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Auffangstreitwert bei reiner Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung
Die mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 einem gesonderten Beschluss vorbehaltene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache war für jeden der von der Klägerin in ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht benannten Vermögenswerte der [X.] in Höhe von 5 000 € anzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in vermögensrechtlichen Verfahren, in denen ohne Bezifferung des Wertes des zurückverlangten Vermögenswertes oder einer erstrebten Geldleistung lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der klagenden [X.] begehrt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 8 B 17.15 - juris Rn. 7 und vom 2. November 2016 - 8 B 15.15 - juris Rn. 21).
Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Beteiligtenvortrags im vorliegenden Verfahren lässt sich der Wert des Streitgegenstandes hier weder nach § 52 Abs. 1 GKG noch nach § 52 Abs. 3 GKG ermitteln. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Grundentscheidung über ihre Entschädigungsberechtigung nach dem [X.] begehrt. Sie hat wiederholt darauf hingewiesen, zur Entschädigungshöhe und den dafür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen erst nach weiteren Ermittlungen in einem nachfolgenden Verfahren vortragen zu können. Der Wert des Streitgegenstandes kann auch nicht, wie die Beigeladene meint, auf der Grundlage der von ihr vorgetragenen Buchwerte zu zwei der in ihrem Antrag aufgeführten Vermögenswerte oder des mit Schriftsatz vom 16. September 2016 eingereichten [X.] bestimmt werden. Diese Unterlagen enthalten keine genügenden Angaben zu den für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen [X.], Ersatzeinheitswerten oder dem Reinvermögen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 DDR-EErfG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 EntschG) der im Antrag der Klägerin benannten Vermögenswerte der A. in [X.]. Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bewertung des [X.] im Verwaltungsverfahren eines anderen Antragstellers wegen Entschädigung nach dem [X.], auf den die Beigeladene verweist, war nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und kann hier nicht berücksichtigt werden.
Der auf weitere Gesellschaften der A. und deren Tochter- bzw. Enkelgesellschaften gerichtete Antragsbestandteil unter Buchstabe i) des klägerischen Antrages bietet auch zusammen mit dem genannten [X.] der Klägerin keine hinreichende Grundlage dafür, einen größeren Multiplikator für den einfachen [X.] anzusetzen und hierdurch einen höheren Streitwert festzusetzen. Weder die [X.] noch die Erwähnung von Unternehmensbestandteilen oder -beteiligungen in den im [X.] enthaltenen Publikationen Dritter erlauben es, hinreichend genau diejenigen Vermögenswerte der A. in [X.] zu bestimmen, im Hinblick auf welche die Klägerin ergänzend zu den acht konkret benannten Vermögenswerten die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung begehrt hat. Der letztgenannte Antragsbestandteil ist daher ebenfalls lediglich mit dem [X.] zu bemessen.
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24.04.2018
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 29.16, Urteil
§ 1 Abs 3 Nr 2 DDR-EErfG, § 4 Abs 1 EntschG, § 4 Abs 2 EntschG, § 52 Abs 2 GKG 2004, § 47 Abs 1 GKG 2004, § 47 Abs 3 GKG 2004
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.04.2018, Az. 8 B 13/17 (REWIS RS 2018, 10247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10247
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