Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 33/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15128

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316BIXZB33.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
IX ZB
33/14

Verkündet am:

3. März
2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 302 Nr. 1; ZPO § 256
Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich be-gangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung [X.], 337).

[X.] § 197 Abs. 1 Nr. 3
Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitge-genstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
[X.] § 213
-

2

-

Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.

FamFG § 112; [X.] § 823 Abs. 2 Be, [X.] § 170
Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der [X.] ist eine Familienstreitsache.

[X.], Beschluss vom 3. März 2016 -
IX ZB 33/14 -
[X.]

[X.]

-

3

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
März 2016 durch [X.] [X.], [X.]
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats als [X.] des [X.] vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:

[X.]

Der Antragsgegner war mit [X.]

verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P.

und S.

hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgeg-ner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1.
Juni 1994 und dem 31.
Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem [X.].

Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1.
Juni 1994 den [X.] gemäß §
91 Abs.
3 [X.] angezeigt hatte, 1
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-

machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das [X.] am 3. Februar 1995 einen [X.] gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den [X.]raum vom 1.
Juni 1994 bis 30.
November 1994 rück-ständigen Unterhalt in Höhe von 4.308
DM zu
zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1.
Dezember 1994. Mit Urteil vom 7.
September 1995 hielt das Amtsgericht -
[X.]
-
[X.] den Vollstre-ckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rück-ständigen Unterhalt für die [X.] vom 1.
Dezember 1994 bis 31.
März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648
DM sowie ab 1.
April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.

Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber sei-nen beiden Kindern. Das [X.] sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14.
Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §
170b [X.] aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60
DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im [X.]raum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Un-terhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.

Das [X.] eröffnete am 20.
Januar 2011 das Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete
eine Forderung in Höhe von 14.445,97

vom 1.
Juni 1994 bis zum 31.
Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An-3
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tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.

Das Amtsgericht -
[X.]
-
hat den Widerspruch des Antrags-gegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zuge-lassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I[X.]

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung [X.] sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der [X.] vom 3.
Februar 1995 und das Urteil vom 7.
September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfah-ren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vor-sätzlich unerlaubter Handlung gemäß §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 [X.] gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. [X.] sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter-5
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scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten [X.].

Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben ei-nem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus §
477 Abs.
3, §
639 Abs.
2, §
209 [X.]. Schon deshalb sei §
213 [X.] nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze diese Vorschrift
voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den [X.] bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und [X.] aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.

Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31.
Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt [X.] und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unter-brochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. [X.] aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstelle-rin die Rechtsbeschwerde form-
und fristgerecht
eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien-8
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streitsache gemäß §
112 Nr.
1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass §
114 Abs.
3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstel-lerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem [X.] vertreten lassen. Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall erfüllt.

b) Es ist durch -
streitigen
-
Beschluss zu entscheiden, weil sich das wei-tere Verfahren nach §§
113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.

Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vor-liegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wä-re ([X.], Beschluss vom 2.
September 2015 -
XII ZB 75/13, [X.], 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.

Familienstreitsachen sind gemäß §
112 Nr.
1 FamFG [X.]. Nach §
231 Abs.
1 FamFG zählen zu [X.] alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche [X.] betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, 12
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sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen [X.] haben (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 1994 -
XII
ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu §
621 Abs.
1 Nr.
5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein [X.], dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170 [X.] beruht (KG, [X.], 138, 140; [X.], [X.], 1836, 1837; [X.], [X.], 1838, 1839; [X.], [X.], 67; [X.]/[X.]/[X.], Familienrecht, 6.
Aufl. §
231 FamFG Rn. 11; vgl. auch [X.], [X.], 1741, 1742; a.A. [X.], [X.], 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. §
231 Abs.
1 Nr.
1 und Nr. 2

betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das [X.] zurückzuführen ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.]O). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzu-rechnen sind, der dem [X.] grundsätzlich zugewiesen ist, oder

wie im Streitfall

als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend ma-chen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch [X.] beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Mai 1976
-
IV ARZ 26/78, [X.]Z 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem [X.] zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe-
und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien [X.] mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur [X.] zu stellen ([X.],
[X.]O S.
275).

Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisi-onsverfahren nach §§
545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die [X.]
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stellerin gemäß §
114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Rich-teramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach §
74 Abs. 4, §
113 Abs.
1 FamFG in Verbindung mit
§
330 ZPO scheidet daher aus.

c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil -
wie der Antragsgegner mit Recht einwendet
-
mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der [X.] vom 1.
Juni 1994 bis 31.
Juli 1996 verjährt sind.

[X.]) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststel-lung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand-lung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen ([X.], Urteil vom 18.
Januar 2007 -
IX
ZR 176/05, [X.], 541 Rn.
10; vom 10.
Oktober 2013 -
IX
ZR 30/13, [X.], 2265 Rn. 12).

[X.]) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das [X.] nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer -
insbesondere unverjährter
-
materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle
angemeldeten Forderung als sol-cher nicht widersprochen hat.

Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuld-befreiung ausgenommen ist, richtet sich nach §
302 Nr.
1 [X.] in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: [X.] aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1.
Juli 2014 eröffnet worden ist (Art.
103h EG[X.]). Es kann mithin 16
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dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§
302 Nr.
1 [X.] in der ab 1.
Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.

Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die je-weilige Forderung. §
302 Nr.
1 [X.] aF stellt darauf ab, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß §
302 Nr.
1 [X.] aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter [X.] zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle fest-gestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem
Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß §
91 [X.] auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.

[X.]) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antrag-stellerin aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170b Abs. 1 [X.] aF (mit Wirkung ab 1.
April 1998 wörtlich identisch §
170 Abs.
1 [X.]) sind jedoch -
wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt
-
verjährt. Ihre [X.] richtete sich ursprünglich nach §
852 [X.] (Art.
229 §
6 EG[X.]). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach §
204 Abs.
1 Nr.
10 [X.] eintrat.
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(1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfal-les im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu [X.] vom 2.
Dezember 2010 (IX
ZR 247/09, [X.], 337) und vom 10.
Oktober 2013 (IX
ZR 30/13, [X.], 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den [X.] eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetz-bar und nicht verjährt sein (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 [X.]O Rn.
12).

Begehrt eine Partei gemäß §
256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. [X.]/
Vollkommer, ZPO 31.
Aufl., [X.] Rn. 77; §
322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer -
insbesondere unverjährter
-
ma-teriell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehan-delt hat. Soweit der [X.] entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass -
solange der materiell-rechtliche Anspruch nicht verjährt ist
-
auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forde-rung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine 22
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Feststellungsklage gemäß §
256 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Septem-ber 2002 -
IX ZB 180/02, [X.]Z 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit be-steht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstre-ckungsmöglichkeiten des §
850f Abs.
2 ZPO oder §
302 Nr. 1 [X.]. Soll -
wie im Streitfall
-
festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.

(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich be-gangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§
852 Abs.
1 [X.]; §
195 [X.] nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] (ebenso §
218 Abs.
1 Satz 1 [X.]) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der [X.] des [X.] vom 3.
Februar 1995 noch das Urteil des [X.] vom 7.
September 1995 erstrecken sich auf diese [X.].

(a) Für §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil ([X.], Urteil vom 3.
November 1988 -
IX
ZR 203/87, [X.], 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten [X.] rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen
Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören ([X.], Urteil vom 22.
Oktober 2013 -
XI
ZR 24
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13

-

42/12, [X.]Z 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21.
Oktober 2014 -
XI
ZB 12/12, [X.]Z 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 303/14, [X.], 1322 Rn. 10 f).
Dies
gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteils-ausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch ([X.], Urteil vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZR 247/09, [X.], 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent ([X.], Urteil vom 2.
Mai 2002 -
III
ZR 135/01, [X.]Z 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die §
197 Abs.
1 Nr.
3 [X.] abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.

