Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. III ZR 54/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4762

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.] 54/02Verkündet am:23. Januar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 307 Bd, [X.]: 2. Januar 2002; [X.] § 89 Abs. 1a)[X.]ie in den [X.] eines Anbieters von [X.] enthaltene [X.], wonach Kunden, die sich füreinen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung der [X.] (Erteilung einer Einzugsermächtigung) teil-nehmen müssen, benachteiligt die Kunden dann nicht unangemessen,wenn durch eine entsprechende [X.]gestaltung sichergestellt ist, daßdem Kunden zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug [X.] ausreichend [X.] - mindestens fünf Werktage - ver-bleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende[X.]eckung seines Girokontos zu sorgen.b)Zur Frage der Wirksamkeit einer formularmäßig erteilten Einwilligung,wonach die kontoführende Bank des Kunden ermächtigt wird, dem [X.] - hier: ein Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen - mitzuteilen, obdie vom Kunden im Antragsformular des Verwenders angegebenen EC-Karten/Kreditkarten-[X.]aten zutreffend sind.[X.], Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.] 54/02 -OLG [X.] 2 - LG [X.] 3 -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Januar 2003 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:[X.] die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 11. Januar 2002 teilweise aufge-hoben und wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung des [X.] wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung [X.] der [X.] das Urteil der 26. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 16. Mai 2001 teilweise abgeändert [X.] folgt neu gefaßt:[X.]er [X.] wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu250.000 letztere zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, für je-den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in bezug auf [X.] künftig die nachfolgenden in Anführungszeichengesetzten oder ihnen inhaltsgleiche [X.]n in [X.] einzubeziehen sowie sich auf dieseBestimmungen bei der Abwicklung von Mobilfunkverträgen zuberufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unterneh-mer (§ 14 BGB) handelt:- 4 -1.(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich,[X.]bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu ertei-len. [X.]azu zählen neben allgemein gehaltenen Feststellun-gen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen [X.] Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeitinsbesondere auch die Überprüfung der [X.] Kontoverbindung,) "EC-Karte und/oder [X.] bestätige und anerkenne die [X.] ausgehändigten [X.] und die gültige Preislistevon [X.] ."3."Ich willige ein, daß die oben angegebenen [X.]aten für [X.] der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung ver-arbeitet und genutzt werden (ggf. streichen)[X.]atum, Unterschrift des [X.] Kunde nehmen Sie zwingend am [X.] teil) ... "Ich ermächtige [X.] widerruflich, [X.] bei Fälligkeit von u.g. Konto im Last-schriftverfahren [X.] Kläger wird ermächtigt, die Urteilsformel in dem sich ausI. 2. und 3. ergebenden Umfang mit der Bezeichnung der [X.] auf deren Kosten im [X.], im übrigen aufeigene Kosten bekanntzumachen. [X.]er weitergehende [X.] 5 -[X.][X.]ie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 6 -Tatbestand[X.]er Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung [X.] wahrnimmt und der in die vom [X.] ge-führte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. [X.]ie Beklagte bietetMobilfunkdienste in ihrem System [X.] an, wobei der Kunde unter mehrerenTarifen, darunter den Tarifen [X.] und [X.] Plus, wählen kann.Wer an den Mobilfunkdiensten der [X.] teilhaben möchte, hat ein [X.] auszufüllen. [X.]er Kläger ist der Meinung, daß vier der in dem [X.] der [X.] enthaltenen [X.]n eine unangemessene Be-nachteiligung der Vertragspartner der [X.] darstellen, und hat die [X.] auf Unterlassung der Verwendung dieser [X.]n in Anspruch genom-men.Zwei dieser [X.]n, um die es im Revisionsverfahren allein noch geht,lauten:(Als [X.] Kunde nehmen sie zwingend am [X.] teil) ... "Ich ermächtige [X.] widerruflich, die [X.] bei Fälligkeit von u.g. Konto im Lastschriftverfah-ren abzubuchen."