Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 5 StR 216/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6274

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[X.]:[X.]:BGH:2017:230817B5STR216.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 216/17

vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. August 2017 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des An-spruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.

Mutzbauer
Schneider

Dölp

König
Berger

1
2

Meta

5 StR 216/17

23.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 5 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 6274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6274

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