolg (dazu I). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (dazu II).

I. Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe das ausschließliche Recht der Klägerin als Sendeunternehmen, ihre [X.] weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 [X.]), widerrechtlich verletzt, hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch dann berechtigt ist, die erhobenen Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung wegen einer Verletzung ihres [X.]s geltend zu machen, wenn sie die zur Weitersendung ihrer [X.] an einen [X.]-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechte mit dem „[X.]“ der [X.] zur Wahrnehmung übertragen haben sollte. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem [X.] erfasste oder um eine neue Nutzungsart handelt. Die Klägerin ist in jedem Fall - entgegen der Ansicht der Revision - sowohl für die [X.] dieses [X.] (dazu a) als auch für die [X.] nach der angeblichen Rückübertragung der Rechte auf die Klägerin (dazu b) aktivlegitimiert.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur [X.] des zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin geschlossenen [X.] aktivlegitimiert gewesen. Der [X.] habe nicht zu einer vollständigen (translativen) Übertragung der [X.]e auf die Streithelferin und somit zu einem völligen Verlust dieser Rechte für die Klägerin geführt. Die Klägerin habe der Verwertungsgesellschaft durch den [X.] die ausschließlichen Nutzungsrechte vielmehr lediglich (konstitutiv) zur Wahrnehmung eingeräumt. Dafür spreche auch der [X.]. Die Klägerin könne eine Verletzung des [X.]s geltend machen, weil sie an der Rechtsverfolgung ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe. Dieses ergebe sich daraus, dass die Klägerin an den Einnahmen zu beteiligen sei, die die Streithelferin aus der Wahrnehmung der [X.]e erziele. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Wortlaut von § 1 Ziff. 1 des [X.], wonach der [X.] das [X.] als Treuhänderin zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen werde, und die damit inhaltlich übereinstimmende Bestimmung von § 2 Nr. 1 der Satzung der [X.], wonach Gegenstand der [X.] von den Berechtigten übertragenen Rechte sei, könnten aus Sicht eines objektiven [X.] nur dahin verstanden werden, dass das [X.] im Sinne einer translativen Rechtsübertragung vollständig auf die [X.] übergegangen sei, so dass die Klägerin für die Dauer des Vertrages nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der im „[X.]“ verwandte Begriff „Rechtsübertragung“ - auch aus Sicht eines objektiven [X.] - nicht die (translative) Übertragung, sondern die (konstitutive) Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechten bezeichnet.

Vorbild aller [X.] ist der [X.] der [X.] als der ältesten Verwertungsgesellschaft. Er stammt aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.]. Zu jener [X.] konnte das Urheberrecht noch übertragen werden (vgl. § 8 Abs. 3 [X.] und § 10 Abs. 3 KUG). Aus diesem Grund ist im [X.] der [X.] von einer Übertragung der Urheberrechte die Rede. Der Wortlaut dieses [X.] ist unverändert geblieben, obwohl das Urheberrecht - von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen - nicht mehr übertragen werden kann, sondern an ihm nur noch Nutzungsrechte eingeräumt werden können (vgl. §§ 29, 31 [X.]). Die [X.] jüngerer Verwertungsgesellschaften haben sich den Sprachgebrauch des [X.]s der [X.] zu Eigen gemacht. Aus der objektiven Sicht eines informierten [X.] ist danach klar, dass mit der „Übertragung der Urheberrechte“ im Sinne der [X.] die „Einräumung von Nutzungsrechten am Urheberrecht“ im Sinne des [X.] gemeint ist.

