Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 StR 324/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12918

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Beschwer des Angeklagten bei Nichtanwendung von § 239b StGB)


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentscheidung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt, soweit es den Adhäsionsausspruch betrifft. Ihr wird insoweit die Rechtsanwältin [X.] beigeordnet.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung in Höhe von 8.000 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden aufgrund der Tat zu ersetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützt Revision des Angeklagten.

2

1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] einerseits § 239b StGB nicht angewendet hat, andererseits aber auch trotz der Zäsuren zwischen einzelnen sexuellen Handlungen des Angeklagten mit der sich in [X.] Lage befindenden Nebenklägerin nicht von mehreren rechtlich selbständigen Vergewaltigungen ausgegangen ist. Ebenfalls liegt keine Beschwer für den Angeklagten darin, dass das [X.] die Veranlassung der Nebenklägerin zur Versendung einer Nachricht an ihn über „[X.]", mit deren Inhalt die Vergewaltigung verschleiert werden sollte, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung erörtert hat.

3

2. Über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch ist gesondert zu entscheiden.

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.] u.a. - bei den anderen Strafsenaten und bei dem [X.] für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

5

Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit davon der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.]).

6

3. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Das [X.] hat ihr durch Beschluss vom 17. April 2014 Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz hinsichtlich des Angriffs auf die Adhäsionsentscheidung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin [X.] zur Vertretung insoweit beizuordnen.

7

Die Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind hier nicht zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin [X.] beizuordnen, die der Antragstellerin bereits in erster Instanz beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Fischer                                                               [X.]

                                                                                                   [X.] Dr. Ott ist aus

                                                                                                   tatsächlichen Gründen an

                                                                                                   der Unterschrift gehindert.

                      [X.]

Meta

2 StR 324/14

09.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 17. April 2014, Az: 21 KLs 3/14

§ 239b Abs 2 StGB, § 240 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 2 StR 324/14 (REWIS RS 2015, 12918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12918

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.