Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 78/19

9. Senat | REWIS RS 2019, 894

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Gegenstand

Beschäftigungsanspruch - schwerbehinderte Arbeitnehmer


Leitsatz

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) zu gewährleisten.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. September 2018 - 4 [X.]/16 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2016 - 9 [X.]/16 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2016 - 9 [X.]/16 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom beklagten [X.], sie - unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst - zu beschäftigen.

2

Die 1955 geborene Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin des [X.]n zum 1. August 1979 als Lehrerin eingestellt. Von [X.]nde 2008 bis Juli 2012 war sie an das [X.] abgeordnet. Seit September 2012 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank. [X.] vom 24. Juni bis zum 12. Juli 2013 und vom 23. Juni bis zum 17. Juli 2014 blieben ohne [X.]rfolg. Am 20. Januar 2013 fand ein Präventionsgespräch statt. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin am 22. April 2015 stellte der [X.] in einer Stellungnahme vom 7. August 2015 fest, dass mit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit als Lehrerin nicht zu rechnen sei; die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie Verantwortung für andere Personen ausüben.

3

Die Klägerin bewarb sich erfolglos auf verschiedene Stellen, die der [X.] innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs des M (im Folgenden [X.]) ausgeschrieben hatte. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 übersandte der [X.] der Klägerin eine Ausschreibung des [X.], mit der für die Tätigkeit als „Lehrer-Kulturagent/[X.]“ zehn Stellen ausgeschrieben wurden und bat sie, sich „bis zum 16. Dezember 2015 zu positionieren“, ob sie in der Lage sei, „die Tätigkeit als [X.] unter der Maßgabe auszuüben, dass es sich um eine Teilzeittätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 80% eines Vollzeitbeschäftigten ohne Unterrichtsverpflichtung“ handele, und sich ggf. zu bewerben. Parallel werde der amtsärztliche Dienst um eine [X.]inschätzung gebeten, ob einer Übertragung der Tätigkeit an die Klägerin gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Die Klägerin bewarb sich daraufhin auf die ausgeschriebenen Stellen und unterzog sich am 4. Januar 2016 erneut einer amtsärztlichen Untersuchung. Der [X.] führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2016 aus, die Klägerin habe bei der Untersuchung keine wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden angegeben; ihre gesundheitliche [X.]ignung für die geplante Tätigkeit entsprechend der Stellenbeschreibung sei gegeben. Mit Bescheid vom 14. März 2016 stellte die Stadtverwaltung [X.] - [X.] - mit Wirkung ab dem 13. Januar 2016 einen Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin von 30 fest.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.] sei verpflichtet, sie leidens- und behinderungsgerecht innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbereichs des [X.] zu beschäftigen. Der [X.] habe pflichtwidrig ein betriebliches [X.]ingliederungsmanagement und ein Präventionsverfahren unterlassen und könne sich deshalb nicht darauf beschränken, das Bestehen einer Beschäftigungsmöglichkeit zu bestreiten. Sie sei in der Lage, Tätigkeiten der Wertigkeit der [X.]ntgeltgruppe 11 TV-L auf Grundlage ihrer Ausbildung und Qualifikation sowie ihrer beruflichen [X.]rfahrung auszuüben, insbesondere die Aufgaben einer [X.] wahrzunehmen. Damit existiere jedenfalls ein freier und geeigneter Arbeitsplatz, auf dem sie beschäftigt werden könne. Auf zwischenzeitlich erfolgte Stellenbesetzungen könne sich der [X.] nicht berufen.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

den [X.]n zu verurteilen, sie leidensgerecht - unter Ausschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst - zu beschäftigen im Bereich der Schulaufsicht im [X.] oder an einem der staatlichen Schulämter oder anderweitig im Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums (Ressorts) als Mitarbeiterin am [X.] oder als Mitarbeiterin bei der A oder als [X.].