Entsprechendes gilt für Leistungsschutzrechte und Nutzungsrechte, die allerdings - anders als das Urheberrecht - nach wie vor übertragen werden können (vgl. für das hier in Rede stehende Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens § 87 Abs. 3 Satz 1 [X.], für Nutzungsrechte § 34 [X.]). Es kann aus der objektiven Sicht eines [X.] nicht angenommen werden, dass der Wortlaut der [X.] in unterschiedlichem Sinne zu verstehen ist, je nachdem, ob der Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft ein Urheber, ein Leistungsschutzberechtigter oder ein Nutzungsberechtigter ist. Dass auch der hier in Rede stehende „[X.]“ mit der „Rechtsübertragung“ die „Rechtseinräumung“ meint, ergibt sich zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 2 des [X.], wonach die Streithelferin die ihr von der Berechtigten zur Wahrnehmung „eingeräumten“ Rechte im eigenen Namen ausübt.

bb) Die Revision macht weiter vergeblich geltend, der vom Berufungsgericht angeführte [X.] sei nicht anwendbar, weil es im Streitfall - anders als in den vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidungen „[X.]. 5“ ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 - [X.], [X.], 939 = [X.], 1008) und „Nutzung von Musik für Werbezwecke“ ([X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, [X.], 62 = [X.], 120) - nicht um das Urheberrecht und das enge geistige Band zwischen Werk und Urheber, sondern um ein Leistungsschutzrecht, nämlich das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens und die [X.] Leistung der Veranstaltung oder Durchführung von [X.] gehe.

Entgegen der Ansicht der Revision gilt der [X.] auch für die Einräumung von Leistungsschutzrechten. Für [X.] durch Sendeunternehmen ergibt sich dies bereits aus § 87 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach - unter anderem - die Bestimmung des § 31 Abs. 5 [X.] entsprechend gilt, die den [X.]n zum Ausdruck bringt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als der Vertragszweck erfordert, dient nicht nur dem Schutz des geistigen Bandes zwischen Werk und Urheber, sondern soll vor allem sicherstellen, dass der Rechtsinhaber am Ertrag aus der Verwertung seines Rechts möglichst weitgehend beteiligt wird. Dieser Gedanke hat auch und gerade dort seine Berechtigung, wo das einem [X.] eingeräumte Recht - wie hier das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - eine [X.] Leistung schützt.

Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch für die Auslegung von [X.]n mit Verwertungsgesellschaften gilt ([X.], [X.], 62 Rn. 16 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Der Zweck eines solchen [X.] besteht darin, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Berechtigten nicht möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1999 - [X.], [X.]Z 142, 388, 396 - [X.]). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, ausschließliche Nutzungsrechte zu übertragen; ausreichend ist vielmehr die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.

cc) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung, wonach eine Aktivlegitimation des Urhebers bei der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte fortbestehe, sei wegen des grundsätzlich verschiedenen Schutzansatzes nicht auf den Inhaber des Leistungsschutzrechts übertragbar. Das Urheberrecht schütze die persönliche geistige Schöpfung, das Leistungsschutzrecht hingegen den technischen und wirtschaftlichen Aufwand des Sendeunternehmens.

Für Urheber gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsinhaber, der einem [X.] - wie hier einer Verwertungsgesellschaft - ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem [X.] berechtigt bleibt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Entgegen der Ansicht der Revision beansprucht dieser Grundsatz gleichermaßen Geltung für Leistungsschutzberechtigte. Ein Rechtsinhaber hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen, wenn ihm aus der Einräumung der Nutzungsrechte fortdauernde materielle Vorteile erwachsen, die durch die Rechtsverletzungen beeinträchtigt werden. Die Rechtsposition des Leistungsschutzberechtigten unterscheidet sich zwar von derjenigen des Urhebers dadurch, dass ihm kein Urheberpersönlichkeitsrecht zusteht; darauf kommt es aber bei der Beurteilung der schutzwürdigen materiellen Interessen des Rechtsinhabers zur Begründung eines fortdauernden Klagerechts nicht an. Eine unterschiedliche Beurteilung des [X.] einerseits und des Leistungsschutzberechtigten andererseits kann allenfalls dann angebracht sein, wenn allein eine Beeinträchtigung von ideellen Interessen des Urhebers in Rede steht (vgl. zum Unterlizenzgeber [X.], Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 394, 399 f. - [X.]). Das ist hier aber nicht der Fall.

dd) Die Revision macht des Weiteren vergeblich geltend, die Klägerin könne kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse nachweisen, da sie an den Umsätzen der Streithelferin durch die Verwertung der [X.]e nur mittelbar über einen komplexen Verteilungsschlüssel beteiligt sei.

Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche aus Rechtsverletzung ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber sich eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat ([X.]Z 118, 394, 399 f. - [X.]). Das ist hier der Fall. Die Streithelferin hat die Klägerin an den Einnahmen aus der Wahrnehmung der [X.]e nach § 7 Satz 1 UrhWG zu beteiligen. Es spielt keine Rolle, dass das Maß der Beteiligung der Klägerin - wie die Revision geltend macht - nach einem komplexen Verteilungsschlüssel ermittelt wird. Entscheidend ist, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass ihre der Streithelferin zur Ausübung überlassenen Verwertungsrechte nicht verletzt und ihre Einnahmen nicht durch Verletzungen dieser Rechte verringert werden.

ee) Die Revision macht daher auch vergeblich geltend, der Annahme einer Aktivlegitimation der Klägerin stehe entgegen, dass die Klägerin sonst neben der Streithelferin in derselben Sache Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen die [X.] durchsetzen könnte. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine doppelte Inanspruchnahme der [X.] nicht zu befürchten. Ansprüche der Klägerin und der Streithelferin bestehen jeweils nur, soweit eigene schutzwürdige Interessen beeinträchtigt sind.

ff) Die Revision rügt schließlich ohne Erfolg, die Klägerin habe kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die in Rede stehenden Ansprüche selbst geltend zu machen, weil sie als eine der beiden Gesellschafter der Streithelferin maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftspolitik habe nehmen können und es sich daher anrechnen lassen müsse, wenn die Streithelferin entgegen den im [X.] übernommenen Pflichten untätig geblieben sei. Auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt die Revision nicht, dass die Klägerin und die Streithelferin jeweils eigene Interessen haben und geltend zu machen berechtigt sind.

b) Die Revision ist der Ansicht, der mit der Klage erhobene Unterlassungsanspruch sei für den [X.]raum nach der angeblichen Rückübertragung der Rechte auf die Klägerin im Februar 2011 unbegründet, weil weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr bestehe. Im [X.]raum bis zur Beendigung des [X.] sei allein die Streithelferin anspruchsberechtigt gewesen, so dass im Verhältnis zur Klägerin keine Verletzungshandlung vorliege und eine Wiederholungsgefahr ausscheide. Für den [X.]raum nach Beendigung des [X.] gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.], die ihr [X.]angebot in Bezug auf Sendungen der Klägerin im Februar 2007 eingestellt und sich um die Einräumung einer Lizenz für das [X.] bemüht hätten, Verletzungshandlungen begehen könnten.

Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im [X.]raum bis zur Beendigung des [X.] entgegen der Ansicht der Revision - wie ausgeführt - jedenfalls nicht nur die Streithelferin, sondern zumindest auch die Klägerin anspruchsberechtigt war und daher auch im Verhältnis zur Klägerin Verletzungshandlungen vorliegen, die eine Wiederholungsgefahr begründen.

2. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt hat, ihre [X.] weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 [X.]).

a) Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird ([X.], [X.] 2009, 508 Rn. 32; [X.], [X.], 845 Rn. 32 - [X.]-Videorecorder I; [X.], Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, [X.], 530 Rn. 17 = [X.], 784 - Regio-Vertrag, [X.]). Dabei muss die Weitersendung zeitgleich mit dem Empfang erfolgen ([X.], [X.] 2009, 508 Rn. 29 f.; [X.], 845 Rn. 29 f. - [X.]-Videorecorder I) und in ihrer Bedeutung als Werknutzung anderen durch öffentliche Wiedergabe erfolgten Werknutzungen entsprechen (vgl. [X.], [X.] 2009, 508 Rn. 31 f.; [X.], 845 Rn. 31 f. - [X.]-Videorecorder I).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagte zu 1 empfängt die Sendesignale der [X.] mit [X.] und leitet sie zeitgleich an [X.] weiter, die dem Bereich der Kunden als Hersteller der vollautomatischen Aufzeichnung zuzuordnen sind. Da sie ihren Kunden mit den „[X.]“ darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar (vgl. [X.], [X.] 2009, 508 Rn. 33; [X.], 845 Rn. 33 - [X.]-Videorecorder I).

Die Beklagte zu 1 hat [X.] der Klägerin auch einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits wenige Personen eine Mehrzahl im Sinne des § 15 Abs. 3 [X.] bilden können. Das übermittelte Sendesignal der Klägerin konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichzeitig von mindestens 100 Nutzern des Angebots „[X.].TV“, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, unabhängig voneinander aufgezeichnet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin erhielten. Zu welchem [X.]punkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang ([X.], [X.] 2009, 508 Rn. 35; [X.], 845 Rn. 35 - [X.]-Videorecorder I, [X.]).

c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es sei im Blick auf den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache „Breitbandkabel“ (Beschluss vom 16. August 2012 - [X.], [X.], 1136 = [X.], 1402) fraglich, ob im Streitfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliege und das Senderecht als besonderer Fall des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.]) betroffen sei. Im Streitfall ist - anders als in der Sache „Breitbandkabel“ - weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den [X.] vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 1 die [X.] der Klägerin ausschließlich an Empfänger über Kabel weiterüberträgt, die sich im Sendegebiet der Klägerin aufhalten und die Sendungen dort auch drahtlos empfangen können. Die Kunden der [X.] können die auf ihren [X.] gespeicherten Sendungen der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr jederzeit über das [X.] - und damit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl - ansehen oder herunterladen. Die in der Sache „Breitbandkabel“ aufgeworfene Frage stellt sich daher im Streitfall nicht.

3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB). Die von den [X.] erhobene Einrede, die Klägerin verlange mit dem Unterlassen der Weitersendung eine Leistung, die alsbald wieder zurückzugewähren sei („dolo agit, [X.], quod statim redditurus est“), greife nicht durch. Zwar könne ein aus einem Patent auf Unterlassung in Anspruch genommener Beklagter einwenden, der Patentinhaber missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihm einen Patenlizenzvertrag zu nicht diskriminierenden und nicht behindernden Bedingungen abzuschließen ([X.], Urteil vom 6. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 180, 312 Rn. 29 - [X.]). Im Streitfall habe jedoch nicht das Gericht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des im Fall einer Kabelweitersendung nach § 87 Abs. 5 [X.] bestehenden Kontrahierungszwangs erfüllt sind. Dies habe nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG vielmehr zunächst die Schiedsstelle zu beurteilen. Vor Anrufung der Schiedsstelle, könne den [X.] keine Befugnis zur Kabelweitersendung aus § 87 Abs. 5 [X.] zuerkannt werden. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des [X.] vorliegen (vgl. [X.]Z 180, 312 Rn. 29 - [X.]) und die Beklagte zu 1 als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen einen Anspruch aus § 87 Abs. 5 [X.] auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen hat. Davon ist daher für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen.

b) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus § 87 Abs. 5 [X.] zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten ist, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern im Rahmen einer Klage im Wege des [X.] aufgeworfen wird. Zweck der vorrangigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist es, die besondere Sachkunde der Schiedsstelle nutzbar zu machen und die Gerichte zu entlasten. Die Einholung der besonderen Sachkunde der Schiedsstelle wird durch die Prozessvoraussetzung der vorherigen Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens gewährleistet. Dass der Anspruch hier nicht vom Kläger „im Wege der Klage“, sondern von den [X.] im Wege der Einrede geltend gemacht wird, ist unerheblich; entscheidend ist nach Überschrift und Zweck des § 16 Abs. 1 UrhWG, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.

