Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2019, Az. 2 BvR 1598/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 2024

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht substantiiert begründet und eine Grundrechtsverletzung auch darüber hinaus nicht ersichtlich ist (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine [X.] von bis zu 2.600 Euro auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1598/19

30.10.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 12. August 2019, Az: 2 Ws 515/19 Vollz, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2019, Az. 2 BvR 1598/19 (REWIS RS 2019, 2024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2024

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 586/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - …


2 BvR 2115/20 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung …


2 BvR 48/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer ersichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Befassung des BVerfG mit …


2 BvR 1627/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unsubstantiierter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung …


Referenzen
Wird zitiert von

2 BvQ 19/20

1 BvR 337/20

1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20

1 BvR 2518/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.