Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 563/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 146

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 563/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2008 be-schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi-onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [X.]aus [X.] zu gewähren, wird [X.]. Gründe: 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus [X.] zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des [X.] gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt [X.]als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 - 3 - 2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2003 Œ 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-chen Voraussetzungen vor dem [X.] dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich. 2 [X.]Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 563/08

17.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 563/08 (REWIS RS 2008, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 146

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.