Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. III ZR 103/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2951

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 103/99Verkündet am:2. März 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten und die [X.] wird - mit Ausnahme eines abgewiesenen Zinsbe-trags für August 1994 in Höhe von 1.400 [X.] nebst weiteren12,5 % Zinsen seit dem 21. August 1996 und insoweit unterZurückweisung der Anschlußrevision - das Urteil des [X.] in [X.] vom 21. Januar 1999aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 80.000 [X.] [X.], die er ihm für Frau [X.] Anfang September 1994 zur Anlagebei der [X.] (künftig: [X.]) in bar übergeben haben will. Die Weiter-leitung dieser Summe an die [X.] habe in zwei Teilbeträgen von je 40.000 [X.] 30. September 1994 und 31. Januar 1995 erfolgen sollen. In der Zwischen-zeit habe der Beklagte mit den [X.] spekulieren dürfen und hierfür [X.] monatliche Zinsen von 1.400 [X.] ab September 1994 (in erster [X.] ab August 1994, für sechs Monate 8.400 [X.]) versprochen.Der auf Zahlung von 88.400 [X.] nebst 12,5 % Zinsen seit dem 31. Ja-nuar 1995 gerichteten Klage hat das [X.] mit Ausnahme der vor [X.] August 1996 (Zustellung des Mahnbescheids) liegenden [X.]. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Ver-tragszinsen von 8.400 [X.] abgewiesen sowie die Höhe der wegen [X.] geschuldeten Verzugszinsen auf 4 % reduziert. Mit der [X.] der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hatsich der Revision im Umfang seiner Beschwer [X.] 4 -EntscheidungsgründeDie Revision hat vollen, die Anschlußrevision zum überwiegenden [X.]. Mit Ausnahme eines [X.] von 1.400 [X.] der Vertragszinsen [X.] 1994, der abgewiesen bleibt, führen beide Rechtsmittel zur Aufhebungdes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage in der Hauptsachebegründet. Die Hingabe von 80.000 [X.] mit der Abrede, das Geld bis zum31. Januar 1995 als Anlage bei der [X.] einzuzahlen und es [X.] eigene Spekulationszwecke zu verwenden, sei durch die unstreitigen Um-stände sowie die Bekundungen der vom [X.] gehörten Zeugen [X.]. Dafür bezieht sich das Berufungsgericht auf zwei unstreitig vom Beklagtenunter dem 28. August 1994 ausgestellte und die Person des Bezogenen offen-lassende Wechsel sowie auf die Aussage der [X.] und [X.] und nicht einmal schlüssig vorgetragen sei hingegen die vom Kläger be-hauptete [X.]. Für eine Gewinnbeteiligung des [X.] habe er ange-sichts seines wechselnden und widersprüchlichen Vortrags nicht genug vorge-tragen. Auch ein den gesetzlichen Zinssatz von 4 % übersteigender Verzugs-schaden sei nicht [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten den Angriffen beider Revisionen im [X.] nicht [X.] Recht rügt die Revision des Beklagten die seiner Verurteilung zu-grundeliegende Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht als fehlerhaft.Die Tatsachenfeststellung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters (§§ 286Abs. 1, 561 Abs. 2 ZPO). [X.] ist aber zu überprüfen, ob er sichmit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und recht-lich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt([X.], Urteil vom 22. Juli 1998 - [X.] - NJW 1998, 3197, 3198m.w.[X.]). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beweiswürdigung des Berufungsge-richts ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und widersprüchlich.a) Im Ausgangspunkt allerdings rechtsfehlerfrei durfte das Berufungsge-richt die Hingabe der [X.] an den Kläger in der vom [X.], sie hätten "quasi als Quittungen" dienen sollen, [X.] für eine Übergabe des Geldes werten. Der Beweiswert dieser [X.] jedoch entkräftet, wenn die Behauptung des Beklagten richtig sein sollte,der Kläger habe ihm erklärt, er - der Kläger - habe die Wechsel wie [X.], nachdem es nicht zur Gewährung des Darlehens gekommen sei ([X.] unten). Unter diesen Umständen hätte der Kläger selbst eingeräumt, daß [X.] bei den Wechseln lediglich um in Erwartung der Zahlung erfolgte Emp-fangsbestätigungen und daher um inhaltlich unrichtige "Vorausquittungen" ge-- 6 -handelt hätte. Solche Quittungen hätten nicht die Bedeutung eines Empfangs-bekenntnisses ([X.], 50, 56; [X.], Urteil vom 13. Juli 1979 - [X.] 1979, 1157, 1158). Infolgedessen durfte das Berufungsgericht nicht of-fenlassen, ob diese - vom Beklagten auch unter Beweis gestellte - [X.]) Als weiteren Anhalt für die Richtigkeit des Klagevorbringens hat dasBerufungsgericht die Aussage der Zeugin D. betrachtet und die gegen dieGlaubhaftigkeit ihrer Darstellung gerichteten Angriffe des Beklagten mit [X.] zurückgewiesen, die von der Zeugin bekundeten Umstände [X.] seien im wesentlichen unstreitig. Es mag dahinstehen, ob [X.] schon darin zu folgen ist, daß bei einer solche Lage der Zeugenaus-sage kein eigener Beweiswert zukommen könnte. Die Angaben der Zeugin [X.] sie selbst im Schlafzimmer das Baby gestillt habe und die [X.] im Wohnzimmer unterhalten hätten, habe der Kläger 80.000 [X.] in [X.] im Schlafzimmer geholt, stehen jedenfalls in einem unauf-hebbaren Gegensatz zu der im Tatbestand des Berufungsurteils festgehalte-nen Behauptung des Beklagten, die Klageparteien hätten in der Wohnung [X.] allein und in Abwesenheit ihrer Angehörigen über das