(Ich ermächtige meine kontoführende Bank widerruflich, [X.] bankübliche Auskünfte zur Bonitätsprüfung zu erteilen. [X.] neben allgemein gehaltenen Feststellungen und Bemer-kungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seineKreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit insbesondere auch [X.] der Kundenangaben bezüglich Kontoverbindung,)"EC-Karte und/oder [X.] hat zwei der angegriffenen [X.]n, darunter die an-geführte [X.], für unwirksam erachtet. Gegen das Urteil des- 7 -[X.]s haben beide Parteien Berufung eingelegt. [X.]as [X.](OLG-Report [X.] 2002, 232) hat sowohl die EC-Karten/[X.] als auch die vom [X.] verworfene [X.] [X.] erachtet und insoweit die Klage abgewiesen. Bezüglich der beidenanderen [X.]n hat es der Klage stattgegeben.Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.[X.] Revision hat im wesentlichen Erfolg.[X.] ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des nachseinem § 16 Abs. 1 auch auf am 1. Januar 2002 (noch) anhängige [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. April 2002 - [X.] 199/01 -NJW 2002, 2386) [X.] ([X.]) vom 26. [X.] (Art. 3 des [X.], BGBl. [X.]. 3138, 3173) klagebefugt, weil er in die vom [X.] geführteListe der qualifizierten Einrichtungen eingetragen [X.] bei der Inhaltskontrolle der noch im Streit befindlichen[X.]n sind allein die §§ 307 ff BGB in der Fassung des Gesetzes zur Moder-nisierung des Schuldrechts, die die §§ 8 ff [X.] mit Wirkung vom [X.] abgelöst haben (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung dieses Geset-zes). Insoweit ist ohne Belang, daß der Kläger mit seiner Verbandsklage nichtnur die Unterlassung der beanstandeten [X.]n beim künftigen [X.] Verträge begehrt, sondern die Beklagte auch darauf in Anspruch nimmt,es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge aufdiese [X.]n zu berufen (vgl. [X.]Z 127, 35, 37 m.w.N.). Bei den zwischender [X.] und ihren Kunden zustande gekommenen Mobilfunkverträgenhandelt es sich um [X.]auerschuldverhältnisse, bei denen nach Art. 229 § 5Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch inder ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, und zwar un-abhängig davon, ob die Verträge bereits vor oder erst nach dem [X.] geschlossen worden sind.Bei der rechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils, in dem [X.] § 9 [X.] als die für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen [X.] maßgebliche Vorschrift angesehen wird, wirkt sich dies indes nicht aus, da§ 9 [X.] und § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.[X.] im wesentlichen inhaltsgleich sind(vgl. Senatsurteil vom 18. April 2002 [X.] von der [X.] in den Antragsformularen verwendete [X.] benachteiligt die Vertragspartner der [X.] unangemessen im [X.] des § 307 Abs. 1 BGB n.[X.], weil sie deren [X.]ispositionsfreiheit in einer auchbei Würdigung der berechtigten Interessen der [X.] nicht mehr hinzu-nehmenden Weise [X.] 9 -1.Bei der von der [X.] verwendeten [X.] handelt essich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die uneingeschränkt der [X.] nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.[X.] unterliegt. § 307 Abs. 3 BGBn.[X.] (früher: § 8 [X.]) ist nicht einschlägig, weil die [X.] nicht die eigentli-che Preisgestaltung betrifft - die als solche kontrollfrei ist -, sondern die Moda-litäten der Zahlung regelt ([X.], Urteil vom 10. Januar 1996 - [X.] -NJW 1996, 988).2.Nach dem Antragsformular der [X.] sind Kunden, die sich für denTarif [X.] entschieden haben, verpflichtet, am [X.] inForm des Einzugsermächtigungsverfahrens teilzunehmen mit der Folge, [X.] von der [X.] für ihre Telekommunikationsdienstleistungen in Rech-nung gestellten Entgelte von dem im Antragsformular angegebenen [X.] Kunden eingezogen werden. Barzahlung oder Zahlung durch Einzelüber-weisung ist nicht möglich.