BEFANGENHEIT ABLEHNUNG EINES RICHTERS Hinzufügen
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Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG
Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] [X.] und die [X.]innen [X.] und [X.] wird verworfen, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.] bedürfte und diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen wären (vgl. [X.] 131, 239 <252 f.>; [X.]K 8, 59 <60>). Denn es ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.] offensichtlich ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass in dem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.12.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Hamm, 16. Oktober 2017, Az: III-1 Vollz (Ws) 394/17, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018, Az. 2 BvR 1265/18 (REWIS RS 2018, 264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 264
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1265/18, 18.12.2018.
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 394/17, 16.10.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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