Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.04.2014, Az. IX B 23/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 6160

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlen der Entscheidungsgründe - überlange Verfahrensdauer


Leitsatz

1. NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, insbesondere die Beweiswürdigung des FG können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

2. NV: Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor, wenn die Begründung eines finanzgerichtlichen Urteils nur lückenhaft ist.

3. NV: Die Revisionszulassung wegen einer überlangen Verfahrensdauer setzt voraus, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG früher entschieden hätte.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) berufen, wenden sie sich der Sache nach gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Finanzgerichts ([X.]) hinsichtlich des Vorliegens einer Nettolohnvereinbarung. Insoweit fehlt es schon an einer abstrakten klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Vielmehr geht es um die Tatsachenwürdigung des hierzu berufenen [X.] hinsichtlich der klaren und eindeutigen Feststellbarkeit des Abschlusses einer Nettolohnvereinbarung (vgl. Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, [X.], 181, m.w.N.).

3

2. Dem angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil fehlen nicht [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O die Entscheidungsgründe. Eine nur lückenhafte Begründung ist kein Mangel [X.] von § 119 Nr. 6 [X.]O. Im Übrigen lassen die Urteilsgründe vorliegend durchaus eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N.).

4

3. Soweit die Kläger die unangemessen lange Dauer des Verfahrens als Verfahrensfehler [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O rügen, ist nicht konkret ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das [X.] zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte. Vielmehr legen die Kläger selbst dar, dass sich die [X.] und [X.] an den für beide Seiten wesentlichen Punkt, was wirtschaftlich gewollt gewesen sei, erinnert hätten.

5

Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das [X.] trotz der langen Verfahrensdauer keine Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger habe angewandt, wird die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung gerügt, nicht aber ein Revisionszulassungsgrund dargelegt.

6

4. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O) nicht in Betracht. Da das [X.] davon ausgegangen ist, dass an den Kläger [X.] geleistet wurden, die ihm im Jahr 2001 zugeflossen sind, ist insoweit jedenfalls nicht ersichtlich, wie das [X.] § 11 des Einkommensteuergesetzes in willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt haben soll.

7

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz [X.]O abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 23/14

24.04.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. September 2013, Az: 9 K 2426/06, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.04.2014, Az. IX B 23/14 (REWIS RS 2014, 6160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6160

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