(b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind [X.] ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhält-nis. Ein Anspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170b Abs.
1 [X.] aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus §
1601 [X.] oder §
1361 [X.].

Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das [X.] (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Klä-ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Zum [X.]sgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres [X.]s vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen [X.] erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entschei-dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des [X.] von den Parteien 26
27
-

14

-

vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2012 -
IX [X.], [X.], 2242 Rn.
14; vom 22.
Oktober 2013 -
XI
ZR 42/12, [X.]Z 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4.
Juli 2014 -
V
[X.], NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18.
Juni 2015 -
III
ZR 303/14, [X.], 1442 Rn. 11; vom 23.
Juni 2015
-
II
ZR 166/14, [X.], 1679 Rn. 14).

Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ih-ren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1990 -
V
ZR 282/88, [X.]Z 111, 158, 167; vom 27.
Mai 1993 -
III
ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in [X.]Z 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zu-grunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen
handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unter-schiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich be-ruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz-
oder
Entschä-digungsforderung auf ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand ([X.], Urteil vom 28.
Januar 2014 -
XI
ZR 424/12, [X.]Z 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 [X.] und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog §
906 Abs.
2 Satz 2 [X.] stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2010 -
V
ZR 217/09
Rn.
10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf [X.] gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser-28
-

15

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satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2001
-
II
ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Einge-hungsbetrug [X.], Urteil vom 15.
November 2011 -
VI
ZR 4/11, [X.], 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Scha-densersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision ([X.], Urteil vom 13.
Juni 1996 -
III
ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).

(c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Un-terhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese [X.] sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhal-ten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach §
91 Abs.
1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.
Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.

Streitgegenstand eines [X.]s ist das Begehren auf -
im Allgemeinen
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wiederkehrende Leistungen aus einem [X.]. Demgegenüber ist [X.] des Anspruchs aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170 [X.] der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht be-gründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170 Abs. 1 [X.] (oder -
insoweit gleichlautend
-
§
170b Abs. 1 [X.] aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und 29
30
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16

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dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vor-sätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur -
und soweit
-
wie der Unterhaltsschuldner be-dürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. §
1613 Abs. 1 [X.]), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit
§
170 Abs. 1 [X.] erstreckt sich über den [X.] hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verur-sachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des [X.] und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.

Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im [X.] ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit §
170b [X.] aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. We-der dem Urteil des Amtsgerichts -
[X.]s
-
[X.] vom 7.
September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den [X.] auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger be-stimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach §
823 Abs.
2 [X.] in [X.]
-

17

-

dung mit
§
170 [X.] aus eigenem Recht zustanden (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
IX
ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN),
waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des [X.], weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene [X.] gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründun-gen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitge-genstände ([X.], Urteil vom 23.
Juli 2008 -
XII
ZR 158/06, [X.], 2922 Rn.
19 mwN).

(d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum [X.]punkt der [X.] etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach §
90 Abs.
1 [X.] in der Fassung vom 23.
März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forde-rungsübergang nach
§
91 [X.] in der bis 31.
Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170 [X.] erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach §
116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des [X.] vom 3.
Februar 1995 noch des [X.]s vom 7.
Sep-tember 1995.

(3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11.
April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß §
204 Abs.
1 Nr. 10 [X.] zu hemmen. Ein etwai-ger Anspruch aus §
823 Abs.
2 [X.] in Verbindung mit
§
170b Abs.
1 [X.] aF war zu diesem [X.]punkt bereits verjährt.

32
33
-

18

-

(a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des §
852 Abs. 1 [X.]. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30
Jahren von der Begehung der Handlung an.