6

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]r hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei nur zulässig, soweit die Klägerin eine Beschäftigung als [X.] verlange. Im Übrigen sei der Antrag unzulässig, weil die begehrte Beschäftigung nicht hinreichend konkret bezeichnet sei. Für die Stelle als [X.] scheide ein Beschäftigungsanspruch der Klägerin schon wegen des noch laufenden Auswahlverfahrens und des nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatzes der Bestenauslese aus. Außerdem sei die Klägerin gesundheitlich und fachlich für die Tätigkeit nicht geeignet.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils stellte die Agentur für Arbeit [X.] die Klägerin mit Bescheid vom 20. September 2016 mit Wirkung ab dem 18. März 2016 einem schwerbehinderten Menschen gleich. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der [X.] hat die Stellen für Kulturagenten inzwischen mit anderen Mitarbeitern besetzt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht [X.]rfurt eingereichten Klage vom 31. August 2018. Das Arbeitsgericht [X.]rfurt hat die Klage mit Urteil vom 3. Januar 2019 (- 5 Ca 1537/18 -) abgewiesen. Über die Berufung der Klägerin hat das Thüringer [X.] noch nicht entschieden.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

9

I. Der Klageantrag ist entgegen der [X.]nnahme des [X.] nur teilweise zulässig. [X.]r genügt den Bestimmtheitsanforderungen von § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO nur, soweit die Klägerin eine Beschäftigung als [X.] begehrt. Im Übrigen ist die von der Klägerin gegehrte Beschäftigung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet.

1. Nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte [X.]ngabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen [X.]nspruchs sowie einen bestimmten [X.]ntrag enthalten. Die [X.] muss eindeutig festlegen, welche [X.]ntscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen [X.]ntscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den [X.]en entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat ([X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 149, 169). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem [X.]rkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen [X.]ufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht ([X.] 15. [X.]pril 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.][X.] 130, 195 ).

2. Bei einem auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag muss einerseits für den Prozessgegner aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er bei Nichterfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. [X.]ndererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes ([X.] 12. Februar 1992 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.][X.] 85, 337), dass materiell-rechtliche [X.]nsprüche effektiv durchgesetzt werden können. Begehrt der [X.]rbeitnehmer ihn leidens- und behinderungsgerecht zu beschäftigen, kann aus materiell-rechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass der Klageantrag auf eine ganz bestimmte im [X.]inzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der [X.]rbeitnehmer regelmäßig keinen [X.]nspruch, denn weder die vertragliche [X.] noch das Schwerbehindertenrecht begründen einen [X.]nspruch des [X.]rbeitnehmers auf einen selbst bestimmten [X.]rbeitsplatz. Verlangte man für einen zulässigen [X.] die [X.]ngabe eines einzigen konkreten [X.]rbeitsplatzes, so liefe der klagende [X.]rbeitnehmer stets Gefahr, dass die so konkretisierte Klage zwar zulässig, aber unbegründet wäre, weil der [X.]rbeitgeber ihm auch einen anderen behinderungsgerechten [X.]rbeitsplatz zuweisen dürfte (vgl. [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 2 b ff der Gründe mwN, [X.][X.] 114, 299). Um beiden Gesichtspunkten gerecht zu werden, muss zumindest die [X.]rt der begehrten Beschäftigung durch [X.]uslegung des [X.]ntrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden [X.] feststellbar sein (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 44, [X.][X.] 152, 1; siehe auch 17. März 2015 - 9 [X.] - Rn. 25; 13. Juni 2006 - 9 [X.] - Rn. 14, [X.][X.] 118, 252; 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.][X.] 114, 299). [X.]rforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der [X.]rbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. [X.]inzelheiten hinsichtlich der [X.]rt der Beschäftigung oder sonstigen [X.]rbeitsbedingungen muss der [X.]ntrag nicht enthalten (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels nach § 322 [X.]bs. 1 ZPO: [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 40, 44, 46, aaO; 15. [X.]pril 2009 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.][X.] 130, 195).

