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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120BIXZB86.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
86/19
vom
28. Januar 2020
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
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2
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Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und Dr.
Schultz
am 28. Januar 2020
beschlossen:
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Vollziehung (Wirk-samkeit) des [X.] des Amtsgerichts -
Insol-venzgericht -
[X.] vom 31. Oktober 2019 (501 [X.]) auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf
Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 und zu 4 ist am 31. Oktober 2019 mit Beschluss des [X.] das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) (im Folgenden nur: EuInsVO)
über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet worden. Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 2
sofortige Beschwerde eingelegt und die Aussetzung des Insolvenzverfahrens beantragt, weil ihr erhebliche Nachteile drohten. Das Insol-venzgericht hat eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Nach Übertragung auf die Kammer hat
das [X.] [X.]
mit Beschluss 1
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vom 9.
Dezember 2019 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die weitere Beteiligte zu 2
hat
Rechtsbe-schwerde eingelegt und mit der Rechtsbeschwerdebegründung den Antrag ge-stellt, gemäß §
575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO die Vollziehung (Wirksamkeit) des [X.] des [X.] vom 31. Oktober 2019 auszusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte durch das Erst-
und das Beschwerdegericht bestünden durchgreifende Bedenken. Der weiteren Beteilig-ten zu 2
drohten erhebliche Nachteile bei Vollzug des [X.]. Die Maßnahmen des Insolvenzverwalters wären mit Kosten verbunden, die zu-lasten des Vermögens der Schuldnerin gingen. Die weitere Beteiligte zu 2 [X.] dadurch eine Minderung ihrer [X.]. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter durch [X.] ihrer neuen Finanzierungsstruktur die Grundlage entziehe. Daraus resultiere
eine erhebliche Verunsicherung von Kunden, Lieferanten und Warenkreditver-sicherern der operativen Gesellschaften. Zur Glaubhaftmachung ist eine eides-stattliche Versicherung vorgelegt worden. Eine Gefährdung der Gläubigerinte-ressen sei
mit der beantragten Anordnung
nicht zu besorgen, weil
der in dem Eröffnungsverfahren ergangene Anordnungsbeschluss
des [X.]
vom 9. September 2019, gegen den die weitere Beteiligte zu 2 er-folglos sofortige Beschwerde und ebenfalls
Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof eingelegt hat,
wirksam bliebe.
Die weiteren Beteiligten zu 3 und zu 4 sind dem Antrag entgegengetreten.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte Anordnung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussich-ten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den
Rechtsmittelführer
gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzli-chen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den übrigen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der von dem Insolvenzgericht beschlossenen Maß-nahme, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658
f mwN). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Voll-ziehung der das Insolvenzverfahren eröffnenden Entscheidung des [X.] vorliegend nicht in Betracht.
2. Bereits
zweifelhaft
erscheint, dass der Rechtsbeschwerdeführerin bei (der weiteren) Vollziehung des Beschlusses größere Nachteile
drohten
als den übrigen Beteiligten. Kosten des Verfahrens, mit denen das Vermögen der Schuldnerin
belastet wird, dürften
die [X.] aller Gläubi-ger und
nicht nur diejenigen der Rechtsbeschwerdeführerin
beeinträchtigen. Das dürfte wohl
auch hinsichtlich der
Kosten
gelten,
die
durch Anfechtungskla-gen entstünden, die der Insolvenzverwalter zu erheben beabsichtigt. Hätten diese
Klagen keinen Erfolg, so bestünde
allenfalls ein Kostenrisiko, das alle Gläubiger gleichermaßen zu tragen hätten. Wären diese
Klagen
aber
erfolg-reich, so wären der Schuldnerin die Vermögenswerte zurück zu gewähren; das Vermögen der Schuldnerin würde dadurch gemehrt
und
die [X.] aller Gläubiger
verbessert.
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3. Darüber hinaus
hat die Rechtsbeschwerdeführerin
zwar ihr angeblich drohende Nachteile, nicht aber das Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den Nachteilen der übrigen Beteiligten
glaubhaft gemacht.
4. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände und nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch den [X.] ist
der Antrag der Rechtsbe-schwerdeführerin zurückzuweisen.
III.
Der [X.] weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin:
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde könnte Bedenken begegnen, soweit
die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts zweifelhaft er-scheint.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ge-gen einen Beschluss statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Be-schluss zugelassen hat. Der [X.] könnte aber gemäß § 574 Abs.
3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] nicht ge-bunden sein, denn die Bindungswirkung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in den § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO genannten
Zulassungsvo-raussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann aber nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2012 -
I [X.], NJW-RR 2013, 490 Rn. 9 f 5
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mwN). Das gilt insbesondere, wenn bereits das Rechtsmittel zu dem [X.] nicht statthaft gewesen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. [X.] 2010 -
VI [X.], [X.], 397 Rn. 3 mwN).
2. Art. 5 Abs. 1 EuInsVO statuiert die Möglichkeit einer Anfechtung der
Entscheidung, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger kann mit einem Rechtsbehelf gegen die [X.] vorgehen und die Annahme der internationalen Zuständigkeit durch das eröffnende Gericht überprüfen lassen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Insolvenzrecht, 3. Aufl., [X.]. II Art. 5 EuInsVO nF Rn. 1). In Mitgliedstaaten, deren Insolvenzrecht wie in [X.] ein vorläufi-ges Insolvenzverfahren kennt, soll
bereits die erste gerichtliche Sicherungs-maßnahme, etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, als Er-öffnungsentscheidung nach Art. 2 Nr. 7 EuInsVO anzusehen
sein
(vgl. [X.] in [X.], [X.], Stand: Oktober 2019, Art. 2 EuInsVO 2015 Rn. 19). Die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
reiche aus, wenn ein "starker"
vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt würde
(vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Insolvenzrecht, 3. Aufl., [X.]. I
Art.
3 EuInsVO aF Rn. 74). Würde
die Anordnung getroffen, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien, gelte
nichts anderes (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn.
75 mwN). Gegenstand des Rechtsmittels des Art.
5 Abs.
1 EuInsVO sei nach dessen Wortlaut nur "die Entscheidung zur Eröffnung des [X.]", also eine, genauer die erste Eröffnungsentscheidung, nicht aber deren Bestätigung (vgl. [X.] in [X.], [X.], Stand: [X.] 2019, Art.
5 EuInsVO 2015 Rn. 6 mwN). Ein Recht, die internationale [X.] eines Mitgliedstaats mehrfach durch Einlegung von Rechtsmitteln überprüfen zu lassen, sei
Art.
5 Abs.
1 EuInsVO nicht zu entnehmen
(vgl. [X.]
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da, Z[X.] 2018, 221, 228 f; [X.], Z[X.] 2018, 766, 767; [X.], [X.], 2015, 631, 643).
3. Den Beteiligten wird eine Stellungnahme zu dem Hinweis des [X.]s anheimgestellt.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Schultz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.10.2019 -
501 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 09.12.2019 -
25 T 664/19 -
11
Meta
28.01.2020
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. IX ZB 86/19 (REWIS RS 2020, 11955)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11955
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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