[X.]ie verbindliche Teilnahme am [X.] bringt für den [X.], hier einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, regel-mäßig erhebliche Rationalisierungseffekte, insbesondere Organisations- undBuchungsvorteile, mit sich. Aber auch für den Kunden ergeben sich bei dieserZahlungsweise Vorteile. Sie ist mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da erweder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht,sondern sich passiv verhalten kann. Insbesondere läuft er bei Vorhalten aus-reichender [X.]eckung auf seinem Konto nicht Gefahr, durch Nachlässigkeit [X.] zu geraten (vgl. [X.], in: [X.]/Bunte/[X.],[X.], [X.], 2. Aufl., § 56 Rdn. 65). Größere Gefahren für- 10 -den Kunden sind mit diesem Verfahren nicht verbunden. Insbesondere muß ernicht befürchten, daß unberechtigte Abbuchungen, die aufgrund der erteiltenEinzugsermächtigung vorgenommen werden, gegen seinen Willen Bestandhaben und sein Konto endgültig belasten; er kann gegenüber seiner Bank ohneAngabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seinesKontos widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlan-gen (siehe eingehend hierzu das Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 10. [X.] aaO S. 989 f).Angesichts dieser Interessenlage kam der [X.]. Zivilsenat zu dem Schluß,daß eine "[X.]" in [X.] den Kunden jedenfalls dann nicht unangemessen im Sinne des § 9 [X.](jetzt: § 307 Abs. 1 BGB n.[X.]) benachteiligt, wenn es sich um die [X.] Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die inregelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehen-der Höhe eingezogen werden. So verhielt es sich in dem vom [X.]. Zivilsenat zubeurteilenden Fall, der eine [X.] in den [X.] eines Betreibers von [X.] zum Ge-genstand hatte, die den Einzug eines monatlich gleichbleibenden, relativ ge-ringfügigen Betrags von 11,40 [X.]M zur Folge hatte.Ob die in [X.] enthaltene Verpflichtungzur Erteilung einer Einzugsermächtigung auch dann der rechtlichen Nachprü-fung standhält, wenn größere Beträge zu unregelmäßigen oder für den Konto-inhaber nicht ohne weiteres geläufigen [X.]punkten eingezogen werden sollenund die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein feststeht, hatder [X.]. Zivilsenat offengelassen. Gegen die Wirksamkeit einer Einzugser-- 11 -mächtigungsklausel in derartigen Fällen sind nach Auffassung des[X.]. Zivilsenats deshalb Bedenken zu erheben, weil hier der [X.] eventuell in einer wirtschaftlich unvernünftigen Weise - gezwungen seinkönnte, auf [X.]auer oder jedenfalls für einen längeren [X.]raum ein erhebliches[X.]eckungsvolumen vorzuhalten, um jederzeit auf eine Lastschrift vorbereitet zusein. [X.]ies gelte besonders, wenn in der [X.], durch die er zur Erteilung ei-ner Einzugsermächtigung verpflichtet werde, nicht geregelt sei, daß der [X.] ihn rechtzeitig auf eine bevorstehende Belastung seines Kon-tos hinzuweisen habe. Falls die Höhe des einzuziehenden Betrags nicht vonvornherein feststehe, ergebe sich für den Zahlungspflichtigen der [X.], daß er im Wege der Lastschrift leisten müsse, bevor er die von [X.] vorgenommene Berechnung der Forderung überprüfenkönne (Urteil vom 10. Januar 1996 aaO [X.]) Sollen - wie hier - die von den Vertragspartnern eines Anbieters [X.] geschuldeten Entgelte im Wege des [X.] bezahlt werden, so steht typischerweise die Höhe [X.] nicht von vornherein fest, da die Höhe des [X.] von der Anzahl und der [X.]auer der im [X.] hergestell-ten [X.] abhängt. [X.]abei können naturgemäß erheblicheSchwankungen auftreten. Auch kann es sich bei dem einzelnen Abbuchungs-betrag um eine beträchtliche Summe handeln, zumal in den Rechnungen [X.] auch das Entgelt für etwaige in Anspruch genommene, unterUmständen sehr kostspielige Telefon- und [X.] (0190-Sondernummern, vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22. [X.] - [X.] 5/01 - NJW 2002, 361).