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Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das [X.] auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.]. Der dort genannte Mindestwert von 5.000 Euro war aufgrund des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde und der Verfahrensförderung durch die anwaltliche Tätigkeit anzuheben, in Anbetracht der vergleichsweise geringen materiellen Beschwer aber nicht über 12.500 Euro hinaus.
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13.01.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Braunschweig, 1. März 2018, Az: 112 C 427/17, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 13.01.2020, Az. 1 BvR 1155/18 (REWIS RS 2020, 2619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2619
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