3. Unter Beachtung dieser Grundsätze genügt der Klageantrag den [X.]nforderungen von § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO nur, soweit die Klägerin eine Beschäftigung als [X.] begehrt.

a) Der Inhalt der Tätigkeit als [X.] ist mit hinreichender Bestimmtheit der von der Klägerin vorgelegten Stellenbeschreibung zu entnehmen. Mit dem Klageziel „Beschäftigung” geht es der Klägerin ersichtlich um die Zuweisung einer leidens- und behinderungsgerechten Tätigkeit. Der Beklagte soll verpflichtet werden, ihr einen [X.]rbeitsplatz als [X.] zur Verfügung zu stellen ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.]/04 - zu [X.] 2 [X.] der Gründe mwN, [X.][X.] 114, 299), dh. ihr Zutritt zum Betrieb gewähren, die mit dem [X.]rbeitsplatz verbundenen [X.]ufgaben übertragen und den Zugriff auf die sachlichen und personellen Mittel eröffnen, die zur tatsächlichen [X.]usübung der [X.]rbeitsleistung als [X.] erforderlich sind (vgl. [X.] 13. Juni 2006 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.][X.] 118, 252).

b) Im Übrigen ist der Klageantrag unzulässig, weil die [X.]rt der von der Klägerin begehrten Beschäftigung nicht iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet ist.

aa) Dem [X.]ntrag ist lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin eine Beschäftigung unter [X.]usschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst begehrt. Soweit er sich auf eine Beschäftigung im Bereich der Schulaufsicht oder an einem der staatlichen Schulämter oder als Mitarbeiterin am [X.] oder als Mitarbeiterin bei der [X.] bezieht, ist der Klageantrag weder auf konkret bezeichnete Stellen noch auf ein bestimmtes Berufsbild oder eine der Klägerin zuzuweisende Tätigkeit gerichtet. [X.]uch unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der Klägerin ist nicht feststellbar, welche [X.]rt von Beschäftigung sie begehrt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, es gehe ihr um „Tätigkeiten der Wertigkeit der [X.]ntgeltgruppe 11 [X.] auf Grundlage ihrer [X.]usbildung und Qualifikation sowie ihrer beruflichen [X.]rfahrung, in Bereichen ohne Unterrichtsverpflichtung“, denn die [X.]ntgeltordnung zum [X.] nennt zahlreiche Beispiele für Tätigkeiten in der [X.]ntgeltgruppe 11 in verschiedenen Bereichen.

bb) [X.]s bedarf keiner abschließenden [X.]ntscheidung, ob es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für schwerbehinderte [X.]rbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte [X.]rbeitnehmer geboten sein kann, die [X.]nforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO abzusenken, wenn der [X.]rbeitgeber weder ein betriebliches [X.]ingliederungsmanagement iSv. § 84 [X.]bs. 2 [X.] aF bzw. iSv. § 167 [X.]bs. 2 [X.] noch ein Präventionsverfahren iSv. § 84 [X.]bs. 1 [X.] aF bzw. iSv. § 167 [X.]bs. 1 [X.] durchgeführt hat.

(1) Verletzt der [X.]rbeitgeber seine aus § 84 [X.]bs. 1 SG[X.]X aF bzw. § 167 [X.]bs. 1 SG[X.]X und/oder § 84 [X.]bs. 2 [X.] aF bzw. iSv. § 167 [X.]bs. 2 [X.] resultierenden Verpflichtungen können zugunsten des für die Voraussetzungen einer behinderungsgerechten Beschäftigungsmöglichkeit primär darlegungsbelasteten [X.]rbeitnehmers die Grundsätze der sekundären Behauptungslast eingreifen (vgl. hierzu im [X.]inzelnen [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.]ZR 632/04 - Rn. 30, [X.][X.] 116, 121 zu § 84 [X.]bs. 1 SG[X.]X aF; [X.] 13. Mai 2015 - 2 [X.]ZR 565/14 - Rn. 28 mwN zu § 84 [X.]bs. 2 SG[X.]X aF). Die [X.]rleichterungen der sekundären Darlegungslast greifen jedoch nur ein, soweit die darlegungspflichtige [X.], obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen kann, weil sie außerhalb des für ihren [X.]nspruch erheblichen Geschehensablaufs steht (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 31, [X.][X.] 152, 1; 25. Februar 2010 - 6 [X.]ZR 911/08 - Rn. 53, [X.][X.] 133, 265; 18. September 2014 - 6 [X.]ZR 145/13 - Rn. 29).