- 12 -Auch der Abrechnungszeitraum sowie der [X.] des [X.] stehen nicht fest. Zwar ist dadurch, daß nach den[X.] [X.] der [X.] (Ziffer 6.1) die nut-zungsunabhängigen Preise [X.] sind, festgelegt, daß bei regelmäßi-gem Verlauf der [X.]inge die Abrechnung bzw. Abbuchung des Rechnungsbe-trags "ungefähr" monatlich erfolgt. Jedoch ist ein bestimmter Stichtag, zu demdie in die Abrechnung einzustellenden vertragsabhängigen Preise ([X.]) ermittelt werden, nicht vorgegeben. In den [X.] der [X.] ist lediglich bestimmt, daß die Vergütungs-forderung mit Zugang der Rechnung fällig wird (Ziffer 6.2). Es liegt auf [X.], daß bei dieser Vertragsgestaltung für den Kunden der genaue [X.]punktder Abrechnung oder Abbuchung nicht zu ermitteln ist.Nach dem im [X.] nach §§ 1, 3 [X.] (früher: § 13 [X.])geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom5. November 1998 - [X.] 226/97 - NJW 1999, 276, 277 f) ist bei der rechtli-chen Würdigung weiter davon auszugehen, daß der Einzug der Forderung [X.] bei Fälligkeit, also am [X.], erfolgt. Aus derZiffer 6.3 der [X.] der [X.], wonach [X.] spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnunggutgeschrieben sein muß, ergibt sich nichts anderes. [X.]er Vortrag der [X.], wonach sie nach Zusendung der Rechnung noch fünf Tage abwarte, [X.] die Lastschrift auf dem Girokonto des Kunden veranlasse, ist in diesem Zu-sammenhang ohne Belang. Im [X.] kommt es nicht darauf an, wieder Verwender eine [X.] tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie [X.] nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zu-kommt, handhaben könnte (vgl. [X.]Z 99, 374, 376).- 13 -b) [X.]ie Zulässigkeit von [X.]n in den [X.], insbesondere Mobilfunk-dienstleistungen, die den Kunden auf die Zahlung der Rechnungsbeträge im[X.] durch Erteilung einer Einzugsermächtigung verweisen,wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unter-schiedlich beurteilt. Von der wohl herrschenden Meinung werden solche [X.] für zulässig gehalten, zumindest dann, wenn den Kunden - wenn auch nurgegen Aufpreis - eine andere Möglichkeit der Zahlungsart zur Wahl gelassenwird ([X.], NJW-RR 1997, 374, 377 f; [X.], in: [X.], [X.], 2000, Teil [X.]. 136; Kropf/[X.],ebenda, Teil [X.]. 130 ff.; [X.], ebenda, Teil [X.]. 33; [X.], in:[X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 5 Rdn. 150 ff; [X.] [X.]er [X.], 2001, [X.] f; [X.],BB 1997, 106, 110) von einer Mindermeinung dagegen für unwirksam ([X.], NJW-RR 1996, 308, 309; [X.], [X.], 586, 588; [X.], in:[X.], Vertragsrecht und AGB-[X.]werke, Telekommunika-tionsverträge [Stand: [X.]ezember 1999], Rdn. 37).Nach Auffassung des Senats ist eine [X.] inden [X.] eines [X.], und zwar unabhängig davon, ob - wie hier - der [X.] gewählte Tarif allein die Zahlung im Wege des [X.]svorsieht oder dem Kunden eine andere Art der Zahlung gegen ein Zusatzent-gelt ermöglicht wird, nur dann [X.] zulässig, wenn durch eine ent-sprechende Gestaltung der [X.] dem Kundeneine bestimmte Frist (etwa ab dem [X.]) eingeräumt- 14 -wird, die so bemessen ist, daß den Kunden zwischen dem Zugang der Rech-nung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend [X.] - mindestensfünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für aus-reichende [X.]eckung seines Girokontos zu sorgen (so wohl auch [X.] aaO). [X.] der [X.] und ihre [X.] im übrigen diesen Vorgaben nicht entsprechen, kann der Kläger insgesamtUnterlassung der beanstandeten [X.] verlangen.c) Von den Befürwortern der Zulässigkeit von [X.] in Telefonanschluß- und Mobilfunkverträgen wird vor allem geltendgemacht, daß sich die Unbestimmtheit des Rechnungsbetrags für den durch-schnittlichen Kunden deshalb nicht nachteilig auswirke, weil er die Höhe diesesBetrags durch sein Anrufverhalten unmittelbar selbst beeinflussen könne; diemonatlichen Telefonkosten seien für ihn daher abschätzbar, so daß [X.] könne, daß er hinsichtlich der anfallenden Telefonentgelte rechtzeitigfür ausreichende [X.]eckung seines Kontos Sorge trägt ([X.] aaO, [X.] aaO).[X.]er Umstand, daß dem Kunden nach Zugang der Rechnung keine aus-reichende [X.] zu ihrer Prüfung verbleibt, wird deshalb für nicht erheblichgehalten, weil der Kunde, sofern sich nach Überprüfung der Rechnung derenUnrichtigkeit herausstellen sollte, der Kontobelastung widersprechen und eineWiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne ([X.] aaO).d) An diesen, auch vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen istrichtig, daß sich die Gefahren und Nachteile des Einzugsermächtigungsverfah-rens für den Kunden auch im Bereich der [X.] -in Grenzen halten und daher gegen die Aufnahme einer [X.] indas [X.] eines Anbieters derartiger Leistungen keine grundsätzli-chen Bedenken bestehen.Ungeachtet dessen wiegen diese Nachteile doch so schwer, daß sie beider Angemessenheitsprüfung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB n.