Anlagegeschäftverhandelt. Nachdem die Ehefrau des [X.] mit den Kindern und Frau [X.] seien, hätten sich die Parteien ohne weiteres verabschiedet undseien ihrer Wege gegangen. Beide Sachdarstellungen können nicht [X.] richtig sein. Das Berufungsurteil leidet insoweit an einem inneren Wi-derspruch.c) Der Revision ist schließlich zuzugeben, daß das [X.] bei der Würdigung der Aussage des Zeugen M. nicht alle Umstände in- 7 -Betracht gezogen hat. Der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch zwi-schen dem von dem Zeugen bekundeten Anlageersuchen des Beklagten undder von ihm selbst behaupteten Ablehnung einer Vermittlung des [X.], weil ihm das Geschäft "zu heiß" gewesen sei, könnte sich auflösen,wenn der Beklagte schon im Vorfeld des Gesprächs vom September 1994Kontakt mit der [X.] und dem Zeugen M. aufgenommen hätte. Ein solcher [X.] wird durch die Aussage des Zeugen, der nach seinen Angaben sich nichtmehr erinnern konnte, ob der Beklagte den Betrag von 80.000 [X.] schon be-kommen haben wollte oder ob er ihn noch erhalten sollte, nicht ausgeschlos-sen; entgegenstehenden Sachvortrag des Beklagten hat das [X.] festgestellt.2.a) Rechtsfehlerhaft ist auf der anderen Seite auch die Abweisung derauf 8.400 [X.] bezifferten [X.] des [X.] als unschlüssig. [X.] Rechtsprechung des [X.] ist ein Sachvortrag zur [X.] schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt,die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, diegeltend gemachten Rechte als in der Person des [X.] entstanden erschei-nen zu lassen. Dabei beurteilt sich die Schlüssigkeit einer Klage nach [X.] im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. [X.] ist daher nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zuändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen ([X.],Urteil vom 13. August 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 712, 713 m.w.[X.]).Nach diesen Grundsätzen stand ein wechselnder Vortrag des [X.]der Schlüssigkeit seines Vorbringens nicht ohne weiteres entgegen. [X.] widersprüchlich und unklar gewesen sein sollte, zeigt das [X.] 8 -richt nicht auf. Der Kläger hatte jedenfalls im [X.] stets behauptet, der [X.] habe den ihm übergebenen Betrag vorübergehend zu eigener [X.] verwenden dürfen und für diese Kapitalnutzung einen Aufschlag von1.400 [X.] monatlich bis zum Januar 1995 an ihn entrichten sollen. Eine [X.] stand den Parteien frei. Bei offengelegter Verwen-dung von Drittmitteln - wie hier - mag zwar auch das Einverständnis des [X.] sein. Dessen Fehlen hatte aber der für Einwendungen gegen [X.] des [X.] Beklagte nicht behauptet. [X.] bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Zusatzvereinba-rung dieser Art. Soweit das Berufungsgericht auch deswegen Zweifel an derbehaupteten Abrede äußert, weil die Wechselsumme den Betrag der [X.] Gewinnbeteiligung nicht eingeschlossen habe, tritt es bereits in [X.] ein, ohne daß es insofern ein ausdrückliches oder konklu-dentes Bestreiten des Beklagten festgestellt hätte.b) Soweit es dabei allerdings auch um den Zinsbetrag für August 1994geht, erweist sich die Klageabweisung aus anderen Gründen als richtig (§ 563ZPO). In der Berufungsinstanz hatte der Kläger nur noch behauptet, dieZinszahlungen des Beklagten hätten mit dem Monat September 1994 - stattAugust 1994, wie noch erstinstanzlich vorgetragen - beginnen sollen. [X.] es der weiter aufrechterhaltenen Klage in Höhe von 1.400 [X.] für den Mo-nat August an einer [X.] kann die Abweisung eines über 4 % hinausgehenden [X.] seit dem 21. August 1996 bestehen bleiben. Das [X.] gemeint, der Kläger habe einen weitergehenden Verzugsschaden (§ 286Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Dabei hat es indessen, wie die [X.] -zu Recht rügt, die auch im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Be-hauptung des [X.], er nehme ständig Bankkredit in Höhe der Klageforde-rung zu einem Zinssatz von 12,5 % in Anspruch, übergangen. Bei einem sol-chen [X.] stände auch das [X.] in § 289 Satz 1BGB einer Pflicht des Beklagten zur Verzinsung der vertraglich [X.] nicht entgegen (§ 289 Satz 2 BGB).III.Mit Ausnahme des abgewiesenen Zinsbetrags für August 1994 ist [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Beur-teilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Beweislast fürdie Übergabe des Geldes an den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, den Kläger trifft. Entgegen der in der [X.] wiederholten Ansicht des [X.] kann die Ausstellung der formnichtigenWechsel (Art. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 WG) durch den Beklagten nicht gemäß § 140BGB in ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB umgedeutet wer-den. Denn der Aussteller eines Wechsels haftet lediglich bedingt für den [X.] Rückgriffs (Art. 9 Abs. 1 WG), während der aus einem [X.] primär und damit in weiterem Umfang verpflichtet wäre (vgl. [X.],Urteil vom 14. Oktober 1957 - II ZR 238/56 - NJW 1957, 1837, 1838; Baum-bach/Hefermehl, WG und [X.], 21. Aufl., Art. 2 Rn. 10).[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 103/99

02.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. III ZR 103/99 (REWIS RS 2000, 2951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2951

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