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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:230817B5STR216.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 216/17
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
23. August 2017 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. Oktober 2016 mit Beschluss vom 13. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte persönlich mit Schreiben vom 4. August 2017 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des An-spruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren ist nicht dargetan.
Mutzbauer
Schneider
Dölp
König
Berger
1
2
Meta
23.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 5 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 6274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6274
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