c) Die Notwendigkeit der Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens rechtfertigt jedoch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht den Ausschluss des [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass das Gericht den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des [X.] in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG auszusetzen hat, um dem [X.] die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Nach dieser Bestimmung setzt das Gericht den Rechtsstreit aus, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen, wenn sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs im Streit ist. Für den Fall eines erst im Laufe des Rechtsstreits entstehenden Streits über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung ist die Regelung entsprechend anzuwenden. Der potentielle ([X.] - im Streitfall die Beklagte zu 1 - kann die Schiedsstelle zwar auch während eines bereits laufenden Verfahrens anrufen, um sich nach Durchführung des Verfahrens auf den Einwand berufen zu können. Die Revision macht jedoch zutreffend geltend, dass er dann keinerlei Gewähr für einen rechtzeitigen Abschluss des Schiedsstellenverfahrens hat und daher Gefahr läuft, zur Unterlassung verurteilt zu werden, obwohl ihm ein Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz zusteht. Er muss deshalb den [X.] erheben können.

II. Danach ist auf die Revision der [X.] das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die [X.] berechtigt sind, den [X.] zu erheben, bevor es - gegebenenfalls - das Verfahren aussetzt, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 UrhWG) und der Schiedsstelle Gelegenheit zu geben zu prüfen, ob die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung des zur Weitersendung der [X.] der Klägerin an einen [X.]-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts hat (§ 11 Abs. 1 UrhWG, § 87 Abs. 5 [X.]). Die [X.] sind im Streitfall - in entsprechender Anwendung der vom [X.] in der Entscheidung „[X.]“ aufgestellten Grundsätze (vgl. [X.]Z 180, 312 Rn. 29) - nur unter zwei Voraussetzungen berechtigt, den [X.] zu erheben:

a) Zum einen muss die Beklagte zu 1 dem Inhaber des zur Weitersendung der [X.] der Klägerin an einen [X.]-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung dieses Nutzungsrechts gemacht haben und muss der Rechtsinhaber zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet sein (vgl. [X.]Z 180, 312 Rn. 30 bis 32 - [X.]).

Ob in der [X.] des zwischen der Klägerin und der [X.] geschlossenen „[X.]s Fernsehen“ die Klägerin oder die [X.] Inhaberin dieses Nutzungsrechts war, hängt davon ab, ob es sich bei einer solchen Weitersendung um eine von diesem [X.] erfasste Nutzungsart (dann war die [X.] Rechtsinhaber) oder um eine davon nicht erfasste neue Nutzungsart (dann war die Klägerin Rechtsinhaber) handelt.

Falls die [X.] Rechtsinhaberin war, war sie als Verwertungsgesellschaft nach § 11 Abs. 1 UrhWG verpflichtet, der [X.] zu 1 auf Verlangen das Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Falls die Klägerin Rechtsinhaberin war, war sie als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] verpflichtet, mit der [X.] zu 1 als Kabelunternehmen einen Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern es sich bei dieser Nutzung um eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 [X.] handelte und kein die Ablehnung des Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund bestand. Unter diesen Voraussetzungen ist die Klägerin jedenfalls seit Beendigung des „[X.]s Fernsehen“ zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet.

b) Zum anderen muss die Beklagte zu 1, da sie den Gegenstand des Schutzrechts bereits benutzt, bevor der Rechtsinhaber ihr Angebot angenommen hat, diejenigen Verpflichtungen einhalten, die der [X.] an die Benutzung des lizenzierten Gegenstandes knüpft (vgl. [X.]Z 180, 312 Rn. 33 bis 36 - [X.]). Dies bedeutet insbesondere, dass sie die sich aus dem Vertrag ergebenden Lizenzgebühren an den Rechtsinhaber zahlen oder die Zahlung dadurch sicherstellen muss, dass sie die Lizenzgebühren nach § 372 Satz 1 BGB unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt.