[X.] meint das Berufungsgericht allerdings, dass die [X.] schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des [X.] im Sinne des §
852 Abs. 1 [X.] ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsa-chen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa [X.], Urteil vom 6.
November 2007 -
VI ZR 182/06, [X.], 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des [X.] erfordert auch die Kenntnis von Tatsa-chen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen ([X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 852 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., §
852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 1987 -
VI [X.], NJW-RR 1988, 411, 412
unter I[X.] 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt ([X.], Urteil vom 27.
November 1963 -
Ib
ZR 49/62, [X.], 493, 494). Sofern der Anspruch -
wie im Streitfall
-
nur be-steht, wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.

34
35
-

19

-

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus §
823 Abs.
2 [X.]
in Verbindung mit
§
170 [X.] beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch [X.], dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende [X.] des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des §
170 [X.] ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, [X.], 63. Aufl., §
170 Rn. 8 mwN; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
170 Rn.
19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder -
bei ausreichenden Bemühungen
-
erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsa-chen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der -
für den Beginn der Verjäh-rungsfrist darlegungs-
und beweispflichtige
-
Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.

Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszah-lungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten [X.]punkt hinsichtlich einzelner [X.] Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das [X.] vom 7.
September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im [X.] von der strafrechtlichen Ver-urteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht.
Dies genügt, um die Verjährungsfrist des §
852 [X.] in Gang zu setzen (vgl. 36
37
-

20

-

[X.], Urteil vom 15.
Oktober 1991 -
VI [X.], [X.], 2135). Die drei-jährige Verjährungsfrist des §
852 Abs.
1 [X.] lief damit spätestens am 31.
Dezember 2002 ab. Die Neuregelung des Verjährungsrechts aufgrund des [X.] führt zu keiner Verlängerung der Verjährung (Art. 229 §
6 Abs. 1, 3 EG[X.]).

(b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die [X.] haben die
Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit
§
170b [X.] aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.

(c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der [X.] analog §
477 Abs. 3, §
639 Abs. 1 [X.] oder gemäß §
213 [X.] nF verneint.

Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der §
477 Abs. 3, §
639 Abs.
1 [X.] auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und ei-nem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der [X.] zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren al-ternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen [X.]s auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.

38
39
40
-

21

-

Auf §
213 [X.] nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des §
213 [X.] nF zum 1.
Januar 2002 ein Tatbe-stand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen
wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im [X.]raum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist §
213 [X.] nF nicht an-wendbar, wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können ([X.]/
[X.], [X.], 2014, §
213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. §
213 [X.] setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt ([X.], Urteil vom 29.
April 2015 -
VIII [X.], [X.] in [X.]Z 205, 151 Rn. 26; [X.]/
[X.], [X.]O Rn. 4, 6).

(d) Eine Hemmung der Verjährung nach §
207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) [X.] (oder §
204 Satz 2 [X.]) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser [X.] auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch [X.] gemäß §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit
§
170b Abs. 1 [X.] aF aus eigenem Recht geltend.

Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach §
207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) [X.] endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist ([X.], Beschluss vom 25.
Januar 2012
-
XII
ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23.
August 2006
-
XII
ZR 26/04, [X.], 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach §
91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31.
Juli 41
42
43
-

22

-

1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
170b Abs. 1 [X.] aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher über-gegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) [X.]) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche -
sofern sie nicht bereits nach §
91 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangen sein sollten
-
etwa gemäß §
90 [X.] oder §
93 [X.] erst zu einem [X.]punkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.

(e) Ein Neubeginn der Verjährung nach §
212 Abs.
1 [X.] scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des [X.], dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten [X.] keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche

44
-

23

-

haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. [X.] erhebliche Feh-ler sind nicht ersichtlich.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
5 [X.]/12 -

[X.], Entscheidung vom 23.01.2014 -
27 [X.] -

Meta

IX ZB 33/14

03.03.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. IX ZB 33/14 (REWIS RS 2016, 15128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 65/14 (Bundesgerichtshof)


6 UF 150/13 (Oberlandesgericht Hamm)


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IX ZB 33/14

XII ZB 75/13

IX ZR 207/11

V ZR 298/13

VIII ZR 180/14

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