[X.] nichtvernachlässigt werden dürfen. [X.]abei fällt entscheidend ins Gewicht, daß [X.] diese Nachteile durch eine entsprechende [X.]gestaltung aus-zuräumen vermag, ohne daß dadurch die Vorteile, die ihm das [X.] bietet, insbesondere der damit verbundene Rationalisierungseffekt, innennenswertem Umfang beeinträchtigt werden.aa) Richtig ist, daß der Kunde die Höhe seiner Telefonrechnung durchsein Anrufverhalten steuern kann. [X.]ies bedeutet jedoch keineswegs, daß ihmjederzeit die konkrete Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-nen Gesprächskosten hinreichend deutlich vor Augen steht. Eine derartige An-nahme wäre, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist,[X.] mag dem Berufungsgericht darin zuzustimmen sein, daß derdurchschnittliche Mobilfunkkunde im allgemeinen ein etwa gleichmäßiges An-rufverhalten an den Tag legt, so daß er bereits nach wenigen Monaten in etwaabschätzen kann, welche Telefonkosten auf ihn zukommen. Abgesehen davon,daß diese Erfahrungswerte jedenfalls zu Beginn eines Mobilfunkvertragsver-hältnisses und bei jedem Tarifwechsel noch nicht vorliegen, wird bei dieserBetrachtungsweise nicht hinreichend berücksichtigt, daß es immer wieder- etwa bei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten oder der (nicht gewohn-- 16 -heitsmäßigen) Anwahl von 0190-Sondernummern - vorkommen kann, daßkostspielige Sonderleistungen in Anspruch genommen werden, die außerhalbdes üblichen [X.]s liegen und deren Auswirkungen auf die Hö-he der Telefonrechnung der durchschnittliche Kunde nicht ohne weiteres zuüberschauen vermag. Hinzu kommt, daß bei Gesprächen, die gegen Ende [X.] geführt werden, aufgrund des nicht taggenau festgelegtenAbrechnungstermins für den Kunden nicht erkennbar ist, ob diese Gesprächs-kosten noch in der unmittelbar bevorstehenden Rechnungsstellung enthaltensein oder erst in der darauf folgenden Rechnung aufgeführt werden.[X.]es weiteren ist zu berücksichtigen, daß nicht selten - in Einklang mitden Vertragsbedingungen (nach Ziffer 12.1 bedarf nur die Überlassung einesMobilfunkanschlusses "zur ständigen Alleinbenutzung" an [X.]ritte der Zustim-mung der [X.]) - die im Haushalt des Anschlußnehmers lebenden Famili-enangehörigen oder sonstige Personen das Telefon/Mobilfunkgerät benutzen.[X.]ie Vertragspartner der [X.] besitzen aber im Regelfall keine zuverlässi-ge Kenntnis darüber, welche Angehörige wie viele Telefongespräche zu wel-chen (tariflich relevanten) Tageszeiten mit welcher [X.]auer geführt haben. [X.] Berücksichtigung des Interesses der [X.], fällige [X.] sofort einziehen zu können, ist es ihren Kunden nicht zuzumuten, insolchen Fällen alle in Betracht kommenden Mitbenutzer des [X.] einer ständigen "[X.]" zu [X.] erheblichen Unsicherheiten bezüglich der konkreten Höhe des [X.] Betrags werden entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung nicht dadurch entscheidend abgemildert, daß die Kunden der [X.]unter der [X.] (die näheren Einzelheiten dieser besonderen Ser-- 17 -viceleistung "[X.] 1-CostCheck" der [X.] sind abgedruckt bei [X.]/[X.]/[X.]/[X.], AGB der [X.]eutschen Telekom, [X.] 06.130 Rdn. 18) [X.] über die Höhe der seit der letzten Rechnungsstellung angefalle-nen Gesprächskosten abfragen können.[X.]iese - zudem nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag des [X.] gebührenpflichtige - Servicenummer wird sinnvollerweise nicht ständigund routinemäßig, sondern nur dann angewählt, wenn der Kunde Anlaß hat,sich wegen der Saldenentwicklung seines Girokontos oder wegen des [X.] eine große Zahl kostenträchtiger Telefongespräche, die unter Inanspruch-nahme seines Anschlußgeräts geführt worden sind, über die Höhe der [X.] zu vergewissern. Sie enthebt daher die Kunden der [X.], die einemit Kostennachteilen (nach Ziffer 5 Buchst. a hat der Kunde der [X.] [X.] Nichteinlösung bzw. Zurückreichung einer Lastschrift entstandenen [X.] dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertretenhat; daneben sind unter Umständen Mahn- und Verzugskosten zu befürchten)verbundene Lastschrift-Rückgabe vermeiden wollen, nicht der Notwendigkeit,ihr [X.] mit Blick auf den zum mutmaßlichen [X.] zu erwartenden Stand ihres Girokontos zu beobachten.Hinzu kommt, daß nach den eigenen Angaben der [X.] das"CostCheck-Verfahren" nicht völlig zuverlässig ist. In der Leistungsbeschrei-bung der [X.] wird betont, daß die Höhe der angesagten Werte, die "inder Regel" nicht älter als 24 Stunden sind, von der tatsächlichen Rechnungs-höhe abweichen können und nur die letztere maßgebend ist. [X.]abei ist [X.] der gegebenen Information gerade bei [X.], dietypischerweise zu einer außergewöhnlichen Steigerung der üblichen [X.] 18 -kosten führen können, besonders groß, da diese Kosten erst nach der [X.] den ausländischen Netzbetreiber angesagt werden.bb) [X.]er Nachteil, der darin liegt, daß bei sofortigem Einzug des Rech-nungsbetrags bei Fälligkeit dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten wird,die Rechnung vor Zahlung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, wird [X.] vollständig ausgeglichen, daß der Kunde der Kontobelastung wider-sprechen und von seiner Bank die Wiedergutschrift des abgebuchten [X.] kann. [X.]er Kunde läuft unbeschadet dieser [X.], daß durch eine unberechtigte Lastschrift sein Konto erschöpft und ausdiesem Grunde weitere termingebundene Zahlungsvorgänge von seiner Banknicht durchgeführt werden, wenn er auch nur kurzfristig die Kontoentwicklungnicht beobachtet und deshalb nicht sofort Widerspruch gegen die [X.] erhebt (vgl. [X.] aaO § 56 Rdn. 69). [X.]ie Kunden der [X.]können daher im Einzelfall durchaus ein erhebliches Interesse daran haben,daß sie bei einer fehlerhaften Rechnungsstellung - wobei es sich auch hier umBeträge von erheblicher Größenordnung handeln kann - die Gelegenheit er-halten, durch eine sofortige Weisung gegenüber ihrer Bank bereits die Abbu-chung des zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrags zu verhindern.cc) Wenn sich auch die geschilderten Nachteile nur bei einem [X.] der Kunden (Gefahr der nicht ausreichenden Kontodeckung) oder nur beieinem Bruchteil der ausgestellten Rechnungen (fehlerhafte Rechnungsstel-lung) auswirken mögen, so ist doch ausschlaggebend zu berücksichtigen, [X.] Beklagte all diese Nachteile unschwer und ohne nennenswerte Beeinträch-tigung ihrer eigenen Interessen an einer schleunigen Zahlung dadurch vermei-den kann, daß sie durch eine entsprechende [X.]gestaltung - in [X.] 19 -stimmung mit ihrer tatsächlichen Handhabung - ihren Kunden gegenüber si-cherstellt, daß der Einzug des Rechnungsbetrags erst wenige Tage nach Zu-gang der Rechnung erfolgt. [X.]em läßt sich, entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung, nicht entgegenhalten, daß auf diese Weise dem Schuldnerauf Kosten und Risiko des Gläubigers Kredit gewährt wird. Es geht nicht [X.], dem Kunden abweichend vom dispositiven Recht (§ 271 Abs. 1 BGB) [X.] von einigen Tagen einzuräumen, sondern allein darum, die sichaus der erforderlichen Kontendeckung sowie der nur nachträglich [X.] ergebenden Einschränkungen der [X.]ispositionsfreiheit [X.], die eine hauptsächlich im Interesse des Verwenders liegende, andereZahlungsmöglichkeiten ausschließende oder erheblich erschwerende (Kosten-nachteile) [X.] mit sich bringen kann, weitgehend zubeseitigen.[X.] der Auffassung des Berufungsgericht hält im Ergebnis auchdie [X.], wonach der Kunde seine kontoführende Bank ermächtigt, der [X.] mitzuteilen, ob die von dem Kunden der [X.] in dem Antragsfor-mular gemachten Angaben zu seiner EC-Karte und/oder Kreditkarte [X.], der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n.[X.] nicht stand.1.[X.]ie beanstandete [X.], mit der der Kunde seine kontoführende [X.] ihrer Schweigepflicht entbindet und es dieser gestattet, der [X.] per-sonenbezogene Kundendaten zu übermitteln, ist als eine Allgemeine Ge-schäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.[X.] (früher: § 1Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu behandeln (vgl. [X.]Z 141, 124, 126 sowie Senats-urteil [X.]Z 95, 362, 363 f).