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PDF anzeigen[X.] 563/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2008 be-schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin S. , ihr für das Revisi-onsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [X.]aus [X.] zu gewähren, wird [X.]. Gründe: 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] aus [X.] zu gewähren, bedarf es hinsichtlich des [X.] gegen den Angeklagten nicht. Die durch Beschluss des [X.] vom 25. August 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt [X.]als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 - 3 - 2. Soweit sich der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bezieht, fehlt es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 Satz 1, 117 Abs. 2 ZPO; vgl. Se-natsbeschluss vom 10. Juli 2003 Œ 2 StR 180/03). Auch wenn die wirtschaftli-chen Voraussetzungen vor dem [X.] dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf verbunden mit der Versi-cherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, erforderlich. 2 [X.]Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
17.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2008, Az. 2 StR 563/08 (REWIS RS 2008, 146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 146
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