Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 127/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3143

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 127/11
Verkündet am:

18. September 2012

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
September
2012 durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, den
Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie den Richter
Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n
wird
das Urteil des 9.
Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 1.
Juni
2011 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Han-delssachen II
des [X.]s Kiel vom 21. Oktober
2010 teilwei-se abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die [X.], Versicherung der Sparkassen,
beteiligte sich durch [X.] 1997
(Anlage K 3) als stille [X.]
-
3
-
rin mit einer Vermögenseinlage von 40
Mio. DM
am Handelsgewerbe der Ham-burgischen Landesbank

Girozentrale

, einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der [X.] 1997
enthält zur Gewinn-
und Ver-lustbeteiligung folgende Regelungen:

§ 2 Gewinnbeteiligung
(1)
Der stille [X.]er erhält vorbehaltlich des Absatzes 5 für jedes Geschäfts-jahr eine Gewinnbeteiligung auf die in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannte Einlage in Höhe von 7,01 von Hundert.

(5)
Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde oder die Einlage nach einer Herab-setzung gem. § 3 Abs. 1 noch nicht wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt und/oder die für die vorausgegangenen Geschäftsjahre ausgefallenen Vergütungen noch nicht nachgeholt worden sind. Die Bank ist nicht verpflichtet, stille Reserven [X.], um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden.

§ 3 Verlustteilnahme
(1)
Ergibt sich bei der Aufstellung der Bilanz, dass ein Jahresfehlbetrag entstehen würde, ist dieser, soweit bisher noch nicht geschehen, von den gesamten stillen Einlagen im Verhältnis ihres Buchwertes zum gesamten in der Bilanz ausgewiese-nen haftenden Eigenkapital der Bank, das am Verlust teilnimmt, abzusetzen. Dies bedeutet, dass alle stillen [X.]er, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank einen Jahresfehlbetrag mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlagen, Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausge-wiesenen Eigenkapitals tragen. [X.] nimmt am [X.] nicht teil.

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-
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-
Ein im Wesentlichen gleichlautender
Vertrag über eine weitere, mit 7,12
% p.a. verzinsliche
Einlage in Höhe von 60
Mio.

wurde am 7./10. No-vember 1997
mit der [X.], Girozentrale
geschlos-sen.
Die [X.]

Girozentrale

ist durch St[X.]tsvertrag zwischen dem [X.] und der [X.] Ham-burg vom 4. Februar 2003 mit der
[X.] Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen beider Anstalten auf die dadurch neu gegründete [X.], die [X.], verschmolzen [X.]. Nach § 1 Abs. 6 des [X.] sind die Vermögen der [X.] Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank

Girozentrale

in dem bei Wirksamwerden der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv-
und Passivvermögens
und
mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] übergegangen.
Neben den beiden
Verträgen
über die stille Beteiligung
der Klägerin, nach deren § 5
Abs. 2
die Einlage
von einer Veränderung der Rechtsform oder einer Verschmelzung der Bank unberührt bleibt,
bestanden zum 8. August 2008 weitere 122
stille [X.]sverträge; alle
Verträge sind als Teilgewinnabfüh-rungsverträge im Handelsregister eingetragen worden.
Auf der außerordentlichen
Hauptversammlung der [X.]n vom 19.
Dezember 2008 erklärte der Versammlungsleiter, dass die [X.] im [X.] für das Geschäftsjahr 2008 vermutlich einen Jahresfehlbetrag ausweisen werde und daher nicht verpflichtet sei, eine Gewinnbeteiligung auf insgesamt 119 der Teilgewinnabführungsverträge zu zahlen; er sehe
bei einem 3
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5
-
Ausfall der Bedienung der stillen [X.]er jedoch die Gefahr eines erheb-lichen Reputationsverlustes für die [X.], der angesichts der Finanzmarkt-krise unmittelbar existenzbedrohende Bedeutung erlangen könne. Auf [X.] von Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigte die Hauptversammlung
[X.]hin
den Vorstand durch
einstimmigen Beschluss, einen Betrag von bis zu liger, auf die nach dem jeweiligen Vertrag geschul-dete
Vergütung begrenzter
Sonderzahlungen
an die stillen [X.]er zu verwenden und mit diesen entsprechend einem
dem Beschluss beigefügten Mustervertrag
zu vereinbaren, dass die in den stillen
[X.]sverträgen
vorgesehenen
Verlustzuweisungen
unterbleiben.
Die [X.] bestätigte
der Klägerin mit
Schreiben vom 21. Dezember 2008
(Anlage K 8), dass sie t-die Vergütung für die stillen
Einlagen
für das Geschäftsjahr 2008 in voller Höhe auszahlen und eine Verlustzuweisung nicht vornehmen werde. Die Vergütung werde der Klägerin
im Wege einer Sonderzahlung am vertraglich vereinbarten Fälligkeitstag zufließen, sofern die
[X.]
für das Geschäftsjahr 2008 einen Jahresfehlbetrag ausweise
und eine Vergütungszahlung aus die-sem Grunde entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen ganz oder teilweise entfiele. Weiterhin
sicherte die [X.] zu, dass die stillen
Einlagen
an einem etwaigen Jahresfehlbetrag
für das Geschäftsjahr 2008 nicht teilneh-men würden,
und bat darum, die
dem Schreiben beigefügten, für die [X.] bereits unterzeichneten
Exemplare
eines
Änderungsvertrags unterschrieben zurückzusenden.
Die
von der Klägerin mit Datum vom 8. Januar
2009
unterzeichneten
und an die [X.] zurückgesandten Änderungsverträge
(Änderungsvertrag
zu einem Teilgewinnabführungsvertrag [[X.]]) sehen
in § 1 Abs. 1 und 2 vor, dass die Regelungen
in den
Verträgen von 1997
über die
Ver-7
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6
-
lustbeteiligung für das Geschäftsjahr 2008 einmalig keine Anwendung finden, die [X.] vielmehr ausdrücklich einmalig für das Geschäftsjahr 2008 auf die anteilige Anrechnung eines etwaigen Jahresfehlbetrags auf die stille Einlage verzichtet.
§ 1 Abs. 3 des
jeweiligen
Änderungsvertrags bestimmt, dass das Entfallen des Anspruchs auf Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 aus dem stillen [X.]svertrag, sollte nach dessen Regelungen im Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werden,
hiervon nicht
berührt [X.]. Die
im Schreiben vom 21. Dezember 2008 bestätigte
Sonderzahlung wird nicht erwähnt.

Die Hauptversammlung der [X.]n stimmte den Änderungsverträgen
mit Beschluss vom 2. Februar 2009 zu. Die Vertragsänderungen
wurden
am 18.
Februar 2009 im Handelsregister eingetragen.
Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der [X.]n für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 3 Mrd.

s. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 teilte die [X.] der Klägerin, sie sehe sich nicht mehr in der Lage, die angekündigte Sonderzahlung zu erbringen. Zur Be-gründung führte sie die Rechtsauffassung der [X.]
der [X.] an, die die Rekapitalisierung der [X.]n samt der hierzu [X.] als Beihilfe ansehe, die nach den Vorgaben des euro-päischen Beihilferechts zu genehmigen sei; die [X.] habe zum Aus-druck gebracht, dass die geplante freiwillige Bedienung der stillen Gesellschaf-ter eine
schwere Belastung für das anstehende Beihilfeverfahren darstellen würde.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter Bezugnahme auf das Schreiben der [X.]n vom 21. Dezember 2008 für das Geschäftsjahr 2008 die Zahlung der Vergütung für
ihre
stillen
Einlagen
verlangt. Das [X.] hat die Beklag-9
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11
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7
-
te

mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs

antrags-gemäß zur Zahlung von 3.617.901,35

verurteilt. Das Berufungs-gericht hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision
der [X.]n, mit der sie die Abweisung der Klage
begehrt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.]n
hat Erfolg
und führt zur vollständigen Abwei-sung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der [X.] gründe sich auf
das
Sonderzahlungsversprechen der [X.]n
im
Schreiben vom 21.
Dezember 2008. Das
Sonderzahlungsver-sprechen der [X.]n sei nicht als [X.]ung im Sinne des § 516 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 518 Abs. 1 Satz 2 [X.] formnichtig. Die im Schreiben vom 21. Dezember 2008 enthaltene [X.] sei vielmehr im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhält-nisses der Parteien erfolgt und es handele sich insoweit um eine Leistung causa societatis.
Das
Sonderzahlungsversprechen sei auch nicht wegen Verstoßes gegen
§ 295 Abs. 1 [X.] unwirksam. Es liege kein Änderungsvertrag im Sinne von
§ 295 Abs. 1 [X.] vor, weil die Parteien nach dem im Protokoll über die [X.] vom 19. Dezember 2008 unmissverständlich zum Ausdruck ge-12
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kommenen Parteiwillen der [X.]n beabsichtigten, für die Sonderzahlung eine eigenständige vertragliche Grundlage zu schaffen.
Der Anspruch auf Auszahlung der von der [X.]n versprochenen Sonderzahlung für das [X.] verstoße ferner nicht
gegen
die in
§ 301 [X.]
festgelegte Gewinnabführungsobergrenze, weil es sich bei dem [X.] schon nicht um einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 301 [X.] handele.
Der [X.]n stehe auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen un-verhältnismäßiger, existenzgefährdender Nachteile im Falle der Erfüllung des [X.] zu.
Die [X.] habe nicht substantiiert darge-legt, dass die Erfüllung ihres Zahlungsversprechens massive Sanktionen der Europäischen [X.] nach sich ziehen würde.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Klägerin aus der Zusage der [X.]n im Schreiben vom 21. Dezember 2008 ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung für ihre stillen
Einlagen
für das [X.] zusteht. Durch die Erklärung der [X.]n, die Vergütung auf die Einlage der Klägerin für das Geschäftsjahr 2008 auch dann zu zahlen, wenn wegen eines Jahresfehlbetrags der [X.]n die in den Verträgen von 2000 und
2001 vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, ist we-gen Nichtbeachtung der durch Gesetz vorgeschriebenen Form eine entspre-chende Verpflichtung der [X.]n nicht begründet worden (§
125 Satz
1 [X.]).

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9
-
a)
Die Zusage der [X.]n, die Vergütung auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, unterlag allerdings nicht der Formvorschrift des §
518 Abs. 1 [X.], weil es sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen hat, nicht um eine schenkweise versprochene unentgeltliche Leistung handelt. Eine [X.]ung setzt gem. §
516 Abs.
1 [X.] voraus, dass der [X.]er den Beschenkten durch Zuwendung eines Vermögensgegenstandes bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Sonderzahlung für das [X.] sei im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses der Parteien und daher causa societatis erfolgt, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anwendung der Schen-kungsregeln ausgeschlossen, wenn ein [X.]er, ohne dazu nach dem [X.]svertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet zu sein, eine Leistung an die [X.] im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) erbringt oder eine solche zusagt ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2006

II
ZR
94/05, ZIP
2006, 1199 Rn.
11; Urteil vom 14.
Januar 2008

II
ZR
245/06, [X.], 453 Rn.
17; vgl. auch Grunewald, [X.] 2011, 613, 616). Eine solche Verpflichtung wird auch ohne die Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleis-tung im Rechtssinne regelmäßig vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der [X.]er von ihr eine Stärkung der [X.] und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage oder auch nur immaterielle Vorteile verspricht ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2006

II
ZR
94/05, ZIP
2006, 1199 Rn.
12; Urteil vom 14.
Januar 2008

II
ZR
245/06, [X.], 453 Rn.
18).

