Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 382/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2121

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[X.] vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2006 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ableh-nungsverfahren gemäß § 27 StPO bemerkt der Senat ergän-zend: Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden der [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die das Ab-lehnungsgesuch zurückweisende [X.] legte ih-rer Entscheidung Tatsachen über den Geschehensablauf in der Hauptverhandlung zu Grunde, die nicht Gegenstand der dienstlichen Äußerung des abgelehnten [X.]s waren, die ihr jedoch von dem an der Entscheidung beteiligten [X.] am [X.]als dessen eigene Wahrneh-mungen als Berichterstatter vermittelt worden waren. Die Revision beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit gegeben wurde, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon im An-satz nicht vor. Die Revision verkennt, dass das Gesetz ledig-lich die Herbeiführung einer dienstlichen Äußerung des ab-gelehnten [X.]s vorsieht (§ 26 Abs. 3 StPO), die zur [X.] 3 - währung des rechtlichen Gehörs dem Antragsteller mitzutei-len ist (BGHSt 23, 200, 203). Eine förmliche Beweisaufnah-me über das [X.] findet hingegen nicht statt. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des [X.] überlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der maßgeblichen Tatsa-chen verschaffen will (vgl. BGHSt 21, 334, 347). Haben sich die Tatsachen vor dem selben Gericht ereignet, so kann die-ses auf Grund eigener Wahrnehmungen ohne Weiteres die Entscheidung treffen (Senat bei [X.] 1972, 17). So war es im vorliegenden Fall, da [X.] am [X.] als Mitglied der [X.] den fraglichen Vorgang miterlebt hatte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] Nack hat nach Beschlussfassung Wahl [X.] Urlaub angetreten und ist an der Unterschrift gehindert. Wahl Kolz Elf

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1 StR 382/06

22.08.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 382/06 (REWIS RS 2006, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2121

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