Das Berufungsgericht wird sich daher mit dem Vorbringen der [X.] auseinandersetzen müssen, die Beklagte zu 1 habe sich bereits vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits bei der [X.] um den Erwerb des [X.]s bemüht und nach Erlass des ersten Revisionsurteils vom 22. April 2009 erneut bei der [X.] um die Einräumung des [X.]s nachgesucht und - als eine Rechtseinräumung nicht erfolgt sei - vorsorglich zugunsten der [X.] die sich aus dem Tarif „Hörfunk und Fernsehen - digital“ jeweils ergebenden Beträge hinterlegt; die Beklagte zu 1 habe darüber hinaus auch die Klägerin mit Datum vom 18. Oktober 2012 zur Einräumung der Rechte aufgefordert und sodann die hierfür angefallenen Vergütungen hinterlegt.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Auskunftsantrag sei als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 242 BGB begründet. Die Beklagte zu 1 habe schuldhaft gehandelt, weil sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt habe, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste. Der Beklagte zu 2 sei für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich und verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft zu erteilen.

Die Revision macht geltend, der Auskunftsanspruch sei jedenfalls nicht für die [X.] vor der Zustellung des ersten Revisionsurteils am 19. Juni 2009 begründet. Das Berufungsgericht habe sich bei der Annahme eines Verschuldens der [X.] auf die Feststellungen des Senats im ersten Revisionsurteil gestützt. Diese Feststellungen hätten sich aber nur auf den seinerzeit von den Vorinstanzen zuerkannten Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des [X.] und nicht auf den erst jetzt vom Berufungsgericht bejahten Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung des [X.]s bezogen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl das [X.] als auch das Berufungsgericht zunächst ausschließlich den Betrieb des Angebots „[X.].TV“ hinsichtlich des [X.] untersagt hätten und das [X.] in dem Parallelverfahren „Save.TV“ - vom Berufungsgericht dort in seinem ersten Berufungsurteil unbeanstandet - sogar ausdrücklich festgestellt habe, dass keine Verletzung des [X.]s vorliege, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] das in Rede stehende [X.] vorsätzlich verletzt hätten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung eine tatsächlich andere Handlung betreffe als die Weitersendung und es damit nicht lediglich um eine rechtliche Neubewertung derselben Handlung gehe.

Damit können die [X.] keinen Erfolg haben. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden beziehen sich allgemein darauf, dass das Angebot des [X.]-Videorecorders durch die [X.] das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Sendeunternehmen aus § 87 Abs. 1 [X.] verletzt hat und nicht allein darauf, ob dieses Angebot in das Vervielfältigungsrecht, das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens oder das [X.] eingreift.

3. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der zuerkannte Auskunftsanspruch in der Sache zu weit geht. Die Revision macht geltend, die danach von den [X.] zu machenden Angaben hätten im Hinblick auf die Verletzung des [X.]s keine Relevanz. Keine dieser Angaben sei erforderlich, um den möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin vorzubereiten. Für die Berechnung des Schadensersatzes komme es auf die konkrete Verletzungshandlung an. Diese liege aber allein in der Weitersendung durch die Beklagte. Wenn aber das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht verletzt seien, bestehe insbesondere kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Anzahl der Vervielfältigungsstücke und der Anzahl der Abrufe.

Bornkamm                            Büscher                            Schaffert

                         Koch                                Löffler

Meta

I ZR 153/11

11.04.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 12. Juli 2011, Az: 14 U 1070/06

§ 87 Abs 5 UrhG, § 14 Abs 1 Nr 2 UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 16 Abs 2 S 2 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013, Az. I ZR 153/11 (REWIS RS 2013, 6769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6769

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