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-
10
-
Aus demselben Grund fallen Verpflichtungen oder Zuwendungen der [X.] an ihre [X.]er gleichfalls nicht in den Anwendungsbereich der §§
516 ff. [X.], wenn sie im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen (vgl. [X.]/[X.] in Soergel, [X.], 12. Aufl., § 516
Rn. 47; MünchKomm[X.]/
[X.], 6. Aufl., § 516 Rn. 98; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2005, § 516 Rn. 158). Leistungen aus dem [X.]svermögen an einzelne Ge-sellschafter, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im [X.] keine rechtliche Verpflichtung zur Er-bringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der [X.]er teilhaben soll. Der im [X.]sverhältnis wurzelnde [X.] steht der An-nahme einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 [X.] eben-so entgegen wie bei entsprechenden freiwilligen Leistungen des Gesellschaf-ters an die [X.]. Für das hier vorliegende stille [X.]sverhältnis (§ 230 Abs. 1 HGB), das gleichfalls die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks voraussetzt ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1994

II
ZR
32/94, [X.]Z 127, 176, 177; Urteil vom 21.
Juli 2003

II
ZR
109/02, [X.]Z 156, 38, 43)
und bei dem die Teilhabe des stillen [X.]ers am Erfolg des Handelsgewerbes durch Leistungen aus dem Vermögen des [X.] vollzogen wird, ist eine andere Beurteilung nicht geboten.
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hält die Annahme des [X.], es handele sich bei der Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 um eine Leistung causa societatis, der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Auslegung von Erklärungen, die auf das Zustandekommen einer In-dividualvereinbarung gerichtet sind, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze 22
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11
-
verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004

II
ZR
300/02, [X.], 82, 83; Urteil vom 7.
März 2005

II
ZR
194/03, [X.], 1068, 1069; Urteil vom 16.
März 2009

II
ZR
68/08, [X.], 880 Rn.
12; Beschluss vom 14.
Juni 2010

II
ZR
135/09, [X.], 1442
Rn.
7; Urteil vom 17.
April 2012

II
ZR
152/10, juris Rn.
19). Solche Rechtsfehler sind hier nicht gegeben. Für die Auslegung kommt es darauf an, wie die Erklärungen der [X.]n in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 nach [X.] mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungs-gegners zu verstehen sind (§§ 133, 157 [X.]). Hierbei sind die gesamten Um-stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechts-verhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der [X.], dem die Erklärung zugehört, sowie die typischen Verhaltens-weisen ([X.], Urteil vom 1. März 2011

II
ZR
16/10, [X.], 957 Rn.
11). Die Auslegung des Berufungsgerichts stellt rechtsfehlerfrei darauf ab, dass die [X.] die Sonderzahlung ausdrücklich im Rahmen der
zwischen den Parteien bestehenden stillen [X.]sverhältnisse
zugesagt hat und daher davon auszugehen ist, dass die Zusage auf der gesellschaftsvertraglich vereinbarten gemeinsamen Zweckverfolgung und Erfolgsteilhabe beruht.
Die [X.] hat die auch für den Fall der Ausweisung eines [X.] bestätigte Zahlung für das Geschäftsjahr 2008 in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die [X.]sverträge
ausdrück-lich als Vergütung auf die stille Einlage bezeichnet, die der Klägerin

r-e-ßen solle. Der hierdurch begründeten Annahme einer Leistungszusage causa societatis, die aus den oben dargelegten Gründen eine Anwendung der Schen-kungsregeln ausschließt, steht nicht entgegen, dass die nach dem jeweiligen stillen [X.]svertrag vereinbarten Voraussetzungen für eine [X.]
-
12
-
zahlung für das Geschäftsjahr 2008 nicht gegeben waren und die [X.] dies in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2008 zum Ausdruck gebracht hat. Eine unentgeltliche schenkweise Zuwendung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die versprochene Leistung (zuvor) rechtlich nicht geschuldet wird. Für die Annahme einer Leistung causa societatis ist es auch unerheblich, ob die Zusa-ge der Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 als selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 [X.] zu beurteilen ist, was
das Berufungsgericht
offen gelassen hat. Auch ein Schuldversprechen wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, nicht schenkweise erteilt (§
518 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sondern hätte seinen Rechtsgrund in dem zwischen den Parteien bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2008