- 20 -2.[X.]ie Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zuwelchen Zwecken die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen per-sonenbezogene [X.]aten der Kunden erheben, verarbeiten oder sonst nutzendürfen, ist vorrangig nach § 89 [X.] sowie den Bestimmungen der Telekom-munikations-[X.]atenschutzverordnung (T[X.]SV) vom 18. [X.]ezember 2000 (BGBl. [X.]. 1740) zu beantworten. [X.]aneben sind, soweit diese bereichsspezifischenVorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, die allgemeinen [X.] anwendbar (§ 1 Abs. 3 Satz 1B[X.]SG; § 1 Abs. 2 Satz 1 T[X.]SV). [X.]abei ist nach § 89 Abs. 1 [X.], § 3 Abs. 2und 3 sowie § 5 Abs. 1 T[X.]SV der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbe-sondere die Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von [X.]a-ten auf das Erforderliche, sowie der Grundsatz der Zweckbindung unter Be-rücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen und der [X.] beachten ([X.] in: Beck'scher [X.]-Kommentar, 2. Aufl., § 89 Rdn. 21).3.[X.]ie Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind im [X.] vorleistungspflichtig, da sie den Kunden - wie hier - die vereinbarten Ge-sprächsentgelte erst am Ende der - ungefähr - einen Monat betragenden Ab-rechnungsperiode in Rechnung stellen. Bis zu diesem [X.]punkt können [X.] beliebig viele Gespräche führen und so erhebliche Rechnungsbeträgeauslösen. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß die Anbieter derartiger Lei-stungen ein berechtigtes Interesse (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 2 B[X.]SG) daran haben,die Bonität ihrer Kunden zu prüfen. [X.]emzufolge entspricht es einhelliger Auf-fassung in der Literatur, daß die üblichen Bonitätsprüfungs- (sog. [X.])[X.]n in den [X.] eines Telekommunikati-onsdienstleistungsunternehmens, in denen sich der Verwender die [X.] Kunden geben läßt, bezüglich seiner Zahlungsfähigkeit Auskünfte bei [X.], einer sonstigen Wirtschaftsdatei oder seiner Hausbank einzuholen,einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.[X.] standhalten (Leiter-mann aaO Teil 5 Rdn. 118, 138; [X.], in[X.], [X.], 2001, [X.] Rdn. 107; [X.] aaO Rdn. 66; [X.] aaO S. 107;Bornhofen, [X.] 1999, 500). [X.]em ist zuzustimmen. Auch die Revision ziehtdas nicht in [X.]) [X.]ie Revision hält die von ihr beanstandete [X.] im wesentlichendeshalb für unwirksam, weil die Beklagte kein anerkennenswertes Interessedaran habe, bei der kontoführenden Bank Auskünfte über EC-Karten/Kredit-karten des Kunden einzuholen: Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs würdendiese [X.]aten nicht benötigt und dem Interesse der [X.], die Bonität [X.] zu prüfen, würde schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, [X.] der insoweit unangegriffen gebliebenen Fassung des [X.] Kunden ihre kontoführende Bank widerruflich dazu ermächtigt haben, der[X.] bankübliche Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zuerteilen.b) [X.]emgegenüber macht die Revisionserwiderung mit einer gewissenBerechtigung geltend, daß allein der Besitz einer gültigen EC- oder Kreditkartebereits ein erhebliches konkretes Indiz für die (positive) Beurteilung der Kre-ditwürdigkeit des Kontoinhabers sei, dem neben den allgemein [X.] ([X.], Bank-)Auskünften durchaus ein eigener Stellenwert [X.] 22 -Allerdings kann die Stelle, bei der der Kunde sein Antragsformular ab-gibt, die Richtigkeit der diesbezüglichen Kundenangaben im Regelfall un-schwer dadurch selbst überprüfen, daß sie sich die entsprechende Karte [X.] läßt. Als anerkennenswertes Interesse der [X.] an der [X.] Kundenangaben kommt daher nur das Interesse in Betracht zu prüfen, obdie im Besitz des Inhabers befindliche Karte nach wie vor gültig ist. [X.]ieses [X.] dürfte angesichts dessen, daß die Revision keine schützenswerte Be-lange des Kunden aufzeigt, die einer Prüfung der gemachten Angaben zu [X.]/Kreditkarte entgegenstehen, und solche auch nicht ersichtlichsind, ausreichen, um den Anforderungen des § 307 Satz 1 und 2 BGB n.