(2) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. [X.]ngaben im [X.]ntrag zur [X.]rt der begehrten Beschäftigung waren nicht entbehrlich, weil sich weder aus den Feststellungen des [X.] noch nach dem Vortrag der [X.]en [X.]nhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin unter [X.]usschöpfung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, jedenfalls das Berufsbild der von ihr begehrten Beschäftigung oder die ihr zuzuweisenden Tätigkeiten im Klageantrag abstrakt anzugeben.

II. Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe nach § 241 [X.]bs. 2 BGB und aufgrund ihrer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF [X.]nspruch auf die begehrte leidensgerechte Beschäftigung. Sie könne jedenfalls als [X.] beschäftigt werden. Dabei hat das [X.] nicht beachtet, dass einem [X.]nspruch der Klägerin auf Beschäftigung als [X.] die vom Beklagten getroffene Organisationsentscheidung entgegensteht, die Stellen im Rahmen und erst nach [X.]bschluss des durch die Stellenausschreibung eingeleiteten [X.]uswahlverfahrens zu besetzen, und der Beklagte bei der Stellenbesetzung an [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG gebunden ist. Die Sache ist dennoch nicht zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann nach § 563 [X.]bs. 3 ZPO in der Sache selbst abschließend entscheiden, weil die für eine [X.]ndentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen sind.

1. Der Beklagte ist nicht gemäß § 241 [X.]bs. 2 BGB verpflichtet, die Klägerin unter [X.]usschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst als [X.] zu beschäftigen.

a) Nach § 241 [X.]bs. 2 BGB ist jede [X.] des [X.]rbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Ist der [X.]rbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom [X.]rbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 [X.] näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die [X.] aus § 241 [X.]bs. 2 BGB gebieten, dass der [X.]rbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und dem leistungsgeminderten [X.]rbeitnehmer innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Tätigkeit überträgt, zu deren [X.]rbringung dieser noch in der Lage ist. Voraussetzung ist, dass dem [X.]rbeitgeber die entsprechende Neubestimmung der auszuübenden Tätigkeit rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 5 [X.] - Rn. 26 f., 34, 44, 46, [X.][X.] 152, 1; 15. Oktober 2013 - 1 [X.]BR 25/12 - Rn. 24; 19. Mai 2010 - 5 [X.]ZR 162/09 - Rn. 28 ff., [X.][X.] 134, 296). [X.]ine Verpflichtung zu einer vertragsfremden Beschäftigung begründet das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Der [X.]rbeitgeber kann im Rahmen der [X.] lediglich gehalten sein, dem Wunsch des [X.]rbeitnehmers nach einer Vertragsanpassung nachzukommen, insbesondere wenn anderenfalls ein dauerhaftes Unvermögen des [X.]rbeitnehmers droht (vgl. [X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.]ZR 367/15 - Rn. 22, [X.][X.] 158, 148; 19. Mai 2010 - 5 [X.]ZR 162/09 - Rn. 26, [X.][X.] 134, 296; 13. [X.]ugust 2009 - 6 [X.]ZR 330/08 - Rn. 31, [X.][X.] 131, 325).

b) Die Klägerin verlangt vorliegend jedoch keine Vertragsänderung, sondern unmittelbar eine vertragsfremde Beschäftigung. Hierfür bietet § 241 [X.]bs. 2 BGB keine Grundlage. Sie wurde als Lehrerin eingestellt. Der Klageantrag ist auf eine Beschäftigung als [X.] unter [X.]usschluss einer Tätigkeit als Lehrerin im Schuldienst und damit auf eine Beschäftigung außerhalb des vertraglichen Rahmens gerichtet. Die [X.]ufgaben einer [X.] kann der Beklagte der Klägerin nicht in [X.]usübung seines Direktionsrechts zuweisen.