II
ZR
245/06, ZIP
2008, 453 Rn.
17, 20; MünchKomm[X.]/
[X.], 5. Aufl., § 780 Rn. 2).
Selbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt des [X.] vom 21. Dezember 2008 das
Protokoll der Hauptver-sammlung der [X.]n vom 19. Dezember 2008 bekannt gewesen sein sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Versammlungsleiter hat nach sei-nen im Protokoll der Hauptversammlung wiedergegebenen Äußerungen ausge-führt, die [X.] Änderung der Stillen [X.]sverträge erfolgen, sondern durch eine freiwillige Sonderzahlung der [X.], die ihre Grundlage nicht in den Stillen [X.]sverträgen findetDem lässt sich nichts anderes entnehmen, als auch in dem Schreiben vom 21.
Dezember 2008 erklärt ist, dass nämlich eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 nach den bisherigen ver-traglichen Vereinbarungen nicht bestehe und auch nicht durch eine Änderung der
(schriftlichen)
stillen [X.]sverträge
begründet, sondern (nur) unter 26
-
13
-
Berücksichtigung der
stillen [X.]sverhältnisse
eine freiwillige Sonder-zahlung vorgenommen werden solle.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Sonderzahlungsverspre-chen der [X.]n unterfalle nicht dem Formerfordernis nach § 295 Abs.
1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.], hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei den nach der Verschmelzung der ursprünglichen Vertragspartnerin auf die [X.] fortgeltenden Verträgen von 1997
über die Errichtung einer stillen [X.] handelt es sich um [X.] in Form von Teilgewinnabführungsverträgen im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juli 2003

II
ZR
109/02, [X.]Z
156, 38, 43; Urteil vom 8.
Mai 2006

II
ZR
123/05, [X.], 1201 Rn.
20), deren Änderung nach den
nach Gründung der [X.]n als Aktiengesellschaft anwendbaren Vorschriften der § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] der schriftlichen Form bedurfte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Parteien eine Änderung dieser Teilgewinnabführungsverträge vereinbart und dabei die gesetzliche Form nicht eingehalten.
[X.]) Die Änderung eines [X.] im Sinne von § 295 [X.] erfolgt durch eine zweiseitige Vereinbarung der Vertragspartner, durch die der Vertrag noch während seiner Laufzeit inhaltlich abgeändert werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1979

II
ZR
139/78, [X.], 770; [X.] in
[X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6). Eine solche Änderungsvereinbarung ist nicht nur dann gegeben, wenn die [X.] die Änderung des Vertrags ausdrücklich vereinbaren. Eine kon-kludente Abrede, die aus einer einvernehmlichen Änderung der Vertragspraxis herzuleiten sein kann, wenn diese auf einen rechtsgeschäftlichen Änderungs-willen schließen lässt, ist gleichfalls als Änderung im Sinne des § 295 [X.] an-zusehen (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl., § 295 Rn. 15; [X.] in 27
28
-
14
-
Hölters, [X.], § 295 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 9; [X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 4; Langenbucher in [X.], [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 6; [X.] in: Henssler/[X.], [X.], § 295 [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 13). Für die Anwendbarkeit des § 295 [X.] ist maßgeblich allein [X.] abzustellen, ob durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung inhaltlich auf die nach der bisherigen [X.] bestehenden Rechte und Pflichten der Parteien eingewirkt wird, ohne dass zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen zu unterscheiden ist (vgl. [X.], 162 Rn.
18;
[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
295 [X.] Rn.
3; [X.] in
[X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6; [X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 3; [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., §
295 Rn. 2).
bb) Mit der Vereinbarung einer von den Voraussetzungen nach §
2 Abs.
5 des
jeweiligen
stillen [X.]svertrags unabhängigen Vergütung auf die stille Einlage haben die Parteien für das Geschäftsjahr 2008 die sich aus dem stillen [X.]svertrag ergebenden Rechte und Pflichten abgeändert. Darin liegt eine Änderung im Sinne
von § 295 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien die Zusage der Sonderzahlung nicht in die von der Klägerin am 8. Januar 2009 unterzeichneten Änderungsverträge
aufgenommen, sondern über die Sonderzahlung für das Geschäftsjahr 2008 eine, wie das
Berufungsge-richt angenommen hat, eigenständige Vereinbarung getroffen haben.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien eines [X.] grundsätzlich einen [X.] (§ 295 [X.]), einen Aufhebungsvertrag (§ 296 [X.]), verbunden mit einem neuen Vertrag, oder einen weiteren rechtlich selbständigen Vertrag ab-schließen können. Soweit sich die von den Vertragsparteien angestrebte Neu-29
30
-
15
-
gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen auf unterschiedlichen Wegen ver-wirklichen lässt, steht es ihnen auch offen, mit welchen der ihnen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten sie das von ihnen verfolgte Ziel erreichen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Juni 1992

