Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.04.2014, Az. 1 AZN 262/14 (F)

1. Senat | REWIS RS 2014, 6396

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Gegenstand

Anhörungsrüge - Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Absehen von einer Begründung


Tenor

1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - 1 [X.] 1361/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf [X.] Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Rüge ist unbegründet.

2

Der Kläger geht davon aus, sein tatsächliches Vorbringen sei entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden, weil der Beschluss sich nicht mit der Beschwerdebegründung befasse. Das ist unzutreffend. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. März 2014 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] in vollem Umfang geprüft, diese jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Rüge verkennt, dass es auch von [X.] wegen nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 96, 205). Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zwingend einer Begründung ([X.] 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12, [X.]K 18, 301). Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO [X.] 15. August 2013 - I [X.]/12 - Rn. 2). Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, auf diesem Wege die Regelung des § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG auszuhebeln (ebenso zu §§ 321a, 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO [X.] 9. April 2013 - [X.]/11 - Rn. 3).

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

1 AZN 262/14 (F)

09.04.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG München, 14. Mai 2013, Az: 26 Ca 15350/12, Urteil

§ 78a ArbGG, § 72a Abs 5 S 5 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.04.2014, Az. 1 AZN 262/14 (F) (REWIS RS 2014, 6396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6396

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