2. [X.]in [X.]nspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Beschäftigung als [X.] besteht auch nicht gemäß § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X aF bzw. nach § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

a) Nach § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X aF bzw. § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X haben Schwerbehinderte und mit ihnen - wie die Klägerin - gleichgestellte behinderte [X.]rbeitnehmer gegenüber ihrem [X.]rbeitgeber [X.]nspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Daraus kann sich ein [X.]nspruch des schwerbehinderten [X.]rbeitnehmers auf anderweitige - auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 1 [X.]BR 25/12 - Rn. 24). Der [X.]nspruch besteht nicht, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie dem [X.]rbeitgeber aber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen [X.]ufwendungen verbunden ist (§ 81 [X.]bs. 4 Satz 3 SG[X.]X aF bzw. § 164 [X.]bs. 4 Satz 3 [X.]). Insbesondere muss der [X.]rbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten [X.]rbeitsplatz dauerhaft einrichten (st. Rspr. [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.]ZR 329/18 - Rn. 35; 20. November 2014 - 2 [X.]ZR 664/13 - Rn. 25 ).

b) [X.]in [X.]nspruch der Klägerin gemäß § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X aF bzw. § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB auf Beschäftigung als [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil in die Organisationsgewalt des Beklagten unzulässig eingegriffen würde, verlangte man von ihm, der Klägerin die Tätigkeit als [X.] außerhalb des mit der [X.]usschreibung eingeleiteten Besetzungsverfahrens zuzuweisen. Zudem ist der Beklagte infolge der unbeschränkten [X.]usschreibung der Stellen für die Tätigkeit als Lehrer-Kulturagent/[X.] bei der Stellenbesetzung an [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG gebunden.

aa) [X.]us der [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des öffentlichen [X.]rbeitgebers folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, darüber zu entscheiden, ob, welche und ggf. wie viele Statusämter er vorhält (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 29; [X.][X.] 161, 157 ; BVerwG 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - Rn. 20, BVerwG[X.] 145, 237). Ob, in welcher Gestalt und zu welchem Zeitpunkt eine Stelle besetzt werden soll, entscheidet der Dienstherr in [X.]usübung seiner Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen [X.]rfüllung der öffentlichen [X.]ufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der [X.] des öffentlichen [X.]rbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten. Subjektive Rechte etwaiger Bewerber auf den [X.]rlass einer solchen [X.]ntscheidung bestehen grundsätzlich nicht, sondern setzen sie voraus (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 28, aaO; BVerwG 17. November 2016 - 2 C 27.15 - Rn. 34, BVerwG[X.] 156, 272). Der öffentliche [X.]rbeitgeber hat aufgrund seiner Organisationsfreiheit das Recht, zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine Stelle zu besetzen, zu wählen. [X.]r ist nicht verpflichtet, offene Stellen ausschließlich auf Grund von [X.]usschreibungen und [X.]uswahlverfahren zu besetzen und hat das Recht, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Nur soweit es um den beruflichen [X.]ufstieg von Bewerbern mit der Rangordnung nach niedrigeren Besoldungsgruppen geht (sog. Beförderung), ist zwingend eine [X.]uswahl nach den Maßstäben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG geboten. [X.]in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG entsprechendes [X.]uswahlverfahren ist zudem durchzuführen, wenn der öffentliche [X.]rbeitgeber die zu besetzende Stelle ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschrieben hat. Wie der öffentliche [X.]rbeitgeber seine Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen [X.]rmessen (vgl. [X.] 12. [X.]pril 2016 - 9 [X.]ZR 673/14 - Rn. 25, [X.][X.] 155, 29 ; 23. Januar 2007 - 9 [X.]ZR 492/06 - Rn. 40 mwN, [X.][X.] 121, 67). [X.]r darf diese insbesondere nicht gezielt und manipulativ einsetzen, um den nach Maßgabe von § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X aF bzw. § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] bestehenden [X.] schwerbehinderter und mit ihnen gleichgestellter [X.]rbeitnehmer zu umgehen oder eine [X.]uswahlentscheidung zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber zu steuern (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 30, [X.][X.] 161, 157 ).