II
ZR
18/91, [X.]Z 119, 1, 6; Urteil vom 5.
April 1993

II
ZR
238/91, [X.]Z 122, 211, 233
f.; [X.] in
[X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, §
295 Rn.
11). Die rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Ge-staltung steht dagegen nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Eine [X.], welche die Voraussetzungen einer Änderung im Sinne des § 295 [X.] erfüllt, unterfällt daher auch dann dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, wenn die Vertragsparteien der Ansicht sind, den zwischen ihnen bestehenden [X.] nicht zu ändern.
Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Parteien in §
1 Abs. 3 der
zwischen ihnen geschlossenen Änderungsverträge
ausdrücklich ge-regelt haben, dass der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Falle eines Jahresfehlbetrags unberührt bleiben solle. Aus der Vereinbarung der Sonder-zahlung ergibt sich, dass dies für das Geschäftsjahr 2008 gerade nicht gelten sollte und insoweit vielmehr die Rechte und Pflichten aus den
zwischen den Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsverträgen
abgeändert werden soll-ten.
cc) Für die Anwendung des § 295 [X.] kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütungszusage der [X.]n für das Geschäftsjahr 2008 ge-mäß dem Schreiben vom 21.
Dezember 2008 um

was das Berufungsgericht offen gelassen hat

ein selbstständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 Satz 1 [X.] handeln sollte. Auch in diesem Fall liefe die Vereinbarung einer Sonderzahlung auf eine Abänderung der sich aus den
bestehenden Teilge-winnabführungsverträgen
ergebenden Rechte und Pflichten hinaus und
unter-31
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-
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-
läge daher den für die Änderung eines Teilgewinnabführungsvertrags geltenden [X.] des § 295 [X.].
dd) Auf die Frage, ob eine Vertragsänderung im Sinne des § 295 [X.] auch dann noch anzunehmen ist, wenn nach den vertragsändernden Abspra-chen der Vertragsparteien nicht mehr vom ursprünglichen Vertragstypus aus-gegangen werden kann (vgl. dazu [X.]/[X.], § 295 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl.,
§
295 Rn. 12; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl, § 295 [X.]; jeweils mwN), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil mit der (einmaligen) Zusage einer gewinnunabhängigen Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 der Vertragstypus unberührt geblieben ist. Von einer Teilgewinnabführung im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann zwar nicht mehr gesprochen werden, wenn auf die Ein-lage des stillen [X.]ers eine feste, vom Gewinn unabhängige Vergü-tung gewährt wird (BayObLG, [X.] 2001, 408, [X.], [X.], 10. Aufl., § 292 Rn. 13; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 292 Rn. 54; Langenbucher in K.
Schmidt/[X.], [X.], 2. Aufl., § 292 Rn. 27; [X.], [X.] 2003, 436, 437). Steht

wie hier nach der Änderung für das Geschäftsjahr 2008

die Zusage einer festen Vergütung auf die Einlage jedoch neben einer ansonsten vereinbarten Gewinnbeteiligung, handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches ([X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1994

