Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 3 StR 386/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17698

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140116B3STR386.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 386/15
vom
14. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14.
Januar 2016 gemäß § 349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten und zwei weitere Mitangeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verhängt und gemäß § 111i Abs. 2 StPO festge-stellt, dass ihm gegenüber auf den Verfall von [X.] in Höhe von 1nur deshalb nicht erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenste-hen. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen [X.] der Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Dieser liegt zugrunde:

1
2
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3
-
Am zweiten Hauptverhandlungstag wurden [X.] zwischen den Mitgliedern der [X.], den Verteidigern der Angeklagten und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft geführt. Deren Ergebnis protokollierte der Vorsitzende der [X.] dahin, dass Einigkeit bestehe, "dass bei einer der Anklage in etwa entsprechenden Verurteilung ohne Ge-ständnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren und im Falle von Ge-ständnissen, die eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machen, eine solche von bis zu 4 Jahren in Betracht komme." Eine Belehrung im Sinne von §
257c Abs. 5 StPO darüber, dass und unter welchen -
in § 257c Abs. 4 StPO normierten -
Voraussetzungen die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, erteilte der Vorsitzende nicht. Im [X.] an die Bekanntgabe des möglichen Inhalts der Verständigung stimmte der Angeklagte -
wie die beiden Mitangeklagten -
durch seinen Verteidiger der Verständigung zu und räumte die Tatvorwürfe insgesamt ein.
Nach diesem aufgrund der formellen Beweiskraft des Protokolls festste-henden Verfahrensgang (§ 274 Satz 1 StPO, vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015 -
4
StR 595/14, [X.], 358) rügt die Revision die Verlet-zung des §
257c Abs. 5 StPO zu Recht. Der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Die
Belehrung hat sicherzustellen, dass dieser vor dem Eingehen einer Ver-ständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über Tragwei-te und Risiken seiner Mitwirkung informiert ist (vgl. BT-Drucks.
16/12310, S. 15;
[X.],
Beschluss
vom
19.
August 2010 -
3
StR 226/10, [X.]R StPO §
257c Abs.
5 Belehrung 1).

3
4
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4
-

Das Geständnis des Angeklagten und damit das angefochtene Urteil be-ruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). [X.] könnte nur gelten, wenn sich feststellen ließe, dass er das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte oder dieses für das verurteilende Erkenntnis des Tatgerichts keine Bedeutung hatte. So verhält es sich hier indes nicht:
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Taten
ausweislich des [X.] nach der Zustimmung zu der Verständigung und damit auf dieser Grundlage eingeräumt. Die [X.] hat ihre Über-zeugung von der Schuld der Angeklagten ausweislich der Beweiswürdigung des Urteils in erster Linie auf deren Einlassungen gestützt; das Geständnis des Angeklagten ist damit ursächlich für seine Verurteilung. Dass er möglicherweise auch aufgrund anderer Beweismittel hätte überführt werden können, führt bei dieser Sachlage zu keiner anderen Beurteilung der Beruhensfrage.
[X.][X.]Mayer

Gericke Tiemann
5
6

Meta

3 StR 386/15

14.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2016, Az. 3 StR 386/15 (REWIS RS 2016, 17698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17698

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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