[X.] zugenügen.c) [X.]iese Frage braucht indes nicht entschieden zu werden. [X.]ie bean-standete [X.] hält deshalb der Inhaltskontrolle nicht stand, weil die im [X.] der [X.] enthaltenen widersprüchlichen Angaben zumZweck der [X.]atenerhebung bzw. -verarbeitung die Unangemessenheit der[X.] zur Folge haben (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 n.[X.]).[X.]ie näheren Angaben zur EC-Karte und/oder Kreditkarte des Kundensind unter der Rubrik "2. a) Legitimation Privatkun-den/Einzelkaufleute/Selbständige/GbR's" in das Antragsformular einzutragen,in die (offensichtlich: obligatorisch) auch Angaben über den [X.]oder Reisepaß des Antragstellers aufzunehmen sind. Es versteht sich, daßsich die Prüfung der "Legitimation" des Kunden anhand eines amtlichen Aus-weises ([X.], Reisepaß) weit genauer und zuverlässiger durchfüh-ren läßt als anhand einer EC-Karte oder Kreditkarte. Unter diesem Aspekt sindneben den Angaben zum [X.] oder Reisepaß zusätzliche [X.] 23 -ben zur EC-Karte oder Kreditkarte ohne Erklärungswert und daher nicht erfor-derlich (siehe auch § 5 Abs. 4 T[X.]SV). [X.]ies ist ersichtlich auch die [X.] [X.], da nach ihrem Vorbringen die Angaben zurEC-Karte/Kreditkarte allein deshalb erhoben und gegebenenfalls an die [X.] zwecks [X.] weitergegeben werden, um dieBonität des Kunden zu prüfen.[X.]iese dem Antragsformular der [X.] zugrundeliegenden [X.] und Widersprüchlichkeiten bezüglich der eigentlichen [X.] und Ziel-setzung der Erhebung und Verarbeitung der EC-Karten/[X.] die Unwirksamkeit dieser [X.] zur Folge.[X.] erteilte Einwilligungen zur Erhebung oder [X.] [X.]aten, zu der insbesondere auch die Übermittlung der erhobenen [X.]atenan [X.]ritte gehört (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 3 B[X.]SG), dürfen nicht pauschalgefaßt, sondern müssen hinreichend konkret formuliert sein (vgl. Senatsurteil[X.]Z 95, 362, 368). [X.]er Kunde muß übersehen können, auf welche [X.]atensich seine Einwilligung erstreckt, welche [X.]aten gespeichert und an welcheStellen sie übermittelt werden dürfen (vgl. [X.]/Wiltfang, B[X.]SG, § 4 aRdn. 12). Insbesondere ist dabei auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung,Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der [X.]aten hinzuweisen (§ 4 a Abs. 1Satz 2 B[X.]SG). Sind - wie hier - die Angaben zu den Zwecken, zu denen die[X.]atenerhebung bzw. -verarbeitung erfolgen soll, widersprüchlich oder unklar,so hat dies regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden zurFolge (vgl. § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.[X.]).- 24 -IV.[X.]em Antrag des [X.], ihm gemäß § 7 [X.] (früher: § 18 [X.]) [X.] zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, ist hinsichtlichder im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen [X.]n [X.] ausgeführt ist die Aufnahme einer [X.] indas [X.] eines Mobilfunkunternehmens grundsätzlich unbedenk-lich. [X.]er Tenor des [X.], durch den der [X.] die weitere Ver-wendung der beanstandeten [X.] im Kontext mit den weiteren [X.] untersagt wird, bringt dies nicht zum Ausdruck, sondern erweckteher den - unzutreffenden - Anschein, derartige [X.]n dürften in den [X.] Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkunternehmens regelmäßig nichtverwendet [X.] Bekanntmachung der "EC-Karten/[X.] unter Berücksichtigung des Umstands, daß ein kleiner, nur mit [X.] aus dem Gesamtzusammenhang zu lösender - und auch [X.] Hinzufügung von [X.] nicht völlig klar zu kennzeichnender -Teil einer [X.] betroffen ist, ohne besondere Aussagekraft. Hinzu kommt,daß die unter [X.] dargestellten Unklarheiten bezüglich des Zwecks der [X.]aten-erhebung bzw. -verarbeitung im [X.] überhaupt nicht wiedergegebenwerden bzw. werden könnten.3.[X.]emgemäß ist die Veröffentlichung dieser [X.]n zur Beseitigung [X.], die durch die Verwendung dieser [X.]n eingetreten ist, wenig [X.] und nicht erforderlich (vgl. [X.]Z 124, 254, 262).- 25 -4.Auf die Kostenentscheidung hat die teilweise Zurückweisung des [X.] keinen Einfluß (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 54/02

23.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. III ZR 54/02 (REWIS RS 2003, 4762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4762

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