II
ZR
32/94, [X.]Z 127, 176, 181;
[X.], Festschrift [X.], 2006, [X.], 59; Schön, [X.] 1993, 210, 223). Die [X.] für eine Änderung des Vertrags gelten im Übrigen unabhängig davon, ob die Änderung den materiellen Gehalt der Teilgewinnabführung als solcher berührt
([X.]/[X.], 3. Aufl., § 295 [X.] Rn. 3; [X.] in
[X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 295 Rn. 6; [X.], [X.], 10. Aufl., § 295 Rn. 3; [X.] in KK-[X.], 3. Aufl., § 295 Rn. 5; Langenbucher in [X.], [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 7 f.; [X.] 33
-
17
-
in Bürgers/Körber, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 2; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 3).
ee) Die gem. §
295 Abs.
1 Satz
2, § 293 Abs. 3 [X.] erforderliche schriftliche Form ist nicht gewahrt, weil von der Klägerin unterzeichnete Urkun-den
126 Abs. 1 und 2 [X.]) über die Verpflichtung der [X.]n, die Vergü-tung für das Geschäftsjahr 2008 auch bei Ausweisung eines Jahresfehlbetrags zu zahlen, nicht aufgenommen worden sind. Die
dem Schreiben der [X.]n
vom 21. Dezember 2008 beigefügten
und von der Klägerin unterzeichneten
Än-derungsverträge enthalten
diese Verpflichtung gerade nicht.
c)
Im Übrigen fehlt es nicht nur an der nach § 295 Abs. 1 Satz 2, § 293 Abs. 3 [X.] vorgeschriebenen Schriftform, sondern auch an der erforderlichen Eintragung im Handelsregister (§ 295 Abs. 1 Satz 2, § 294 Abs. 2 [X.]).
2. Diese Mängel haben zur Folge, dass die Klägerin aus dem wegen feh-lender Form
(§ 125 Satz 1 [X.]) und wegen fehlender Registereintragung un-wirksamen Zahlungsversprechen der [X.]n keine Ansprüche herleiten kann.
a)
Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Schuld-versprechen im Sinne von § 780 [X.] handeln sollte.
Die [X.] könnte
ihrer Inanspruchnahme dann jedenfalls die Einrede der Bereicherung aus § 821 [X.] entgegenhalten. Die Einrede aus § 821 [X.] kann auch konkludent erhoben werden (vgl. [X.],
Urteil vom 16. April 1991

XI
ZR
68/90, NJW 1991, 2140, 2141). Dazu reicht es hier aus, dass die [X.], die sich in erster Linie damit verteidigt hat, es liege kein abstraktes Schuldversprechen vor, in ihrer [X.] hilfsweise für den Fall, dass ein solches gleichwohl ange-nommen werde, geltend gemacht
hat, ihr stünde auch dann ein Leistungsver-weigerungsrecht zu.
34
35
36
37
-
18
-
b)
Der Bereicherungseinwand der [X.]n wäre
nicht nach § 814 [X.] ausgeschlossen. Für die Kenntnis von der Nichtschuld genügte
es nicht, dass der [X.]n bewusst war, mangels eines Jahresüberschusses im [X.] keine Vergütung auf die stillen
Einlagen
zu schulden. Da Rechtsgrund des von der Klägerin angenommenen abstrakten Schuldversprechens die die Teilgewinnabführungsverträge
ändernden
Vereinbarungen
wären, könnte die Kenntnis von der Nichtschuld nur angenommen werden, wenn der [X.]n deren
Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Das ist nach dem von der [X.] in Bezug genommenen Vorbringen der Parteien aber zu vernei-nen.
3.
Die [X.] kann sich ohne Verstoß gegen § 242 [X.] auf die Un-wirksamkeit der Sonderzahlungszusage berufen. Die Revisionserwiderung zeigt keinen Parteivortrag der Klägerin dahingehend auf, dass die Nichteinhaltung der Sonderzahlungszusage für sie existenzgefährdend ist oder der [X.]n Arglist oder ein besonders schwerer Treueverstoß vorzuwerfen sind (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 1958

V
ZR
28/57, [X.]Z 29, 6, 12; Urteil vom
24.
April 1998

V
ZR
197/97, [X.]Z 138, 339, 348).
38
39
-
19
-

4.
Kann die Klägerin
schon wegen der Formnichtigkeit der [X.] bzw. deren fehlender Eintragung im Handelsregister keine Leis-tung verlangen, kommt es auf die Frage, ob die Erfüllung der [X.] gegen § 301 Satz 1 [X.] verstoßen würde, nicht mehr an.

Bergmann

[X.]

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2010 -
15 O 71/10 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2011 -
9 [X.] -

40

Meta

II ZR 127/11

18.09.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. II ZR 127/11 (REWIS RS 2012, 3143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3143

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