bb) Danach war der Beklagte bei der Besetzung der Stellen für [X.]/[X.]nen an [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG gebunden.

(1) Bei den Stellen für [X.]/[X.]nen handelt es sich um öffentliche Ämter iSd. [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG (vgl. hierzu [X.] 12. [X.]pril 2016 - 9 [X.]ZR 673/14 - Rn. 16, [X.][X.] 155, 29).

(2) [X.]s bestehen keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.]ntscheidung des Beklagten, die Stellen auszuschreiben, nicht pflichtgemäßem [X.]rmessen entsprach. Der [X.]nnahme, der Beklagte habe - jedenfalls nicht alle - Stellen für [X.]/[X.]nen unbeschränkt ausschreiben dürfen, weil er verpflichtet gewesen sei, die Klägerin auf einer der Stellen zu beschäftigen, steht entgegen, dass § 241 [X.]bs. 2 BGB der Klägerin keinen [X.]nspruch auf die vertragsfremde Beschäftigung als [X.] gewährt und zum Zeitpunkt der [X.]usschreibung ein [X.] der Klägerin gemäß § 81 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X aF bzw. § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] mangels erfolgter Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht in Betracht kam.

(3) Infolge der unbeschränkten [X.]usschreibung hatte der Beklagte bei der [X.]uswahlentscheidung und Stellenbesetzung das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu gewährleisten (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.]ZR 837/13 - Rn. 16 mwN). Dies steht einem [X.]nspruch auf Zuweisung der Tätigkeit als [X.] unabhängig vom [X.]usgang des Bewerbungsverfahrens entgegen, wie ihn die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit ihrem [X.] geltend macht (vgl. oben Rn. 13).

(a) Der nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG bei der Besetzung öffentlicher Ämter unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie [X.]inbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Beamten und [X.]rbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. [X.]ngesichts der Kriterien [X.]ignung, Befähigung und fachliche Leistung folgt aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (st. Rspr. zB [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 33, [X.][X.] 161, 157; 28. September 2017 - 8 [X.]ZR 492/16 - Rn. 39; 19. Mai 2015 - 9 [X.]ZR 837/13 - Rn. 16 mwN). Die Verletzung der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG abgeleiteten Verfahrensgrundsätze begründet regelmäßig keinen [X.]instellungsanspruch, sondern lediglich einen [X.]nspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers auf Fortführung des ursprünglichen [X.]uswahlverfahrens nach Maßgabe von [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das [X.]uswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die [X.]uswahl nach den Kriterien des [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG zugunsten des [X.]nspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen (vgl. [X.] 20. März 2018 - 9 [X.]ZR 249/17 - Rn. 13; 24. März 2009 - 9 [X.]ZR 277/08 - Rn. 18, [X.][X.] 130, 107).

(b) Der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch setzt zudem dem Grundsatz nach voraus, dass die begehrte Stelle noch nicht besetzt ist. Für eine Neubescheidung ist kein Raum, wenn die begehrte Stelle dem erfolgreichen Konkurrenten rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist. Die Stelle ist damit nicht mehr verfügbar. Der unterlegene Bewerber hat regelmäßig keinen [X.]nspruch auf „Wiederfreimachung“ oder Doppelbesetzung der Stelle. Dem [X.] zurückgewiesenen Bewerber stehen allenfalls Schadensersatzansprüche zu, wenn ihm die Stelle hätte übertragen werden müssen (vgl. hierzu im [X.]inzelnen [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 25, [X.][X.] 161, 157 ). Nur wenn der öffentliche [X.]rbeitgeber den effektiven Rechtsschutz des Bewerbers vereitelt, gilt eine [X.]usnahme. Dann ist es ihm entsprechend den Rechtsgedanken aus § 162 [X.]bs. 2 BGB sowie aus §§ 135, 136 BGB verwehrt, dem übergangenen Bewerber die anderweitige Stellenbesetzung entgegenzuhalten (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 34, aaO ; 12. [X.]pril 2016 - 9 [X.]ZR 673/14 - Rn. 28, [X.][X.] 155, 29).

(4) [X.]usgehend von diesen Grundsätzen besteht kein vom [X.]usgang des Bewerbungsverfahrens unabhängiger [X.]nspruch der Klägerin auf Zuweisung der Tätigkeit als [X.].

(a) Mit der ermessensfehlerfreien [X.]usschreibung der Stellen für [X.]/[X.]nen hat der Beklagte die [X.]ntscheidung getroffen, die Stellen erst nach [X.]bschluss des Bewerbungsverfahrens zu besetzen. Gleichzeitig hat er die zu treffende [X.]uswahlentscheidung an [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG gebunden. [X.]us dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vom Beklagten allein im Rahmen und auf Grundlage des Bewerbungsverfahrens verlangt werden kann. Sowohl der öffentliche [X.]rbeitgeber als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem [X.]uswahlverfahren die Stellen vergeben werden. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Stelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen (vgl. [X.] 12. Dezember 2017 - 9 [X.]ZR 152/17 - Rn. 40; [X.][X.] 161, 157). Wäre der Beklagte verpflichtet, eine der Stellen außerhalb dieses Rahmens durch Zuweisung der Tätigkeit an die Klägerin zu besetzen, bestünde die Gefahr, dass entweder unter Verstoß gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG der [X.]nspruch anderer Bewerber auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. [X.] 19. Mai 2015 - 9 [X.]ZR 837/13 - Rn. 16 mwN) vereitelt oder mit der Verpflichtung zur - jedenfalls faktischen - Doppelbesetzung unzulässig in die Organisationsgewalt des Beklagten eingegriffen würde (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 9 [X.]ZR 751/00 - zu II 2 a der Gründe, [X.][X.] 101, 153 ).

(b) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob der Klägerin im Hinblick auf ihre Bewerbung als [X.] weiterhin ein Bewerbungsverfahrensanspruch nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG zusteht, ob der Beklagte durch die zwischenzeitlichen Stellenbesetzungen den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin verletzt hat und ggf. welche Rechtsfolgen hieraus resultieren. Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen die Stellenbesetzung wendet sich die Klägerin allein mit der beim [X.]rbeitsgericht [X.]rfurt eingereichten Klage vom 31. [X.]ugust 2018. [X.]s kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit als [X.] mit der Maßgabe auszuüben, dass es sich um eine Beschäftigung ohne Unterrichtsverpflichtung handelt, ob sie über die erforderliche fachliche [X.]ignung verfügt und inwieweit sich die Rechte der Klägerin nach § 164 [X.]bs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG[X.]X auf das [X.]uswahlermessen des Beklagten auswirken.

III. [X.] beruht auf § 91 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Weber    

        

        

        

    Winzenried    

        

    Stang    

                 

Meta

9 AZR 78/19

03.12.2019

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 1. April 2016, Az: 9 Ca 17/16, Urteil

§ 164 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9 2018, Art 33 Abs 2 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 84 Abs 1 SGB 9, § 167 Abs 1 SGB 9 2018, § 84 Abs 2 SGB 9, § 167 Abs 2 SGB 9 2018, § 241 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 78/19 (REWIS RS 2019, 894)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 934-935 REWIS RS 2019, 894

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11 Sa 465/20

11 Sa 105/21

7 Ga 11/22

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